6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung der Beschuldigten und mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft respektive der Straf- und/oder ZivilklägerInnen sind folgende Teile des erstinstanzlichen Urteilsspruchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen: