12 Weiter erklärte er Berufung gegen die Verurteilung und weiteren Verfügungen im Zivilpunkt (pag. 1301 ff.). Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wurden der Generalstaatsanwaltschaft, den Straf- und ZivilklägerInnen 1-7 und dem Zivilkläger Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten zu beantragen. Mit gleicher Verfügung wurde festgestellt, dass der Beschuldigte Q.________ keine Berufungserklärung innert Frist eingereicht hat.