Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 23 24 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Bochsler (Präsidentin i.V.), Obergerichtssuppleantin Gysi, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Weissleder Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer 1 C.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________ Beschuldigter/Berufungsführer 2 E.________ verteidigt durch Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter/Berufungsführer 4 G.________ verteidigt durch Rechtsanwältin H.________ Beschuldigter/Berufungsführer 5 gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und I.________ Straf- und Zivilkläger 1 J.________ Straf- und Zivilkläger 2 K.________ Straf- und Zivilkläger 3 L.________ Straf- und Zivilkläger 4 M.________ AG Straf- und Zivilklägerin 5 N.________ AG Straf- und Zivilklägerin 6 O.________ Straf- und Zivilklägerin 7 P.________ Zivilkläger Gegenstand Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 3. November 2022 (PEN 21 35-42) 2 Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Einzelgericht (nachfolgend: Vorinstanz) fällte am 3. November 2022 das folgende Urteil (pag. 1151 ff.; Hervorhebungen im Original): A. I. A.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 09.11.2019 rund um den Bahnhof T.________ in .________ T.________, aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung z.N. von Blumenladen U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG; Deliktsbetrag insgesamt CHF 1'966.30 (Ziffer 1 Strafbefehl) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 09.11.2019 aus Anlass einer öffentlichen Zu- sammenrottung (Ziffer 2 Strafbefehl) 1.1. in .________ T.________ und auf der Zugfahrt T.________-V.________ z.N. von M.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'924.55) 1.2. in .________ T.________ z.N. der O.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'965.82) 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, begangen in einem zusammenge- rotteten Haufen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Ziffer 2 Strafbefehl) 3. des Landfriedensbruchs, begangen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Ziffer 2 Strafbe- fehl) und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 144 Abs. 2, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 21'600.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland Thun vom 25.03.2020 (O .________). Die Polizeihaft von 1 Tag (17.12.2019) wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe an- gerechnet. 3 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/8), sich zusammensetzend aus Kosten der Vor- untersuchung von CHF 900.00 und Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 2'512.50, insgesamt bestimmt auf CHF 3'412.50. Wird keine schriftliche Begründung ver- langt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'612.50. B. I. C.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 09.11.2019 rund um den Bahnhof T.________ in .________ T.________, aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung z.N. von Blumenladen U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG; Deliktsbetrag insgesamt CHF 1'966.30 (Ziffer 1 Strafbefehl) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. C.________ wird schuldig erklärt: 1. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 09.11.2019 aus Anlass einer öffentlichen Zu- sammenrottung (Ziffer 2 Strafbefehl) 1.1. in .________ T.________ und auf der Zugfahrt T.________-V.________ z.N. von M.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'924.55) 1.2. in .________ T.________ z.N. der O.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'965.82) 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, begangen in einem zusammenge- rotteten Haufen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Ziffer 2 Strafbefehl) 3. des Landfriedensbruchs, begangen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Ziffer 2 Strafbe- fehl) und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 144 Abs. 2, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 50.00, ausmachend total CHF 9'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland Thun vom 25.03.2020 (O .________). 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/8), sich zusammensetzend aus Kosten der Vor- untersuchung von CHF 900.00 und Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 2'512.50, insgesamt bestimmt auf CHF 3'412.50. Wird keine schriftliche Begründung ver- langt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'612.50. 4 C. I. Q.________ von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 09.11.2019 rund um den Bahnhof T.________ in .________ T.________, aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung z.N. von Blumenladen U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG; Deliktsbetrag insgesamt CHF 1'966.30 (Ziffer 1 Strafbefehl) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. Q.________ wird schuldig erklärt: 1. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 09.11.2019 aus Anlass einer öffentlichen Zu- sammenrottung (Ziffer 2 Strafbefehl) 1.1. in .________ T.________ und auf der Zugfahrt T.________-V.________ z.N. von M.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'924.55) 1.2. in .________ T.________ z.N. der O.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'965.82) 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, begangen in einem zusammenge- rotteten Haufen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Ziffer 2 Strafbefehl) 3. des Landfriedensbruchs, begangen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Ziffer 2 Strafbe- fehl) III. Der Q.________ mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Office régional du Valais cen- tral Sion vom 19.02.2019 (MPC .________) für eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 60.00 ge- währte bedingte Vollzug wird widerrufen. IV. Q.________ wird in Anwendung der Art. 34, 46, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 144 Abs. 2, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 StGB Art. 426 ff. StPO sowie unter Einbezug der seinerzeit bedingt ausgesprochenen und nunmehr zu vollziehenden Strafe im Sinne einer Gesamtstrafe gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 18'000.00, als Zusatzstrafe zum Urteil des Regionalgerichts Berner Oberland vom 25.06.2020 (PEN .________) 5 Die Polizeihaft von 1 Tag (17.12.2019) wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe an- gerechnet. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/8), sich zusammensetzend aus Kosten der Vor- untersuchung von CHF 900.00 und Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 2'512.50 sowie Kosten für das Widerrufsverfahren (PEN 21 46) von CHF 150.00, insge- samt bestimmt auf CHF 3'562.50. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'762.50. D. I. E.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 09.11.2019 rund um den Bahnhof T.________ in .________ T.________, aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung z.N. von Blumenladen U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG; Deliktsbetrag insgesamt CHF 1'966.30 (Ziffer 1 Strafbefehl) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. E.________ wird schuldig erklärt: 1. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 09.11.2019 aus Anlass einer öffentlichen Zu- sammenrottung (Ziffer 2 Strafbefehl) 1.1. in .________ T.________ und auf der Zugfahrt T.________-V.________ z.N. von M.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'924.55) 1.2. in .________ T.________ z.N. der O.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'965.82) 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, begangen in einem zusammenge- rotteten Haufen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Ziffer 2 Strafbefehl) 3. des Landfriedensbruchs, begangen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Ziffer 2 Strafbe- fehl) und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1, 51, 144 Abs. 2, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 130.00, ausmachend total CHF 23’400.00. Die Polizeihaft von 1 Tag (17.12.2019) wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe an- gerechnet. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/8), sich zusammensetzend aus Kosten der Vor- untersuchung von CHF 900.00, Kosten ZMG CHF 400.00 (ARR 19 489) und Kosten des Ge- richts (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 2'512.50, insgesamt bestimmt auf CHF 3'812.50. 6 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die re- duzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'012.50. E. I. G.________ wird freigesprochen: von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 09.11.2019 rund um den Bahnhof T.________ in .________ T.________, aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung z.N. von Blumenladen U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG; Deliktsbetrag insgesamt CHF 1'966.30 (Ziffer 1 Strafbefehl) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. G.________ wird schuldig erklärt: 1. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 09.11.2019 aus Anlass einer öffentlichen Zu- sammenrottung (Ziffer 2 Strafbefehl) 1.1. in .________ T.________ und auf der Zugfahrt T.________-V.________ z.N. von M.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'924.55) 1.2. in .________ T.________ z.N. der O.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'965.82) 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, begangen in einem zusammenge- rotteten Haufen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Ziffer 2 Strafbefehl) 3. des Landfriedensbruchs, begangen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Ziffer 2 Strafbe- fehl) und in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 51, 144 Abs. 2, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 110.00, ausmachend total CHF 19’800.00, als Zusatzstrafe zum Urteil der regionalen Staatsanwaltschaft Oberland Thun vom 31.03.2020 (O .________). Die Polizeihaft von 1 Tag (17.12.2019) wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe an- gerechnet. 2. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/8), sich zusammensetzend aus Kosten der Vor- untersuchung von CHF 900.00 und Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 2'512.50, insgesamt bestimmt auf CHF 3'412.50. Wird keine schriftliche Begründung ver- langt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'612.50. 7 F. I. Rieben Jan Milan wird freigesprochen: 1. Von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 09.11.2019 aus An- lass einer öffentlichen Zusammenrottung 1.1. rund um den Bahnhof T.________ in .________ T.________, z.N. von Blumenladen U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG; Deliktsbetrag insgesamt CHF 1'966.30 (Ziffer 1 Strafbefehl) 1.2. in .________ T.________ und auf der Zugfahrt .________ bzw. .________ z.N. von M.________ AG; Deliktsbetrag: CHF 2'924.55 (Ziffer 2 Strafbefehl) 1.3. in .________ T.________ z.N. der O.________; Deliktsbetrag: CHF 3'965.82 (Ziffer 2 Strafbefehl) 2. von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, angeblich begangen in einem zusammengerotteten Haufen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Zif- fer 2 Strafbefehl) 3. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Ziffer 2 Strafbefehl) unter Ausrichtung einer Genugtuung an Rieben Jan Milan von CHF 200.00 für die am 17.12.2019 ausgestandene Polizeihaft unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/8), sich zusammensetzend aus Kosten der Voruntersuchung von CHF 900.00, Kosten ZMG von CHF 400.00 (ARR 19 490) und Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 2'512.50, insgesamt bestimmt auf CHF 3'812.50, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'012.50. G. I. R.________ 1. Von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 09.11.2019 aus An- lass einer öffentlichen Zusammenrottung 1.1. rund um den Bahnhof T.________ in .________ T.________, z.N. von Blumenladen U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG; Deliktsbetrag insgesamt CHF 1'966.30 (Ziffer 1 Strafbefehl) 1.2. in .________ T.________ und auf der Zugfahrt .________ bzw. .________ z.N. von M.________ AG; Deliktsbetrag: CHF 2'924.55 (Ziffer 2 Strafbefehl) 1.3. in .________ T.________ z.N. der O.________; Deliktsbetrag: CHF 3'965.82 (Ziffer 2 Strafbefehl) 2. von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, angeblich begangen in einem zusammengerotteten Haufen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Zif- fer 2 Strafbefehl) 8 3. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Ziffer 2 Strafbefehl) unter Ausrichtung einer Entschädigung an R.________ von CHF 7'362.57 für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte durch Rechtsanwältin H.________, einer Entschädigung an R.________ von CHF 35.00 für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus der notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/8), sich zusammensetzend aus Kosten der Voruntersuchung von CHF 900.00 und Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 2'512.50, insgesamt bestimmt auf CHF 3'412.50, an den Kanton Bern. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 2'612.50. H. I. S.________ 1. von der Anschuldigung des Hausfriedensbruchs, angeblich begangen am 30.10.2019 am .________ in .________ W.________, z.N. des Stadions X.________ FC W.________ (Ziffer 1 Strafbefehl) 2. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 09.11.2019 rund um den Bahnhof T.________ in .________ T.________, aus Anlass einer öffentlichen Zusammen- rottung z.N. von Blumenladen U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG; De- liktsbetrag insgesamt CHF 1'966.30 (Ziffer 2 Strafbefehl) ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. II. S.________ wird schuldig erklärt: 1. der Sachbeschädigung, mehrfach begangen am 09.11.2019 aus Anlass einer öffentlichen Zu- sammenrottung (Ziffer 3 Strafbefehl) 1.1. in .________ T.________ und auf der Zugfahrt T.________-V.________ z.N. von M.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'924.55) 1.2. in .________ T.________ z.N. der O.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'965.82) 2. der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, begangen in einem zusammenge- rotteten Haufen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Ziffer 3 Strafbefehl) 3. des Landfriedensbruchs, begangen am 09.11.2019 in .________ T.________ (Ziffer 3 Strafbe- fehl) und in Anwendung der Art. 34, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 144 Abs. 2, 186, 260 Abs. 1, 285 Ziff. 2 StGB Art. 426 ff. StPO verurteilt: 9 1. Zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 120.00, ausmachend total CHF 18’000.00. Die Polizeihaft von 1 Tag (17.12.2019) wird im Umfang von 1 Tagessatz auf die Geldstrafe an- gerechnet. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 3’600.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 30 Tage festgesetzt. 3. Zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/8), sich zusammensetzend aus Kosten der Vor- untersuchung von CHF 900.00, Kosten ZMG von CHF 400.00 (ARR 19 491) und Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 2'512.50, insgesamt bestimmt auf CHF 3'812.50. Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 800.00. Die reduzierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 3'012.50. I. I. A.________, C.________, Q.________, E.________, G.________ und S.________ werden in An- wendung von Art. 41, 47, 49 und 50 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO unter solidarischer Haft- barkeit weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 2'924.55 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.11.2019 an die Straf- und Zivilklägerin M.________ AG. 2. Zur Bezahlung von CHF 3'965.82 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.11.2019 an die Straf- und Zivilklägerin O.________. 3. Zur Bezahlung von CHF 2'000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.11.2019 an den Straf- und Zivilkläger I.________. 4. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.11.2019 an den Straf- und Zivilkläger J.________. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung abgewiesen. 5. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.11.2019 an den Straf- und Zivilkläger K.________. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung abgewiesen. 6. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.11.2019 an den Zivilkläger P.________. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung abgewiesen. 7. Zur Bezahlung von CHF 200.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 09.11.2019 an den Straf- und Zivilkläger L.________. Soweit weitergehend wird die Zivilforderung abgewiesen. 8. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden keine Kosten ausgeschieden. II. Im Zivilpunkt wird weiter verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass der vormalige Straf- und Zivilkläger Blumenladen U.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 10 2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderungen nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklä- gerin Gemeinde T.________ auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 3. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderung nicht spruchreif ist und die beschuldigte Person freigesprochen wurde, wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklä- gerin N.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO). 4. Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. III. Weiter wird verfügt: 1. Die folgenden Gegenstände werden deren jeweiligen Eigentümern nach Rechtskraft des vorlie- genden Urteils durch die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zurückgegeben: - Mobiltelefon Samsung Galaxy: an A.________ - Mobiltelefon Huawei (Schwarz): an E.________ - Mobiltelefon Sony Xperia 5321: an R.________ - Mobiltelefon iPhone 7 (rosé/gold): an S.________ 2. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 4. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über Q.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 5. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über E.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über G.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 7. Die Löschung der über Rieben Jan Milan erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Da- ten (PCN-Nr. .________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst braucht keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 lit. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungs- dienstlicher Daten). 8. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird die Zustimmung zur Löschung der über S.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN-Nr. .________) 11 nach Ablauf der gesetzlichen Frist erteilt (Art. 17 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 9. [Eröffnungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldeten folgende Beschuldigten fristgerecht die Berufung an: A.________ (nachfolgend: Beschuldigter A.________, pag. 1167), C.________ (nachfolgend: Beschuldigter C.________, pag. 1173), Q.________ (nachfolgend: Beschuldigter Q.________, pag. 1175), E.________ (nachfolgend: Beschuldigter E.________, pag. 1119) und G.________ (nachfolgend: Beschuldigter G.________, pag. 1170). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 19. Januar 2023 (pag. 1260 ff.) gingen beim Obergericht die fol- genden Berufungserklärungen ein: - Der Beschuldigte E.________, privat verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, erklärte am 8. Februar 2023 Berufung betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ergangenen Freispruchs, die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte und Landfriedensbruchs sowie die mit den Schuldsprüchen in Zusammenhang stehenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter erklärte er im Zivilpunkt sowie gegen die weiteren Verfügungen (be- schränkt auf Ziff. I./III./5. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs) die Berufung (pag. 1286 ff.). - Der Beschuldigte G.________, privat verteidigt durch Rechtsanwältin H.________, erklärte am 8. Februar 2023 Berufung betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ergangenen Freispruchs, die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte und Landfriedensbruchs sowie die mit den Schuldsprüchen in Zusammenhang stehenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter erklärte er Berufung gegen die Verurteilung und weiteren Verfügungen im Zivilpunkt (pag. 1293 ff.). - Der Beschuldigte A.________, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, erklärte am 9. Februar 2023 Berufung betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ergangenen Freispruchs, die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte und Landfriedensbruchs sowie die mit den Schuldsprüchen in Zusammenhang stehenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. Weiter erklärte er gegen die Verurteilung sowie die weiteren Verfügungen im Zivilpunkt die Berufung (pag. 1298 f.). - Der Beschuldigte C.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin D.________, erklärte am 9. Februar 2023 Berufung betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen des ergangenen Freispruchs, die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Gewalt und Drohung gegen Behör- den und Beamte und Landfriedensbruchs sowie die mit den Schuldsprüchen in Zusammenhang stehenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen. 12 Weiter erklärte er Berufung gegen die Verurteilung und weiteren Verfügungen im Zivilpunkt (pag. 1301 ff.). Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 wurden der Generalstaatsanwaltschaft, den Straf- und ZivilklägerInnen 1-7 und dem Zivilkläger Gelegenheit eingeräumt, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Be- rufung der Beschuldigten zu beantragen. Mit gleicher Verfügung wurde festgestellt, dass der Beschuldigte Q.________ keine Berufungserklärung innert Frist einge- reicht hat. Den Parteien wurde daraufhin Gelegenheit gegeben, Stellung zur Eintre- tensfrage zu nehmen (pag. 1306 ff.). Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1320 f.). Die Straf- und Zivil- klägerin 7 (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin O.________) erklärte mit Eingabe vom 15. März 2023 weder die Anschlussberufung noch wurden Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufung der Beschuldigten geltend gemacht (pag. 1330). Die restlichen Parteien liessen sich innert Frist nicht vernehmen (pag. 1334). Mit Beschluss vom 27. März 2023 trat die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern in Anwendung von Art. 403 Abs. 1 Bst. a der Schweizerischen Strafpro- zessordnung (StPO; SR 312.0) nicht auf die Berufung des Beschuldigten Q.________ ein (pag. 1336 ff.). Dieser wurde schliesslich mit Beschluss vom 11. März 2024 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem Verfahren entlas- sen (pag. 1457 ff.). Die oberinstanzliche Hauptverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 20./21. Februar 2025 in Anwesenheit der Parteien und ihren Rechtsvertretern statt (pag. 1616 ff.) 3. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege / amtliche Verteidigung Der Beschuldigte C.________ begehrte mit Gesuch vom 22. Februar 2024 die un- entgeltliche Rechtspflege und die Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Verteidigerin (pag. 1411 ff.). Mit Verfügung vom 11. März 2024 wurde er dazu aufgefordert, Unterlagen zu seinen monatlichen Einkünften (ab Januar 2024) einzureichen (pag. 1457 ff.). Dieser Aufforderung kam er mit Eingabe vom 2. April 2024 nach (pag. 1465 ff.), woraufhin die Verfahrensleitung das Gesuch mit Verfügung vom 7. Mai 2024 antragsgemäss guthiess (pag. 1470 ff.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen und Dispensationsanträge Den Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 24. Januar 2024 in Aussicht gestellt, dass von Amtes wegen – vorbehalten einer allfälligen Selbsteinreichung durch die Beschuldigten – aktuelle Steuerdaten aus den Jahren 2022 und 2023 bei den zu- ständigen Steuerbehörden ediert werden (pag. 1370 ff.). Mit Eingabe vom 19. Fe- bruar 2024 reichte der Beschuldigte G.________ daraufhin ihn betreffende Steuer- unterlagen ein (pag. 1404 ff.), der Beschuldigte C.________ kam der gerichtlichen Aufforderung mit Eingabe vom 22. Februar 2024 nach (pag. 1423 ff.) und der Be- schuldigte E.________ reichte mit Eingabe vom 16. Mai 2024 entsprechende Steuerunterlagen ein (pag. 1475 ff.). 13 Von Amtes wegen wurden in oberer Instanz aktuelle Strafregisterauszüge über die Beschuldigten eingeholt (alle datierend vom 5. Februar 2025, pag. 1585-1597). Weiter wurden die Steuerunterlagen aus den Jahren 2022 und 2023 über den Be- schuldigten A.________ bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern (pag. 1563 ff.), die Strafakten O .________ bzw. PEN .________ betreffend den Be- schuldigten G.________ beim Regionalgericht Oberland und die Strafbefehle vom 25. März 2020 über den Beschuldigten A.________ (O .________, pag. 1601 ff.), den Beschuldigten C.________ (O .________, pag. 1604 ff.) und den Beschuldig- ten G.________ (O .________, pag. 1607 ff.) bei der Staatsanwaltschaft Oberland ediert. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung wurden zudem sämtliche Be- schuldigte, der Straf- und Zivilkläger 1 (I.________, nachfolgend: Straf- und Zivil- kläger I.________), der Straf- und Zivilkläger 2 (J.________, nachfolgend: Straf- und Zivilkläger J.________), der Straf- und Zivilkläger 3 (K.________, nachfolgend: Straf- und Zivilkläger K.________) und der Zivilkläger (P.________, nachfolgend: Zivilkläger P.________) befragt. In Bezug auf die Straf- und Zivilkläger J.________ und K.________ sowie den Zivilkläger P.________ wurde vorgängig zu ihrer Ein- vernahme eine Entbindungserklärung vom Amtsgeheimnis bei der Sicherheitsdirek- tion des Kantons Bern eingeholt (datierend vom 13. November 2024, pag. 1553). Die Straf- und Zivilkläger K.________ und J.________ sowie der Zivilkläger P.________ beantragten im Anschluss an ihre jeweilige Einvernahme, sie seien von der weiteren Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zu dis- pensieren. Die Anträge wurden nach Gewährung des rechtlichen Gehörs von der Kammer antragsgemäss gutgeheissen (pag. 1625; 1630; 1635). Die Beschuldigten A.________ und G.________ reichten im Anschluss an ihre je- weilige Einvernahme ein handgeschriebenes Statement zu Handen der Kammer ein, in welchem sie sich zum Verfahren und zu ihrer Person äusserten (pag. 1650 ff.). Die beiden Dokumente wurden nach Gewährung des rechtlichen Gehörs antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 1638; 1644). Die Verteidigung des Beschuldigten A.________ reichte anlässlich der oberinstanz- lichen Hauptverhandlung einen Lohnausweis des Beschuldigten ein (pag. 1654). Weiter reichte die Verteidigung des Beschuldigten E.________ einen Situations- plan des Bahnhofs T.________ (pag. 1655), eine E-Mail vom 17. Februar 2025 von Herrn Y.________ (pag. 1656 f.), einen aktuellen Unterhaltsvertrag (pag. 1658 ff.) und Kontoauszug des Beschuldigten E.________ (pag. 1664) ein. Die genannten Dokumente wurden nach Gewährung des rechtlichen Gehörs antragsgemäss zu den Akten erkannt (pag. 1645). 14 5. Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter A.________ Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten A.________ die fol- genden Anträge (pag. 1665): 1. Das Urteil der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. A.________ sei in sämtlichen Anklagepunkten von Schuld und Strafe freizusprechen. 3. Die Zivilforderungen der Privatkläger gegen A.________ seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. 4. A.________ sei eine Entschädigung auszurichten in der Höhe von Fr. 376.- zzgl. Zins zu 5% seit 17. Dezember 2019, Fr. 122.- zzgl. Zins zu 5% seit 14. Juli 2021, Fr. 122.- zzgl. Zins zu 5% seit 28. Oktober 2022, Fr. 829.- zzgl. Zins zu 5% seit 3. November 2022 und Fr. 415.- zzgl. zu 5% seit dem 21. Februar 2025. 5. A.________ seien seine Verteidigungskosten (Verfahren vor Regionalgericht und vor Obergericht) in der Höhe der eingereichten Honorarnoten aus der Staatskasse zu erset- zen. 6. Die Verfahrenskosten (Kosten der Voruntersuchung, Kosten des Regionalgerichts und Kosten des Obergerichts) seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5.2 Beschuldigter C.________ Rechtsanwältin D.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten C.________ die folgenden Anträge (pag. 1673 f.; Hervorhebungen im Original): I. 1. Das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. November 2022 sei aufzu- heben und C.________ sei freizusprechen von den Vorwürfen: 1.1 der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen am 9. November 2019 aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung (Ziff. 2 Strafbefehl) a. in .________ T.________ und auf der Zugfahrt T.________-V.________ z.N. von M.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'924.55); b. in .________ T.________ z.N. der O.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'965.82); 1.2 der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen in ei- nem zusammengerotteten Haufen am 9. November 2019 in .________ T.________ (Ziff. 2 Strafbefehl); 1.3 des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 9. November 2019 in .________ T.________ (Ziff. 2 Strafbefehl). 2. Unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. 15 II. 1. Es sei festzustellen, dass die Gemeinde T.________ die Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und dieser [recte diese] auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann. 2. Die übrigen Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verwei- sen. 3. Unter Auferlegung der Verfahrenskosten an den Kanton Bern. III. Es sei C.________ eine Entschädigung der Parteikosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren gemäss Kostennote auszurichten. IV. Der amtlichen Anwältin sei für das oberinstanzliche Verfahren ein angemessenes amtliches Honorar gemäss beiliegender Kostennote auszurichten. V. Die weiteren notwendigen Verfügungen seien zu erlassen. 5.3 Beschuldigter E.________ Rechtsanwalt F.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten E.________ die fol- genden Anträge (pag. 1683 f.): 1. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer D./II. sei der Beschuldigte vollum- fänglich von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer D. seien die vorinstanzlichen Verfah- renskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen. 3. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer D. sei der Beschuldigte für die un- rechtmässigen Zwangsmassnahmen mit Fr. 250.00, zzgl. Zins von 5% seit dem 17. De- zember 2019, aus der Staatskasse zu entschädigen. 4. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer D. seien dem Beschuldigten seine Reisekosten in der Höhe von Fr. 128.00, zzgl. Zins von 5% seit dem 25. März 2021, und von Fr. 195.00, zzgl. Zins von 5% seit dem 3. November 2022, zu entschädigen. 5. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer D. seien dem Beschuldigten seine Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 8'593.40 aus der Staatskasse zu entschädigen. 6. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer I./I. seien die geltend gemachten Zi- vilansprüche vollumfänglich abzuweisen, eventualiter seien sie auf den Zivilweg zu ver- weisen, beides, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. 7. In Aufhebung der vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffer I./III./5 seien die erkennungsdienstli- chen Daten zu löschen. 8. Dem Beschuldigten seien seine ausgewiesenen Verteidigungskosten für das Berufungs- verfahren (zzgl. 7.7% resp. 8.1% MWST) sowie seine Auslagen vollumfänglich zu erset- zen. 16 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, soweit sie nicht den Privatklägern und Privatklägerinnen aufzuerlegen sind. 5.4 Beschuldigter G.________ Rechtsanwältin H.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung namens und im Auftrag des Beschuldigten G.________ die folgenden Anträge (pag. 1691 f.): 1. G.________ sei von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Die geltend gemachten Zivilforderungen seien vollumfänglich abzuweisen. 3. G.________ sei für die erstandene Haft mit Fr. 250.00 (zzgl. Zins von 5% seit dem 17. Dezember 2019) zu entschädigen. 4. G.________ seien seine ausgewiesenen Verteidigungskosten gemäss Honorarnote (zzgl. MWST) zu entschädigen. Für die entstandene wirtschaftliche Einbusse sei er mit CHF 550 zu entschädigen. 5. Die Kosten der Untersuchung, des vorinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsver- fahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5.5 Straf- und Zivilkläger I.________, K.________ und J.________ / Zivilkläger P.________ Die Straf- und Zivilkläger I.________, K.________ und J.________ sowie der Zivil- kläger P.________ hielten anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an ihren Genugtuungsforderungen fest und beantragten die Bestätigung des vorin- stanzlichen Urteils soweit sie betreffend (Straf- und Zivilkläger I.________, pag. 1624 Z. 22 ff.; Straf- und Zivilkläger J.________, pag. 1628 Z. 34 ff.; Straf- und Zivilkläger K.________, pag. 1624 Z. 22 ff.; Zivilkläger P.________, pag. 1634 Z. 29 ff.). 5.6 Straf- und Zivilklägerin M.________ AG Die Straf- und Zivilklägerin 5 (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin M.________ AG) hielt anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an ihrer Schadener- satzforderung in der Höhe von CHF 2’942.55 fest und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils soweit sie betreffend (pag. 1646). 5.7 Straf- und Zivilklägerin O.________ Die Straf- und Zivilklägerin O.________ hielt mit Eingabe vom 14. August 2024 am Strafantrag und der Privatklage fest. Im Strafpunkt begehrte sie die angemessene Bestrafung der Beschuldigten und im Zivilpunkt die Bestätigung des erstinstanzli- chen Urteils soweit sie betreffend (pag. 1538). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf den Umfang der Berufung der Beschuldigten und mangels Anschlussberufung der Generalstaatsanwaltschaft re- spektive der Straf- und/oder ZivilklägerInnen sind folgende Teile des erstinstanzli- chen Urteilsspruchs unangefochten in Rechtskraft erwachsen: 17 - Urteil gegen den Beschuldigten A.________ (Bst. A. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs): Freispruch von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, an- geblich begangen am 9. November 2019 rund um den Bahnhof T.________ z.N. des Blumenladens U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG (Bst. A./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, exkl. die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Freispruchs); - Urteil gegen den Beschuldigten C.________ (Bst. B. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs): Freispruch von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, an- geblich begangen am 9. November 2019 rund um den Bahnhof T.________ z.N. des Blumenladens U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG (Bst. B./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, exkl. die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Freispruchs); - Urteil gegen den Beschuldigten E.________ (Bst. D. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs): Freispruch von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, an- geblich begangen am 9. November 2019 rund um den Bahnhof T.________ z.N. des Blumenladens U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG (Bst. D./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, exkl. die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Freispruchs); - Urteil gegen den Beschuldigten G.________ (Bst. E. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs): Freispruch von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, an- geblich begangen am 9. November 2019 rund um den Bahnhof T.________ z.N. des Blumenladens U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG (Bst. E./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs, exkl. die Kosten- und Ent- schädigungsfolgen des Freispruchs); - in Bezug auf alle Beschuldigten die Feststellung, dass der vormalige Straf- und Zivilkläger Blumenladen U.________ seine Zivilklage zurückgezogen hat sowie der Verzicht auf eine Kostenausscheidung im Zivilpunkt (Bst. I./I.8., I./II.1. und I./II.4. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Mit Blick auf den Umfang der je- weiligen Berufung der Beschuldigten ist die Feststellung des Rückzugs und der Verweis auf den Zivilweg grundsätzlich mitangefochten (vgl. E. 2 hiervor). Die Zivilklage kann infolge Rückzugs jedoch nicht mehr in oberer Instanz beurteilt werden, weshalb dieser Urteilspunkt für alle Beschuldigten in Rechtskraft er- wächst. Bezüglich der fehlenden Kostenausscheidung im Zivilpunkt ist sodann darauf hinzuweisen, dass eine Person ein Urteil nur dann anfechten kann, wenn sie durch dieses beschwert ist, was bei der fehlenden Kostenausscheidung im Zivilpunkt für die Beschuldigten nicht der Fall ist; - die Verfügung betreffend die beschlagnahmten Gegenstände (Bst. I./III.1. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Durch alle Beschuldigten angefochten und nachfolgend durch die Kammer zu überprüfen sind demgegenüber die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Frei- spruchs (Bst. A./I., B./I., D./I. und E./I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs), die Schuldsprüche wegen Sachbeschädigung (mehrfach begangen), Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte und Landfriedensbruchs sowie die damit in Zu- sammenhang stehenden Sanktions-, Kosten- und Entschädigungsfolgen 18 (Bst. A./II., B./II., D./II. und E./II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs). Ebenfalls neu zu beurteilen hat die Kammer die Verurteilungen (I./I. [exkl. I./I.8.] des erstin- stanzlichen Urteilsdispositivs) und die weiteren Verfügungen im Zivilpunkt (soweit die Straf- und Zivilklägerinnen Gemeinde T.________ und N.________ AG betref- fend [I./II.2. und I./II.3. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs]). Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin Gemeinde T.________ hat die Vorinstanz angesichts des noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erfolgten Rückzuges fälschli- cherweise gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO auf den Zivilweg verwiesen, weshalb Art. 404 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt und dieser Urteilspunkt un- abhängig von einer Anfechtung durch die Kammer neu zu beurteilen ist. Praxis- gemäss neu zu verfügen ist auch über die erhobenen biometrischen erkennungs- dienstlichen Daten (Bst. I./III.2., I./III.3., I./III.5. und I./III.6. des erstinstanzlichen Ur- teilsdispositivs). In Bezug auf die angefochtenen Punkte verfügt die Kammer über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Mangels Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Straf- und/oder ZivilklägerInnen darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO; Verbot der reformatio in peius). Vom Verschlechterungsver- bot grundsätzlich nicht erfasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Ta- gessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). II. Formelle Rügen 7. Anklagegrundsatz 7.1 Vorbringen der Verteidigungen vor erster und oberer Instanz Die Verteidigungen der Beschuldigten brachten erst- wie auch oberinstanzlich vor, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil die angeklagten Sachverhalte in den jewei- ligen Strafbefehlen nicht auf die einzelnen Beschuldigten individualisiert und die einzelnen Tathandlungen nicht oder nur ungenügend umschrieben seien. So werde insbesondere weder eine aktive Täterschaft der einzelnen Beschuldigten an der Sachbeschädigung im Zug noch eine Teilnahme an der Zusammenrottung auf dem Gleis im Strafbefehl umschrieben (pag. 1103 ff.; vgl. auch pag. 1193, S. 8 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1648 [für die Vorbringen der Verteidigungen vor oberer Instanz wird im Nachfolgenden jeweils auf die sich in den Akten befindli- che Audioaufnahme der Parteivorträge verwiesen]). 7.2 Rechtliche Grundlagen Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zum Anklagegrundsatz ausführlich und zutreffend dargelegt, darauf kann verwiesen werden (pag. 1193 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 7.3 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz verneinte eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und führte be- gründend das Folgende aus (pag. 1194 f., S. 9 f. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): 19 Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt handelt von Ausschreitungen im Nachgang zum auswärtigen Fussballspiel des FC V.________ gegen den Z.________ (Fussballclub) vom 09.11.2019 am Bahnhof T.________ und wurde unter genauer Angabe von Datum, Ort und Uhrzeit sowie der einschlägigen Gesetzesbestimmungen prägnant dargestellt. Nota bene umschreibt der Strafbefehl die am Bahnhof T.________ erfolgten Ausschreitungen gegenüber einzelnen Privatpersonen, der Polizei und Sachen eindeutig. Der Sachverhalt ergibt sich damit direkt aus dem Strafbefehl und nicht nur aus den Akten. Sodann wurden die Vorkommnisse des genannten Abends in einen ersten und in einen zweiten Teil (ent- sprechend Ziff. 1 und Ziff. 2 des Strafbefehls, ausser beim Beschuldigten 8 S.________) unterteilt, dies hinsichtlich Ziff. 1 unter genauer Angabe der jeweiligen Beschädigungen (Fa- rbsprayeraien und Anbringen von Klebern mit Logos der Ultras V.________ auf Strassen- schildern der Gemeinde T.________ auf dem Weg des Restaurants AA.________ bis zum Bahnhof T.________ sowie an der Fassade und an Ticketautomaten der Wartekabine der Busstation in T.________ und weiter die Beschädigung von Pflanzentöpfen) sowie der je- weiligen Geschädigten und des dabei gesamthaft entstandenen Sachschadens. Auch hin- sichtlich des zweiten Teils des Strafbefehls werden konkrete Handlungen, Geschädigte und Sachschäden umschrieben (Vermummen, zum Zug hinrennen, Zurufe an Personen im Zug, sie sollen sich mit Steinen bewaffnen und allesamt aus dem Zug kommen, das Bilden einer Meute von 50-60 vermummten Personen auf Gleis 1 in T.________, die mit Schottersteinen in Richtung Polizei wirft, wobei mehrere Polizisten von einem Stein getroffen sowie ein M.________ (Zugunternehmen) Mitarbeiter davon am Kopf getroffen und ein Polizeifahr- zeug beschädigt wurden sowie wiederum das Sprayen und Anbringen von Klebern mit Lo- gos der Ultras V.________ auf dem Rückweg der Extrafahrt im und am M.________ Zug). Dass die gegen alle 8 Beschuldigten ausgefällten Strafbefehle diesbezüglich inhaltlich iden- tisch sind, vermag denn auch nicht weiter zu erstaunen: Schliesslich ist den Strafbefehlen zu entnehmen, dass sich die Beschuldigten «zusammen», «in einer Ansammlung von Per- sonen mit einer friedensstörenden Grundstimmung» und als «aktive Teilnehmer eines zu- sammengerotteten Haufens mit vereinten Kräften an Gewalttätigkeiten gegenüber Men- schen und Sachen» beteiligt und die eingetretenen Personen- und Sachschäden «mitverur- sacht» hätten. Bei der Anwendung von Art. 260 StGB sowie Art. 144 Abs. 2 StGB (welcher den Begriff der öffentlichen Zusammenrottung dem Art. 260 StGB entnimmt, vgl. BSK StGB-WEISSENBERGER, a.a.O., Art. 144 N 97), ist eine geringe Differenzierung bzw. Indivi- dualisierung des Sachverhalts grundsätzlich sachimmanent. Dass sich die jeweiligen Be- schuldigten bereits durch ihre Anwesenheit und Teilnahme an dem zusammengerotteten Haufen angeschlossen haben sollen, wurde präzise beschrieben. Mit dem Anschluss an die Gruppe wird sodann der Vorsatz zur Teilnahme impliziert. Eine noch engere Umschreibung ist, um den Ansprüchen des Anklageprinzips zu genügen, nicht nötig und in Anbetracht des Gebots, sich auf das Notwendigste zu beschränken (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 9 N 12), auch nicht angebracht. Mithin hat der Gesetzgeber in Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO die explizite Maxime aufgestellt, wonach die Anklageschrift «möglichst kurz, aber genau» ausfallen soll. Sämtliche der acht am 03.11.2020 erlassenen Strafbefehle genügen nach Auffassung des Gerichts den Anforderungen an den Anklagegrundsatz. Die Anklage ist mit Blick auf die vorgeworfenen Tathandlungen hinreichend klar umschrieben und indivi- dualisiert, sodass für jeden Beschuldigten stets klar war, welche Tat ihm vorgeworfen wird und eine wirkungsvolle Verteidigung garantiert war, wie sich auch anlässlich der Plädoyers an der Hauptverhandlung zeigte. Folglich wurde dem Anklageprinzip in casu Genüge getan 20 (vgl. hierzu insbesondere: Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 20.02.2018, SK 17 322). 7.4 Würdigung der Kammer Die Kammer erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend und kann sich ihnen vorbehaltlos anschliessen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Tatbestand von Art. 285 Ziff. 2 Abs. 1 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt ledig- lich voraussetzt, dass sich jemand einer Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt, sodass er für den unbeteiligten Beobachter als deren Bestandteil er- scheint (BGE 108 IV 33, 36 [zu Art. 260 StGB]). Zur Erfüllung des Tatbestandes bedarf es weder der Mitwirkung an der aus dem Haufen begangenen Tat noch de- ren Förderung (BGE 108 IV 33, vgl. dazu HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 20 zu Art. 285). Insofern kann der Staatsanwaltschaft auch mit Blick auf den Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht vorgeworfen werden, dass diese keine indivi- duellen oder gar aktiven Beteiligungshandlungen formuliert hat. Im Einklang mit der Vorinstanz ist folglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes auszumachen. 8. Verwertbarkeit von Beweismitteln 8.1 Vorbringen der Verteidigungen vor erster Instanz Die Verteidigungen brachten im erstinstanzlichen Verfahren vor, die Aussagen der Auskunftspersonen, der Ereignisbericht der M.________ AG vom 10. November 2019, die Berichtsrapporte (Wahrnehmungsberichte) der am Tatort anwesenden Polizeibeamten sowie der Anzeigerapport vom 28. Januar 2020 seien mangels Gewährung der Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechte nicht verwertbar (pag. 1103 ff.; vgl. auch pag. 1195, S. 10 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.2 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz führte hierzu Folgendes aus (pag. 1196 ff., S. 11 ff. der erstinstanz- lichen Urteilsbegründung): Es ist zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft während der Voruntersuchung keine einzige – auch keine an die Polizei delegierte – Einvernahme durchgeführt hat. Gründe hierfür sind keine ersichtlich; eine sorgfältige und umfassende Voruntersuchung seitens der Staatsan- waltschaft liegt jedenfalls nicht vor. Nachdem die beschuldigten Personen durchwegs die Aussage verweigerten, konnten diese auch nicht mit den Aussagen der Auskunftspersonen konfrontiert werden. Zudem wurde die Privatklägerschaft mit Ausnahme von I.________ vom persönlichen Erscheinen an der Hauptverhandlung dispensiert, womit die beschuldig- ten Personen im Ergebnis keine Gelegenheit erhielten, die von den Auskunftspersonen be- lastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen oder ihnen Fragen zu stellen. Einzig in Bezug auf die Aussagen des Privatklägers I.________ wurde den Beschuldigten diese Möglichkeit eingeräumt, indem dieser anlässlich der Hauptverhandlung parteiöffentlich einvernommen wurde. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass damit auch der Ereignisrapport der M.________ vom 10.11.2019, welcher nota bene primär durch Herrn I.________ verfasst, aufgrund von firmeninterner Zuständigkeitsregelungen jedoch zusätzlich auch durch eine gewisse Frau AB.________ (Anm. Mitarbeiterin des Sicherheitsdienstes, die anlässlich der Extrafahrt ebenfalls im Zug anwesend war und die Fotos im Bericht erstellte, vgl. pag. 217) 21 unterzeichnet wurde, verwertbar ist. Schliesslich hat der Privatkläger den Inhalt des Be- richts anlässlich der Hauptverhandlung nicht nur ausdrücklich bestätigt, sondern hielt die- sen während seiner Einvernahme gedächtnisstützend in den Händen und verwies auch darauf. Hinsichtlich der Aussagen der Polizisten sei darauf hingewiesen, dass diesbezüglich auch Berichtsrapporte vorliegen, die Aussagen mithin nicht das einzige, wesentliche Beweismittel darstellen. Berichtsrapporte enthalten ihrer Natur nach fast ausnahmslos Äusserungen, die materielle Belastungen enthalten. Wäre dies nicht der Fall, könnte die Polizei darauf ver- zichten, solche Berichte zu verfassen. Zudem würde es einen prozessökonomischen Un- sinn bedeuten, wenn jeder Polizeibeamte, der in einer laufenden Strafuntersuchung einen Bericht verfasst, zusätzlich noch parteiöffentlich befragt werden müsste, um den Bericht als Beweisgrundlage hinzuziehen zu können. Dass es bei inhaltlichen Unklarheiten im Bericht oder bei Bestreitung des Inhalts zu einer solchen Einvernahme kommen muss, ist klar, dies bildet aber eher die Ausnahme und ist auch vorliegend nicht angezeigt, nachdem die Be- richte weder grobe Widersprüche enthalten, noch Lügensignale erkennbar sind. Auch wird der in den Berichten geschilderte Sachverhalt nicht explizit bestritten. Zudem ist darauf hin- zuweisen, dass das Obergericht Berichtsrapporte unter den objektiven Beweismitteln auf- führt (so bspw. SK 21 101 vom 2. September 2021 E. 8, SK 20 201 vom 15. Oktober 2020 E. 5.1, SK 18 315 vom 8. Januar 2020 E. 6.2.1). Diesen kommt damit ein erhöhter Beweis- wert zu. Somit ist insgesamt nicht daran zu zweifeln, dass auch im vorliegenden Fall die Berichtsrapporte verwertbar sind und im Rahmen der Beweiswürdigung darauf abgestellt werden kann. Den jeweiligen Aussagen der PolizistInnen kommt daher nur untergeordnete Bedeutung zu, womit diese jedoch ergänzend beigezogen werden können. Wie durch Rechtsanwältin AC.