3. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderung nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin N.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: