3. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer D. sei der Beschuldigte für die unrechtmässigen Zwangsmassnahmen mit Fr. 250.00, zzgl. Zins von 5% seit dem 17. Dezember 2019, aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer D. seien dem Beschuldigten seine Reisekosten in der Höhe von Fr. 128.00, zzgl. Zins von 5% seit dem 25. März 2021, und von Fr. 195.00, zzgl. Zins von 5% seit dem 3. November 2022, zu entschädigen.