________ anlässlich ihres Plädoyers zutreffend ausgeführt, sind deren Einvernahmen als Konkretisierung der verfassten Berichtsrapporte beizuziehen. So sind die hier wesentli- chen Fragen, vorab diejenige, ob die Beschuldigten überhaupt in T.________ waren und sich an den vorgeworfenen Vorfällen beteiligen konnten, bereits durch objektive Beweismit- tel oder die parteiöffentliche Einvernahme von I.________ beweisbar. Damit bleibt es dabei, dass selbst wenn von der Unverwertbarkeit der nicht parteiöffentlich erhobenen Aussagen ausgegangen werden würde, sich das Beweisergebnis aus den in den Akten liegenden ob- jektiven Beweismitteln ergeben würde. Die Einvernahmen der PolizistInnen stützen die so feststellbaren Tatsachen lediglich noch weiter ab – sie sind damit nicht das einzig relevante Beweismittel. Aus diesem Grund sind die Einvernahmen vorliegend nicht unverwertbar. Dasselbe gilt auch für den Anzeigerapport, der als Beweismittel bei den Akten liegt. In Bezug auf die Aussagen der beiden Serviceangestellten der Restaurants AD.________ und AA.________ in T.________ sei darauf hingewiesen, dass nicht ihre Aussage, sondern die sich in den Akten befindlichen Fotos das wesentliche Beweismittel darstellen. Die nicht parteiöffentlich erhobenen Aussagen von AE.________ und AF.________ sind demnach ebenfalls nur subsidiär beizuziehen. Mit Verweis auf die Ausführungen von Rechtsanwalt F.________ anlässlich der Hauptverhandlung in Bezug auf den Aufsatz von JEAN PIERRE GARBADE in: AJP 2000 S. 1375 ff. («Mindestanforderungen bei Täteridentifikationen» - Fo- rum «Redlich aber falsch» Bern, 20.05.2000) sei zudem darauf hingewiesen, dass es sich dabei keineswegs um zwingende Bestimmungen, sondern vielmehr um Empfehlungen handelt. 22 Die nicht parteiöffentlichen Aussagen werden vorliegend bloss punktuell und ergänzend di- rekt in die nachfolgende Beweiswürdigung eingeflochten. Sofern weiter auch die Unverwertbarkeit des sich in den Akten befindlichen Video- und Fo- tomaterials gerügt wird, kann mit Verweis auf die Akten (pag. 345 ff.) festgestellt werden, dass deren Erhebung mittels Editionsanträgen durch die Staatsanwaltschaft gesetzeskon- form erfolgte. An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim Fotomaterial im Übrigen teilweise auch um durch die O.________ erstellte Fotodokumentationen handelt. Bloss weil Auszüge und nicht das ganze Video oder vom Videomaterial erstellte Standbilder vorliegen, bedeutet dies nicht, dass die Beweise unverwertbar sind. Sie lassen sich sodann ohne weiteres in das mittels anderer objektiver Beweismittel feststellbare Gesamtgesche- hen einbetten. Es ist ohne weiteres klar, wann und wo die sich in den Akten befindlichen Aufnahmen gemacht wurden. Ebenfalls von der Frage der Verwertbarkeit ausgenommen ist die Frage der Qualität der vorhandenen Fotos. Dieser Frage kommt im Rahmen der Be- weiswürdigung Bedeutung zu, worauf hiernach eingegangen werden wird. 8.3 Vorbringen der Verteidigungen vor oberer Instanz Die Verteidigungen der Beschuldigten rügten auch in oberer Instanz die Unver- wertbarkeit der zuvor erwähnten Beweismittel (vgl. E. 8.1 hiervor). Bezüglich der Berichtsrapporte (Wahrnehmungsberichte) der Polizeibeamten wurde dabei kon- kretisierend dargelegt, die vorinstanzlichen Ausführungen zur Verwertbarkeit der Berichtsrapporte stünden im Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtspre- chung. Nach dieser würden Beamte, die ihre Wahrnehmungen in Berichten fest- hielten, als Belastungszeugen gelten und ihre Aussagen sowie die Berichtsrapporte seien nicht verwertbar, wenn keine Konfrontation stattfinde. Die Berichtsrapporte seien von der Vorinstanz zudem fälschlicherweise als objektives Beweismittel be- handelt worden (pag. 1648) Weiter wurde moniert, die Identifikation der Beschuldigten mittels Fotovorweisung sei nicht rechtmässig erfolgt, wobei auf die Ausführungen der Verteidigung des Be- schuldigten E.________, Rechtsanwalt F.________, vor erster Instanz verwiesen wurde. Rechtsanwalt F.________ führte vor erster Instanz aus, die Wahlbildkon- frontation sei durch die Polizei rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. Die einver- nommene Person sei jeweils vorher zur Beschreibung der Täterschaft aufzufordern und erst danach seien Fotos von Vergleichspersonen, und zwar sequenziell und nicht simultan vorzuhalten (Verweis auf JEAN PIERRE GARBADE in: AJP 2000 S. 1375 ff. «Mindestanforderungen bei Täteridentifikationen» - Forum «Redlich aber falsch» Bern, 20. Mai 2000). Diese Mindestanforderungen seien vorliegend umfassend missachtet worden. Die auf dem Fotobogen abgebildeten Personen würden sich offensichtlich nicht gleichen. Vielmehr handle es sich dabei um ein «Potpourri» unterschiedlicher Personen, die von der Polizei mit der Fanszene vom FC V.________ in Verbindung gebracht worden seien. Dies sei unzulässig und füh- re zu falsch positiven Identifikationen. Fehler im Identifizierungsverfahren liessen sich auch nicht mehr nachträglich korrigieren, denn wenn sich die einvernommene Person auf eine Person als Täter festgelegt habe, bestehe erinnerungspsycholo- gisch stets die Gefahr der zumindest unbewussten Selbstbindung der einzuver- nehmenden Person. Das Gericht dürfe sich deshalb nicht auf eine wiederholte Wiedererkennung stützen, denn allen Belastungspersonen sei der unzulässige Fo- 23 tobogen vorgehalten worden, damit sei der Beweis kontaminiert und der Mangel ir- reversibel (pag. 1112 f.; 1648). Die Verteidigung des Beschuldigten A.________ brachte in oberer Instanz zudem vor, der Beschuldigte soll durch eine Szenenkennerin auf einem Überwachungsfo- to, aufgenommen am Bancomaten der AG.________ (Bank) in T.________, er- kannt worden sein. Die Urheberin dieser belastenden Aussage sei jedoch weiterhin unbekannt. Die Eignung dieser anonymen Person entspreche entweder der Legal- definition einer Sachverständigen gemäss Art. 182 StPO, zumal sie Szenenkenne- rin gewesen sein soll, oder falls diese persönliche Wahrnehmungen wiedergege- ben habe, wäre sie als Zeugin T.________ Verfahren einzubringen gewesen. Dies sei nicht gemacht worden, weshalb die Identifikation des Beschuldigten absolut un- verwertbar sei. Dieses Beweismittel habe sodann die Erhebung von allen weiteren Beweismittel gegen den Beschuldigten A.________ ermöglicht, weshalb auch die- se nicht verwertbar seien (pag. 1648). 8.4 Würdigung der Kammer 8.4.1 Rechtliche Grundlagen Vorab kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zum Teilnahme- und Konfrontationsrecht von beschuldigten Personen verwiesen werden (pag. 1195 f., S. 10 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung.) Teils wiederholend, teils ergän- zend ist auf Folgendes hinzuweisen: Voraussetzung für die Verwertbarkeit von belastenden Angaben Voraussetzung für die Verwertbarkeit von belastenden Angaben in Wahrneh- mungsberichten bzw. Polizeirapporten, die ein zulässiges Beweismittel im Sinne von Art. 139 Abs. 1 StPO darstellen, ist gemäss Bundesgericht die Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; Urteil des Bundesgerichts [nach- folgend zit. BGer] 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; so auch Urteil des Bun- desstrafgerichts SK.2022.6 vom 13. Dezember 2022 E. 1.2.4.2). Dazu gehört ins- besondere das Recht, Belastungszeugen gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d der Konventi- on zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) zu befragen sowie das Recht auf Teilnahme an Beweiserhebungen durch die Staats- anwaltschaft und die Gerichte gemäss Art. 147 StPO. Der Begriff des Zeugen ist entsprechend der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte autonom und ohne formelle Bindung an das nati- onale Recht auszulegen. Als Aussagen von Zeugen gelten all jene, die formell zu- gelassen sind, dem Gericht zur Kenntnis kommen und von ihm verwendet werden können. Auch in der Untersuchung gemachte Aussagen vor Polizeiorganen werden als Zeugenaussagen betrachtet (BGE 131 I 476 E. 2.2; 125 I 127 E. 6a mit Hinwei- sen). Dabei ist für die Anwendbarkeit von Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK nicht die münd- liche Einvernahme (unter Zeugnispflicht) entscheidend, sondern ob sich eine Per- son im Strafverfahren schriftlich oder mündlich wie ein Zeuge äussert und es dem Beschuldigten daher möglich sein muss, die Glaubhaftigkeit der belastenden Aus- sage zu prüfen und deren Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage zu stellen (BGE 133 I 33 E. 2.2; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2 je mit 24 Hinweisen; BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 4.2.1 mit Hinweis, nicht publ. in: BGE 140 IV 196). Im Entscheid 6B_920/2023 vom 22. August 2024 setzte sich das Bundesgericht mit den Voraussetzungen von Art. 147 StPO und Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK vertieft auseinander. Die vorliegend interessierenden Erwägungen werden zur besseren Übersicht im Nachfolgenden zitiert (Hervorhebungen im Original): 2.1.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mitwirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO erhoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 143 IV 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3 [zur Pu- blikation bestimmt]; Urteile 6B_224/2023 vom 26. Oktober 2023 E. 3.4.2; 6B_172/2023 vom 24. Mai 2023 E. 2.3; je mit Hinweisen). 2.1.2. Der in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Anspruch der beschuldigten Person, den Belastungszeugen Fragen zu stellen, ist ein besonderer Aspekt des Rechts auf ein faires Verfahren. Er wird als Konkretisierung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) auch durch Art. 32 Abs. 2 BV gewährleistet. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGE 140 IV 172 E. 1.3; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dies gilt auch für die Einvernahme von Auskunftsperso- nen (Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2 [zur Publikation bestimmt]; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; je mit Hinweisen). Damit die Verteidigungsrechte gewahrt sind, muss die beschuldigte Person namentlich in der Lage sein, die Glaubhaftig- keit einer Aussage prüfen und den Beweiswert in kontradiktorischer Weise auf die Probe und infrage stellen zu können (BGE 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 4.2; je mit Hinweisen). Dies setzt in aller Regel voraus, dass sich der Einvernommene in Anwe- senheit der beschuldigten Person (nochmals) zur Sache äussert (Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2 [zur Publikation bestimmt]; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.2; 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1.; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.3; 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.5; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.4; 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dem Anspruch gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK kommt grundsätzlich absoluter Charakter zu (BGE 140 IV 172 E. 1.3 und 1.5; 133 I 33 E. 3.1; 131 I 476 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die Fragen an den Belastungszeugen dürfen auch nicht im Rahmen einer antizipierten Be- weiswürdigung für entbehrlich erklärt werden (BGE 129 I 151 E. 4.3; Urteile 6B_1424/2021 vom 5. Oktober 2023 E. 2.3; 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1; 6B_1454/2022 vom 20. März 2023 E. 2.3.4; 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1). Von einer di- rekten Konfrontation der beschuldigten Person mit dem Belastungszeugen oder auf dessen 25 ergänzende Befragung kann nur abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, mithin wenn eine persönliche Konfrontation nicht (mehr) möglich oder eine Beschränkung des Konfrontationsrechts dringend notwendig ist (Urteile 6B_999/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.1.1. mit Hinweis auf 6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 1.3). Die Verwertbarkeit der ursprünglichen Aussage erfordert dann al- lerdings, dass der Beschuldigte zum streitigen Zeugnis hinreichend Stellung nehmen konn- te, die Aussagen sorgfältig geprüft werden und ein Schuldspruch sich nicht allein darauf abstützt, d.h. der belastenden Aussage nicht ausschlaggebende Bedeutung zukommt bzw. sie nicht den einzigen oder einen wesentlichen Beweis darstellt. Ausserdem darf der Um- stand, dass der Angeschuldigte seine Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGE 131 I 476 E. 2.2 und 2.3.4). Ausnahmswei- se kann ein streitiges Zeugnis von ausschlaggebender Bedeutung ohne Konfrontation mit Belastungszeugen verwertbar sein (vgl. Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.2 [zur Publikation bestimmt]: Urteil 6B_1137/2020 vom 17. April 2023 E. 1.4.2.1 ff.; zum Ganzen: BGE 148 I 295 E. 2 mit Hinweisen). 2.1.3. Die mit dem Teilnahmerecht (Art. 147 StPO) und dem Konfrontationsanspruch (Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK) gewährten Garantien sind nicht deckungsgleich und zu unter- scheiden. Daraus ergibt sich, dass die Wiederholung einer Einvernahme mit erstmaliger Einräumung des Konfrontationsrechts im Sinne des Mindeststandards der EMRK dazu dient, sämtliche vorhandenen, früheren Aussagen einer Verwertbarkeit zuzuführen, während es bei der Wiederholung einer in Missachtung des Teilnahmerechts von Art. 147 Abs. 1 StPO abgehaltenen Einvernahme unter erstmaliger Wahrung des Teilnahmerechts darum geht, überhaupt erst verwertbare Aussagen zu schaffen (vgl. zum Ganzen Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.7.1-1.6.7.3 [zur Publikation bestimmt]). 2.1.4. 2.1.4.1. Soweit die Polizei nach Eröffnung der Untersuchung Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Daraus folgt, dass die Parteien das Recht haben, bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft während deren Untersuchung durchführt, an- wesend zu sein und Fragen zu stellen (BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Urteil 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.1 [zur Publikation bestimmt]; Urteile 6B_426/2023 vom 16. Au- gust 2023 E. 2.1.1; 6B_1092/2022 vom 9. Januar 2023 E. 2.3.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.3; 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.5; je mit Hinweisen). 2.1.4.2. Vor Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft besteht der An- spruch auf Parteiöffentlichkeit nicht. Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei poli- zeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen gestützt auf Art. 306 Abs. 2 lit. b StPO, sind die Parteien mit anderen Worten nicht zur Teilnahme berechtigt (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; 139 IV 25 E. 5.4.3; Urteile 6B_426/2023 vom 16. August 2023 E. 2.1.1; 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 2.4.2; 6B_14/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3.2). Verzicht auf die Teilnahme und Konfrontation mit Belastungszeugen Auf das Teilnahme- und Konfrontationsrecht kann vorgängig oder auch im Nach- hinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht des 26 Beschuldigten auch von seinem Verteidiger ausgehen kann (BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5; 6B_92/2022 vom 5. Juni 2024 E. 1.6.3.3, mit Ver- weis auf BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 6.2.4; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person kann den Behörden grundsätzlich nicht vorwerfen, gewisse Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig (d.h. spätestens im Berufungsverfahren) und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen (BGer 6B_920/2023 vom 22. August 2024 E. 2.1.5 mit Verweis auf BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; je mit Hinweisen). Damit einher geht auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_1187/2020 vom 13. Juni 2022, in welchem das Bundesgericht das Folgende festhielt (E. 3.2): Weshalb und inwiefern der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 25. August 2016 keinen Beweiswert aufweisen sollte, legt der Beschwerdeführer nicht substanziiert dar und ist auch nicht ersichtlich. Der Polizeirapport ist ein taugliches Beweismittel unabhängig davon, ob der rapportierende beziehungsweise der an der Feststellung des rapportierten Vorgangs beteiligte Polizeibeamte als Zeuge befragt wurde (Urteil 6B_721/2011 vom 12. November 2012 E. 9.2.1). Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, dass und inwiefern er die Ein- vernahme dieses Beamten als Zeuge beantragt habe und inwiefern gegebenenfalls ein sol- cher Antrag zu Unrecht abgewiesen worden sei. An der vorinstanzlichen Verhandlung wur- de kein derartiger Beweisantrag gestellt. Soweit die fraglichen "Beobachtungen" im Polizei- rapport den Beschwerdeführer überhaupt belasten, kann er unter diesen Umständen den kantonalen Strafbehörden im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vorwerfen, den rapportie- renden Polizisten zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben (vgl. zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb; Urteile 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 148 IV 22; 6B_98/2018 vom 18. April 2019 E. 3.3; 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge erweist sich als unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Beim Verzicht auf das Konfrontationsrecht gilt es zu beachten, dass allein passives Verhalten (z.B. die beschuldigte Person macht eine Konfrontation mit dem Belas- tungszeugen – wieso auch immer – nicht geltend) nicht ohne Weiteres als konklu- denter Verzicht gedeutet werden darf. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob die be- schuldigte Person verteidigt ist oder nicht. Nur wenn das passive Verhalten der be- schuldigten Partei eindeutig als Verzicht gewertet werden kann, darf ein konkluden- ter Verzicht angenommen werden. Im Zweifelsfalle ist das Merkmal der Eindeutig- keit zu verneinen. Bleibt die beschuldigte Partei jedoch zu lange zögerlich bzw. passiv, so könnte der Vorwurf der Verwirkung zum Tragen kommen. So könne gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann nicht von einer Verletzung des Konfrontationsrechts gesprochen werden, wenn der Antrag, einen Zeugen zu befragen, weder vor der ersten noch vor der Rechtsmittelinstanz gestellt wurde, obschon dies durchwegs möglich gewesen wäre (zum Ganzen siehe: CHEN ZHUOLI, Der Verzicht auf Verfahrensrechte durch die beschuldigte Person im Schweizerischen Strafprozess, Zürich - Basel - Genf 2014, S. 186). 27 8.4.2 Zur Rüge der Verletzung des Teilnahme- und Konfrontationsrechts Anzeigerapport, Ereignisbericht der M.________ AG und Berichtsrapporte (Wahr- nehmungsberichte) der Polizeibeamten Zunächst ist die Rüge der Verletzung des Konfrontationsrechts in Bezug auf den Anzeigerapport, den Ereignisbericht der M.________ AG und die Berichtsrapporte der Polizeibeamten zu behandeln. In Korrektur zu den vorinstanzlichen Erwägungen ist vorab festzuhalten, dass der Ereignisbericht der M.________ AG vom 10. November 2019 sowie die Berichts- rapporte der Polizeibeamten als subjektive Beweismittel einzuordnen sind. In die- sen Berichten haben die Mitarbeitenden der M.________ Security und die Polizei- beamten ihre persönlichen Wahrnehmungen betreffend den Vorfall vom 9. Novem- ber 2019 verschriftlicht, womit es sich um subjektive Beweismittel handelt. Zumin- dest teilweise gilt das soeben Gesagte auch für den Anzeigerapport vom 28. Janu- ar 2020. Soweit darin subjektive Wahrnehmungen von Polizeibeamten dargelegt wurden, gilt auch der Anzeigerapport als subjektives Beweismittel. Der Anzeigerapport, die Berichtsrapporte der Polizeibeamten sowie der Ereignisbe- richt der M.________ AG stellen für die Beschuldigten klarerweise belastende Be- weismittel dar, weshalb das Konfrontationsrecht gemäss Art. 6 Ziff. 3 Bst. d EMRK zu beachten ist. Vor dem Hintergrund der dargelegten rechtlichen Grundlagen ist vorliegend jedoch ein allfälliger Verzicht durch die Beschuldigten auf den ihnen zu- kommenden Anspruch auf Konfrontation zu prüfen. Ein Verzicht auf den vorliegenden Konfrontationsanspruch setzt die Kenntnis der belastenden Angaben voraus. Im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfah- ren konnten die Beschuldigten, mithin ihre Verteidiger (mit Ausnahme des Be- schuldigten G.________, der in der Untersuchung und im erstinstanzlichen Verfah- ren nicht anwaltlich verteidigt war), daher noch keine konkreten Beweisanträge zur Befragung von Belastungszeugen stellen, womit sie auch nicht ausdrücklich oder konkludent auf das Konfrontationsrecht verzichten konnten. Schliesslich war ihnen zu diesem Zeitpunkt noch keine Akteneinsicht gewährt worden und aufgrund der ursprünglichen Erledigung der Sache im Strafbefehlsverfahren wurde ihnen im Üb- rigen auch keine Frist nach Art. 318 StPO angesetzt. Den Beschuldigten respektive ihren Verteidigern wurde dabei erst wie folgt Akten- einsicht gewährt: - Rechtsanwalt F.________ als Verteidiger für den Beschuldigten E.________ am 17. November 2020, also nach Ausstellung des Strafbefehls vom 3. No- vember 2020 (pag. 607) - Rechtsanwalt B.________ als Verteidiger für den Beschuldigten A.________ mit Verfügung vom 25. Mai 2021 (pag. 733 ff.), - Rechtsanwalt AH.________ als vormaliger Verteidiger für den Beschuldigten C.________ mit Verfügung vom 2. August 2021 (pag. 753 ff.), - Rechtsanwältin H.________ als vormalige Verteidigerin für R.________ mit Verfügung vom 20. September 2021 (pag. 811 ff.). 28 Anlässlich der von der Vorinstanz mit Vorladung vom 22. März 2022 gesetzten Be- weismittelfrist von mehreren Monaten (bis am 30. September 2022, pag. 907 ff.) gingen, trotz mittlerweile gewährter Akteneinsicht, keine Beweisanträge der Be- schuldigten ein. Die damalige Verteidigung des Beschuldigten C.________, Rechtsanwältin AC.________, äusserte dabei explizit den Verzicht auf die Stellung von Beweisanträgen (pag. 963), während sich die restlichen Verteidiger und Be- schuldigten nicht vernehmen liessen. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung wurden seitens der Beschuldigten ebenfalls keine Anträge auf Einvernahme von Zeugen und/oder Auskunftspersonen im Zusammenhang mit den vorgenannten Berichten gestellt (pag. 1102). Gleiches gilt für die oberinstanzliche Hauptverhand- lung. Damit wird deutlich, dass die Beschuldigten respektive ihre Verteidiger kon- kludent auf das Konfrontationsrecht verzichteten, zumal es ihnen problemlos mög- lich gewesen wäre, einen entsprechenden Antrag auf Befragung der Belastungs- zeugen im Zusammenhang mit den fraglichen Berichten bei der Vorinstanz und/oder vor oberer Instanz zu stellen. Mit Blick auf die zuvor dargelegte Recht- sprechung war es im Übrigen auch dem nicht anwaltlich verteidigten Beschuldigten G.________ zumutbar, vor erster Instanz Akteneinsicht zu verlangen und Beweis- anträge zu stellen. Es ist somit auch in seinem Fall von einem Verzicht auf das Konfrontationsrecht auszugehen, umso mehr, als seine Verteidigung im oberin- stanzlichen Verfahren ebenfalls keine entsprechenden Beweisanträge stellte. Der Konfrontationsanspruchs der Beschuldigten wurde in Bezug auf die vorgenannten Berichte folglich nicht verletzt. Die Rüge der Unverwertbarkeit verfängt nach dem Gesagten nicht und der Ereig- nisbericht der M.________ AG vom 10. November 2019, der Anzeigerapport vom 28. Januar 2020 und die Berichtsrapporte der Polizeibeamten J.________, K.________, L.________, AI.________ und P.