10 2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin Gemeinde T.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).