8. Dem Beschuldigten seien seine ausgewiesenen Verteidigungskosten für das Berufungsverfahren (zzgl. 7.7% resp. 8.1% MWST) sowie seine Auslagen vollumfänglich zu ersetzen. 16 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht den Privatklägern und Privatklägerinnen aufzuerlegen sind.