________ sind entsprechend ver- wertbar. Einvernahmen der Polizeibeamten und Dritten Vorab ist das Folgende festzuhalten: Mehrheitlich entstehen Anzeigerapporte im Rahmen vom polizeilichen Ermittlungsverfahren gemäss Art. 306 ff. StPO. Dabei hat die Polizei gemäss Art. 307 Abs. 3 StPO ihre Feststellungen und die von ihr ge- troffenen Massnahmen laufend in schriftlichen Berichten festzuhalten und diese nach Abschluss ihrer Ermittlungen zusammen mit den Anzeigen, Protokollen, wei- teren Akten sowie sichergestellten Gegenständen und Vermögenswerten umge- hend der Staatsanwaltschaft zuzustellen. Die Rapporterstattung bzw. die darin ent- haltenen Informationen soll der Staatsanwaltschaft ermöglichen, über die Eröffnung einer Strafuntersuchung und das weitere Vorgehen zu entscheiden (SIMM- LER/MARKWALDER, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Auflage 2023, N 11 zu Art. 307). Dies erhellt, dass in den allermeisten Fäl- len durch die Polizei selbst keine Einvernahme der eigenen Kollegen erfolgt, womit deren Wahrnehmungen einzig im Anzeigerapport festgehalten werden. Im Vorlie- genden wurden jedoch nicht nur ein allgemeiner Anzeigerapport und persönliche Berichtsrapporte der vor Ort anwesenden Polizeibeamten verfasst, sondern diese wurden daneben auch polizeilich einvernommen. Mit Blick auf die Rüge der Vertei- 29 digungen bezüglich dieser polizeilichen Einvernahmen ist der zeitliche Ablauf der Untersuchung zu beleuchten: Die Staatsanwaltschaft eröffnete bereits am 13. November 2019 eine Strafuntersu- chung wegen Sachbeschädigung gegen unbekannte Täterschaft (uT), welche dann am 10. Dezember 2019 auf die hier im Verfahren angeklagten Beschuldigten aus- gedehnt wurde (pag. 1 ff.). Die Befragungen der anlässlich des Vorfalls anwesen- den Polizeibeamten als Auskunftspersonen (polizeiliche Einvernahmen gestützt auf Art. 178 StPO) erfolgten damit zu einem Zeitpunkt, in welchem das Verfahren zwar eröffnet, aber gegen Unbekannt geführt wurde und gerade der Identifizierung mög- licher Tatbeteiligter diente, mithin die Teilnahmerechte noch gar nicht gewahrt wer- den konnten, weil die Beschuldigten (noch) keine Parteistellung innehatten (sie- he Einvernahme des Straf- und Zivilklägers J.________ vom 27. November 2019, pag. 222 ff.; Einvernahme des Straf- und Zivilklägers K.________ vom 26. Novem- ber 2019, pag. 228 ff.; Einvernahme des Zivilklägers P.________ vom 18. Novem- ber 2019, pag. 233 ff.; Einvernahme des Straf- und Zivilklägers L.________ vom 20. November 2019, pag. 239 ff.; Einvernahme von Einsatzleiterin AI.________ vom 26. November 2019, pag. 280 ff.). Dasselbe gilt ebenfalls für die gestützt auf Art. 178 StPO durchgeführten polizeilichen Einvernahmen der weiteren Auskunfts- personen (Einvernahme des Straf- und Zivilklägers I.________ vom 19. November 2019, pag. 247 ff.; Einvernahme von U.________ vom 15. November 2019, pag. 256 ff.; Einvernahme von AE.________ vom 18. November 2019, pag. 270 ff.; Ein- vernahme von AF.________ vom 16. November 2019, pag. 275 ff.). Es ist damit zwar zutreffend, dass die Beschuldigten an den Einvernahmen der Po- lizeibeamten und Drittpersonen nicht teilnehmen konnten, im Zeitpunkt der polizei- lich durchgeführten Einvernahmen konnten ihnen jedoch mangels Parteistellung noch gar keine Teilnahmerechte gemäss Art. 147 StPO gewährt werden, womit folglich auch keine Verletzung von Art. 147 StPO vorliegen kann bzw. vorliegt. Die Verteidigungen dringen mit ihrer Rüge – soweit das Teilnahmerecht betreffend – folglich nicht durch. Hinsichtlich der Einvernahmen der Polizeibeamten und Drittpersonen ist weiter zu prüfen, ob eine Verletzung des Konfrontationsrechts gemäss Art. 6 Abs. 3 Bst. d EMRK vorliegt. Es kann dabei vollumfänglich auf die vorangehenden Aus- führungen zum Verzicht der Beschuldigten auf das Konfrontationsrecht in Bezug auf die vorerwähnten Berichte verwiesen werden, welche für die Einvernahmen gleichermassen Gültigkeit haben. Mangels Stellung entsprechender Beweisanträge durch die Beschuldigten respektive ihrer Verteidigungen vor erster wie auch oberer Instanz verzichteten sie konkludent auf ihr Recht zur Konfrontation. Folglich wurde der Konfrontationsanspruch der Beschuldigten angesichts der nicht parteiöffentli- chen Einvernahmen der Polizeibeamten und Drittpersonen nicht verletzt. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass dem bundesgerichtlichen Ent- scheid 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 eine sehr ähnliche Konstellation wie die vorliegende zugrunde lag und das Bundesgericht weder eine Verletzung des Teilnahme- noch Konfrontationsrechts als gegeben erachtete (vgl. E. 4.2-4.4). Im Übrigen wären die nicht parteiöffentlichen Einvernahmen – zumindest teilweise – aufgrund der parteiöffentlichen vorinstanzlichen (Straf- und Zivilkläger 30 I.________) wie oberinstanzlichen Einvernahmen (Straf- und/oder Zivilkläger I.________, J.________, K.________ und P.________) gemäss der bundesge- richtlichen Rechtsprechung sowieso verwertbar geworden. Es liegt folglich auch in Bezug auf die Einvernahmen der Polizeibeamten und Dritt- personen weder eine Verletzung des Teilnahme- noch Konfrontationsrecht vor. Die Einvernahmen sind somit verwertbar und können der nachfolgenden Beweiswürdi- gung zu Grunde gelegt werden. 8.4.3 Zur Rüge betreffend die Identifikation der Beschuldigten durch Fotovorweisungen und Szenenkenner Es kann den nachfolgenden Ausführungen vorweggenommen werden, dass die Kammer die durch die Kantonspolizei zusammengestellten und den Auskunftsper- sonen vorgehaltenen Fotodokumentationen als rechtmässig erachtet. Gemäss Abs. 2 von Art. 146 StPO, welcher unter dem Titel "Einvernahmen mehre- rer Personen und Gegenüberstellungen" steht, können die Strafbehörden Perso- nen einander gegenüberstellen. Bei der Foto (wahl) konfrontation handelt es sich um einen Unterfall einer Identifizierungsgegenüberstellung, welche wiederum eine Sonderform von Einvernahme und Augenschein darstellt. Dabei werden dem Zeu- gen Fotos von Personen vorgelegt, und dieser soll sich dazu äussern, ob er den mutmasslichen Täter auf einem der Fotos wiedererkennt. Der gesamte Vorgang ist zu protokollieren und die zur Identifikation unterbreiteten Fotos sind zu den Akten zu nehmen (BGer 6B_1078/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 4.3.2.1 mit Verweis auf GUNHILD GODENZI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Do- natsch et al. [Hrsg.], 3. Aufl. 2020, N 9 ff. zu Art. 146 StPO und SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2017, N 4 f. zu Art. 146 StPO). Zur Durchführung einer Identifizierungsgegenüberstellung existie- ren dabei weder besondere Vorschriften noch eine gefestigte Praxis. Allerdings wurden von Lehre und Rechtsprechung immerhin einzelne Empfehlungen ausge- arbeitet (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB190265 vom 5. Juni 2020 E. 2.5.1 mit Verweis auf BGer 1P.104/2004 vom 10. Mai 2004 E. 3 und 4, Urteile des Obergerichtes Zürich SB140133 vom 28. November 2014 E. 6.1, SB150197 vom 13. November 2015 E. II.3.2.1.1, SB150243 vom 11. Januar 2016 E. II.5.1, SB170172 vom 31. Oktober 2017 E. II.3.1, GODENZI, in: Do- natsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2014, N 11 zu Art. 146 StPO, HÄRING, in: Basler Kommentar zur Schweize- rischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 11 zu Art. 146 StPO, BLÄTTLER, Zur Problematik der Täteridentifikation im Rahmen einer Konfrontation aus der Sicht der polizeilichen Praxis, 20. Mai 2000, AJP 2000, S. 1374 und GARBADE, Mindes- tanforderungen bei Täteridentifikationen - Forum "Redlich aber falsch" Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000, S. 1375). Aus der von der Verteidigung des Beschuldigten E.________ herangezogenen Lehrmeinung (GARBADE, Mindestanforderungen bei Täteridentifikationen - Forum "Redlich aber falsch" Bern, 20. Mai 2000, AJP 2000, S. 1375) ergeben sich folgen- de, für den vorliegenden Fall relevanten Empfehlungen: Zunächst soll jeder Täteri- dentifikation eine möglichst genaue Täterbeschreibung durch alle bekannten Zeu- 31 gen vorangehen. Die Täterbeschreibung sei Grundlage für die Wahl der Ver- gleichspersonen, die dem Zeugen gegenübergestellt werden sollen. Weiter müss- ten die Personen, die den Zeugen im Rahmen einer Täteridentifikation gegenüber- gestellt werden sollen, sei es in Form einer Live-Gegenüberstellung (sog. line-up) oder von Fotovorlagen, sei es sequenziell einer nach dem anderen oder simultan, der Täterbeschreibung entsprechen. Für den Fall, dass keine Täterbeschreibung vorliege oder diese mit dem Aussehen des Verdächtigten nicht übereinstimme, müssten die Vergleichspersonen dem Verdächtigten ähnlich sein und nicht der Täterbeschreibung, weil dieser sonst auf Grund seines Aussehens aus der Reihe der vorgeführten Personen herausstechen würde. Sodann müsse der Zeuge vor- gehend informiert werden, dass sich der Täter möglicherweise nicht unter den vor- geführten Personen befinde. Die aktenkundigen Fotovorweisungen wurden entsprechend diesen soeben darge- legten Empfehlungen zur Täteridentifikation vorgenommen. Die Personen, welche in die Fotovorlagen aufgenommen wurden, entsprechen mit wenigen Ausnahmen dem von den Polizeibeamten und Drittpersonen beschriebenen Signalement der Täterschaft (junge Männer, Fussballfans, später FC V.________ Fans). Es handelt sich folglich gerade um kein «Potpurri» von Personen. Dieses Signalement war be- reits im Vorfeld zu den Einvernahmen bekannt, womit der Täteridentifikation nicht schädlich ist, dass die Auskunftspersonen anlässlich ihrer Einvernahme nicht dazu aufgefordert wurden, die Täterschaft zu beschreiben. Die mögliche Täterschaft wurde damit bereits durch die Auswahl dieser Personen eingegrenzt und die in die Fotovorweisung aufgenommenen Personen entsprechen dem Signalement der «Zeugen». Es ist im Übrigen auch nicht rechtsfehlerhaft, dass die Fotos der mögli- chen Täter den befragten Personen simultan und nicht sequentiell vorgehalten wurden. Wie dargelegt, handelt es sich bei den in der Rechtsprechung und Lehre ausgearbeiteten Richtlinien lediglich um Empfehlungen und nicht um zwingend ein- zuhaltende Vorgaben. Die einvernommenen Personen wurden im Weiteren explizit darauf aufmerksam gemacht, dass die wahrgenommenen Personen auch nicht auf dem Fotobogen sein können. Die Identifikation der Beschuldigten mittels Fotovor- weisung ist daher rechtmässig erfolgt und entsprechend verwertbar. Auch die Rüge der Verteidigung des Beschuldigten A.________ verfängt nicht. Es handelt sich bei der Identifikation durch eine Szenenkennerin um klassische Poli- zeiarbeit, wobei eine solche Person weder in die Definition eines Sachverständigen gemäss Art. 182 StPO noch eines Zeugen gemäss Art. 162 StPO fällt. Ob das Ge- richt die von der Polizei erfolgte Identifikation als effektiv erstellt erachtet, ist im Üb- rigen nicht Frage der Verwertbarkeit, sondern der Beweiswürdigung. 9. Verletzung des Beschleunigungsgebots 9.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 5 Abs. 1 StPO müssen die Strafbehörden ein Strafverfahren unver- züglich an die Hand nehmen und dieses ohne unbegründete Verzögerung zum Ab- schluss bringen. Die Strafbehörden sind demnach verpflichtet, das gegen die be- schuldigte Person eingeleitete Strafverfahren ohne vermeidbare Verzögerungen und möglichst zügig innert angemessener Frist zum Abschluss zu bringen (WOHL- 32 ERS, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizeri- schen Strafprozessordnung, N 2 zu Art. 5). Der für die Beurteilung der Angemes- senheit der Dauer eines Strafverfahrens relevante Zeitraum beginnt mit dem Zeit- punkt zu laufen, in dem die beschuldigte Person davon Kenntnis erhält, dass gegen sie wegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ermittelt wird. Endpunkt ist der Zeitpunkt, in dem das letztinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwächst (WOHLERS, a.a.O., N 6 f. zu Art. 5). Kriterien, anhand derer die (Un-)Angemessenheit der Ver- fahrensdauer zu bestimmen ist, sind die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch notwendigen Untersuchungshandlungen, das Ver- halten des Beschuldigten und der Strafbehörden sowie die Belastungen, denen die beschuldigte Person ausgesetzt war. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung der im jeweiligen Einzelfall gegebenen Umstände (WOHLERS, a.a.O., N 8 f. zu Art. 5). Dass eine einzelne Verfahrenshandlung zu einem früheren Zeitpunkt hätte vorge- nommen werden können, verletzt das Beschleunigungsgebot allein gesehen noch nicht. Erforderlich ist, dass die Behörden bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wären, den Fall als solchen innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist dann anzunehmen, wenn das Verfahren über einen Zeit- raum von mehreren Monaten hinweg nicht betrieben wurde (WOHLERS, a.a.O., N 9 zu Art. 5). 