1330). Die restlichen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 1334). Mit Beschluss vom 27. März 2023 trat die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) nicht auf die Berufung des Beschuldigten Q.________ ein (pag. 1336 ff.). Dieser wurde schliesslich mit Beschluss vom 11. März 2024 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem Verfahren entlassen (pag. 1457 ff.).