7. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.11.2019 an den Straf- und Zivilkläger L.________. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung abgewiesen. 8. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. II. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass der vormalige Straf- und Zivilkläger Blumenladen U.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO).