4. G.________ seien seine ausgewiesenen Verteidigungskosten gemäss Honorarnote (zzgl. MWST) zu entschädigen. Für die entstandene wirtschaftliche Einbusse sei er mit CHF 550 zu entschädigen. 5. Die Kosten der Untersuchung, des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.