Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 144 Abs. 2, 186, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 9 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 18’000.00. Die Polizeihaft von 1 Tag (17.12.2019) wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe angerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3’600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt.