5. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer D. seien dem Beschuldigten seine Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 8'593.40 aus der Staatskasse zu entschädigen. 6. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer I./I. seien die geltend gemachten Zivilansprüche vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu verweisen, beides, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 7. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer I./III./5 seien die erkennungsdienstlichen Daten zu löschen.