Mit gleicher Verfügung wurde festgestellt, dass der Beschuldigte Q.________ keine Berufungserklärung innert Frist eingereicht hat. Den Parteien wurde daraufhin Gelegenheit gegeben, Stellung zur Eintretensfrage zu nehmen (pag. 1306 ff.). Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1320 f.). Die Straf- und Zivilklägerin 7 (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin O.________) erklärte mit Eingabe vom 15. März 2023 weder die Anschlussberufung noch wurden Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten geltend gemacht (pag. 1330).