2. Die übrigen Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 3. Unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. Es sei C.________ eine Entschädigung der Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote auszurichten. IV. Der amtlichen Anwältin sei für das oberinstanzliche Verfahren ein angemessenes amtliches Honorar gemäss beiliegender Kostennote auszurichten. V.