9.2 Vorbringen der Verteidigungen In oberer Instanz wurde eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend ge- macht. Es wurde moniert, insgesamt sei das Verfahren vor erster wie oberer In- stanz fast zwei Jahre stillgestanden. Nach der Verhaftung vom 17. Dezember 2019 seien bis zum Erlass der Strafbefehle am 3. November 2020, und damit für rund 11,5 Monate, keine Verfahrenshandlungen vorgenommen worden. Davon seien rund 11 Monate als unbegründeter Verfahrensstillstand zu qualifizieren. Danach habe es erneut 2,5 Monate bis zur Überweisung des Strafbefehls an die Vorinstanz gedauert, wovon 2 Monate als Verfahrensstillstand zu qualifizieren seien. Das Un- tersuchungsverfahren habe somit für ganze 13 Monate stillgestanden. Rund 7,5 Monate nachdem das Verfahren zum erstinstanzlichen Gericht gelangt sei, ha- be man den Beschuldigten den Rückzug der Einsprache nahegelegt und erst nach über einem Jahr sei die Terminumfrage verschickt worden. Es liege damit ein Ver- fahrensstillstand von 12 Monaten vor. Die Zeit zwischen Terminumfrage und dem ersten Verhandlungstag habe insgesamt 9 Monate gedauert, wovon 4 Monate dem Gericht als Stillstand anzurechnen seien. Von der gesamten Verfahrensdauer vor erster Instanz von 24 Monaten seien 16 Monate als unbegründeter Stillstand ein- zustufen. Weiter sei es auch im Berufungsverfahren zu unbegründeten Stillständen gekommen. Nach Eingang der Berufungserklärung bis zum Versand der Ter- minumfrage für die Berufungsverhandlung seien 15,5 Monate vergangen. Diese seien im Umfang von 14 Monaten nicht sachlich begründet und als Stillstand zu qualifizieren. Dem Obergericht seien sodann weitere 5 Monate als Stillstand anzu- rechnen, zumal bei der Terminumfrage Verhandlungstermine von in frühestens 8 Monaten vorgeschlagen worden seien. Im Berufungsverfahren sei das Verfahren somit während 19 Monaten stillgestanden. Die Gesamtverfahrensdauer von 5 Jah- ren und 2 Monaten (Stand 20. Februar 2025) lasse sich weder durch den Sachver- halt (identische und nicht komplexe Tatvorwürfe) noch die Anzahl der Beschuldig- 33 ten rechtfertigen und es liege eine krasse Verletzung des Beschleunigungsgebots vor (pag. 1648). 9.3 Würdigung der Kammer Es handelte sich vorliegend um ein Verfahren mit vielen Parteien und damit grundsätzlich um ein aufwändiges Verfahren. Dennoch ist den Beschuldigten zuzu- stimmen, dass dieser Umstand eine Verfahrensdauer von mehr als fünf Jahren (im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung) nicht zu rechtfertigen vermag. Insbesondere die Dauer nach den ergangenen Strafbefehlen vom 3. November 2020 bis zum erstinstanzlichen Urteilsspruch vom 3. November 2022 sowie auch die oberinstanz- liche Verfahrensverzögerung von Frühling 2023 bis im Juni 2024 lassen sich nicht sachlich begründen und muss von den Parteien nicht in diesem Umfang hinge- nommen werden. Demgegenüber erfolgten andere Verfahrenshandlungen zeitnah, wie beispielsweise die Ausfertigung der erstinstanzlichen Urteilsbegründung innert 2,5 Monaten. Wie bereits erwähnt, ist die Gesamtverfahrensdauer jedoch deutlich zu lang, womit die Kammer die Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustel- len hat. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist praxisgemäss im Dispositiv festzu- halten. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung 10. Theoretische Grundlagen Für die theoretischen Grundlagen zur Beweiswürdigung im Allgemeinen und zur Aussagewürdigung im Speziellen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vor- instanz verwiesen werden (pag. 1209 ff., S. 24 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). 11. Vorwurf gemäss Anklageschrift / Strafbefehl Angesichts der rechtskräftigen Freisprüche betreffend Ziff. 1 der Strafbefehle vom 3. November 2020, welche als Anklageschrift gelten (Art. 356 Abs. 1 StPO), ist durch die Kammer hinsichtlich der sich noch im Verfahren befindlichen Beschuldig- ten A.________, C.________, E.________ und G.________ nur noch der Vorwurf gemäss Ziff. 2 der Strafbefehle zu überprüfen. Der besseren Übersicht halber und mit Blick auf den Rahmensachverhalt wird nachfolgend nebst Ziff. 2 auch Ziff. 1 der Strafbefehle vom 3. November 2020 auf- geführt (Beschuldigter A.________, pag. 609 ff.; Beschuldigter C.________, pag. 614 ff.; Beschuldigter E.________, pag. 624 ff.; Beschuldigter G.________, pag. 629 ff): 1. Der Beschuldigte begab sich zusammen mit zehn weiteren Beschuldigten (separate Verfahren) nach T.________ um dort – aufgrund eines gegen ihn bestehenden Stadion bzw. Rayon Verbots – die Übertragung des Fussballspiels des FC V.________ vs. Z.________ im Restaurant AA.________ zu verfolgen. Nach dem Spiel begab sich der Beschuldigte zusammen mit den wei- teren Beschuldigten zum Bahnhof in T.________, wobei er auf dem Weg dorthin diverse Farb- 34 sprayereien und Kleber mit Logo’s der Ultras V.________ auf Strassenschilder der Gemeinde T.________ sowie an die Fassade und Ticketautomaten der Wartekabine der Busstation in T.________ anbrachte und zudem verschiedene Pflanzen(-töpfe) des Blumenladens U.________ in T.________ kurzzeitig entwendete und beschädigte. Der Beschuldigte ging dabei gewaltsam, in einer Ansammlung von Personen mit einer friedens- störenden Grundstimmung gegen Sachen vor, wodurch er einen Sachschaden in der Höhe von CHF 1'966.30 mitverursachte. 2. Beim Bahnhof in T.________ weigerte sich der Beschuldigte gegenüber den zwischenzeitlich her- beigerufenen Polizisten zunächst seine Personalien zwecks Kontrolle anzugeben. Kurz darauf fuhr der Extrazug der FC V.________ Fans im Bahnhof T.________ ein, woraufhin sich der Be- schuldigte zusammen mit den 10 weiteren Beschuldigten vermummte und zum Zug hinrannte, wobei den Personen im Zug zugerufen wurde, sie sollen sich mit Steinen bewaffnen und allesamt aus dem Zug kommen, da die Polizei einen von ihnen festhalten würde. Danach befanden sich in- nert Sekunden – nebst dem Beschuldigten und den 10 weiteren Beschuldigten – fünfzig bis sech- zig vermummte Personen auf dem Gleis 1 neben dem Zug und warfen mit Schottersteinen in Richtung der Polizei. Dabei wurden mehrere Polizisten von Steinen getroffen, das Polizeifahrzeug beschädigt sowie ein Mitarbeiter der M.________ Security von einem geworfenen Stein am Kopf (Platzwunde) verletzt. Nachdem die Polizei zur Verteidigung Gummischrot einsetzte und der Men- ge klar wurde, dass sich niemand in Polizeigewahrsam befand, zog sich die Meute schliesslich T.________ Innere des Zuges zurück und dieser fuhr anschliessend zurück nach V.________. Im und am Extrazug der von der M.________ AG als Fanzug bereitgestellt wurde, wurden diverse Beschädigungen (Sprayereien, Anbringen von Kleber mit Logo’s der Ultras V.________) verübt. Der Beschuldigte ging somit gewaltsam gegen die im Bahnhof T.________ anwesenden Polizis- ten sowie Sicherheitsmitarbeiter der M.________ vor, wobei er sich als aktiver Teilnehmer eines zusammengerotteten Haufens mit vereinten Kräften an Gewalttätigkeiten gegenüber Menschen beteiligte, wobei diese Handlungen von einer friedensstörenden Grundstimmung geprägt waren. Zudem ging er gewaltsam, in einer Ansammlung von Personen mit einer friedensstörenden Grundstimmung gegen Sachen vor, wodurch er zum Nachteil der O.________ und der M.________ AG einen Sachschaden in der Höhe von CHF 6'890.37 mitverursache. 12. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Wie bereits vor erster Instanz ist hinsichtlich Ziff. 2 des angeklagten Sachverhalts durch die Beschuldigten nicht bestritten, dass es am 9. November 2019 am Bahn- hof T.________ im Rahmen des Halts eines Extrazuges der M.________ auf dem Heimweg eines Auswärtsspiels in AJ.________ mit FC V.________ Fans zu ge- waltsamen Ausschreitungen mit diversen Sachschäden und Verletzungen gegenü- ber den anwesenden Sicherheitskräften (Polizisten und M.________- Sicherheitsmitarbeiter) kam. Von den Beschuldigten E.________ und G.________ wird zudem nicht bestritten, sich am fraglichen Abend zur Tatzeit am Bahnhof T.________ aufgehalten zu haben und Teil der Personengruppe gewesen zu sein, die von den Polizeibeamten hätte kontrolliert werden sollen. Von allen Beschuldigten wird demgegenüber bestritten, sich an den Ausschreitun- gen am Bahnhof T.________ beteiligt zu haben. Die Beschuldigten A.________ und C.________ bestreiten darüberhinausgehend ihre generelle Anwesenheit am Bahnhof T.________ und damit auch, sich unter der Personengruppe, welche vom 35 Sipo-Element (Sicherheitspolizei) hätte kontrolliert werden sollen, befunden zu ha- ben. Betreffend die Sachbeschädigungen im Extrazug wird jeglicher Tatbeitrag, die generelle Entstehung einer Zusammenrottung im Zug und der Zeitpunkt der Scha- densentstehung (Streckenabschnitt T.________-V.________) bestritten. Die Be- schuldigten C.________ und G.________ bestreiten dabei überhaupt, in den ab- fahrenden Zug eingestiegen zu sein. Die zu beurteilenden Beweisfragen sind zum erstinstanzlichen Verfahren im We- sentlichen unverändert. Es ist somit zunächst zu prüfen, wer von den Beschuldig- ten sich am 9. November 2019 zur Tatzeit am Bahnhof T.________ befand respek- tive wer Teil der Personengruppe war, die hätte kontrolliert werden sollen. Weiter ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls ab wann die Gruppe am Bahnhof zu einer Versammlung mit friedensstörender Grundhaltung wurde und wer von den Be- schuldigten sich daran bzw. an den Ausschreitungen beteiligte und damit die Schäden mitverursachte. 13. Beweismittel Die Vorinstanz hat die vorhandenen objektiven und subjektiven Beweismittel um- fassend zusammengefasst und aufgeführt. Darauf kann verwiesen werden (pag. 1198 ff., S. 13 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In Korrektur zur vorinstanzlichen Aufstellung ist einzig anzuführen, dass es sich bei den Berichts- rapporten (Wahrnehmungsberichten) der Polizeibeamten (pag. 198 f.; 200 f.; 204 ff.; 211 f.; 213 f.) sowie dem Ereignisbericht der M.________ AG (pag. 215 ff.) um subjektive Beweismittel handelt. Der Anzeigerapport vom 28. Januar 2020 (pag. 44 ff.) enthält zudem sowohl Elemente eines objektiven als auch subjektiven Beweismittels und ist daher nicht als rein objektives Beweismittel zu behandeln. Was die oberinstanzlich neu erhobenen Beweismittel betrifft, nämlich die Einver- nahmen der Straf- und Zivilkläger I.________ (pag. 1620 f.), K.________ (pag. 1622 ff.) und J.________ (pag. 1626 ff.), des Zivilklägers P.________ (pag. 1631 ff.) und der Beschuldigten A.________ (pag. 1637 f.), C.________ (pag. 1639 f.), E.________ (pag. 1641 f.) und G.________ (pag. 1643 f.) anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Februar 2025, wird auf eine Wieder- gabe an dieser Stelle verzichtet. Ausführungen dazu folgen, soweit nötig, direkt im Rahmen der Beweiswürdigung, wobei bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden kann, dass die Beschuldigten auch in oberer Instanz grösstenteils von ih- rem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machten. 14. Zum Aufbau der Beweiswürdigung der Kammer Die Kammer orientiert sich im Nachfolgenden am Aufbau der vorinstanzlichen Be- weiswürdigung, in welcher vorab eine allgemeine Würdigung der Beweismittel vor- genommen wurde, bevor die Vorinstanz im Anschluss den angeklagten Sachver- halt in drei Phasen unterteilte und entsprechend würdigte. Die erste Phase betrifft die Vorwürfe gemäss Ziff. 1 der Strafbefehle vom 3. November 2020 (vgl. E. 11 hiervor), welche aufgrund der rechtskräftigen Freisprüche nicht mehr zu behandeln sind, die zweite Phase betrifft den Vorfall auf dem Perron des Gleis 1 am Bahnhof in T.________ und die dritte und letzte Phase die Sachbeschädigungen im und am 36 Extrazug der M.________. Die Phasen 2 und 3 sind im Nachgang zur allgemeinen Würdigung der Beweismittel durch die Kammer zu beurteilen. 15. Allgemeine Würdigung der Beweismittel und Rahmengeschehen Die Kammer erachtet die vorinstanzlichen Erwägungen zur allgemeinen Würdigung der Beweismittel mit einer Ausnahme als zutreffend. Es rechtfertigt sich daher grossflächig auf diese zu verweisen, wobei sie der besseren Übersicht halber im Nachfolgenden dargelegt werden, um im Anschluss punktuell Ergänzungen und abweichende Überlegungen der Kammer anzubringen. Die Vorinstanz erwog das Folgende (pag. 1212 ff., S. 27 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Gericht kann als zentrales objektives Beweismittel nebst den Fotos der diversen Vi- deoüberwachungen auf den Ereignisbericht der M.________ AG vom 10.11.2019 (pag. 215 ff.) abstellen. Dieser Bericht ist kohärent und in sich schlüssig, widerspruchsfrei und lässt das Geschehene nachvollziehbar erscheinen. Er deckt sich mit dem von den anwesenden Polizeibeamten in ihren Wahrnehmungsberichten geschilderten Ablauf der Geschehnisse und den vorhandenen weiteren objektiven Beweismitteln, insbesondere den festgestellten Schäden am Polizeiauto und am Zug und der aktenkundigen Verletzung des M.________- Mitarbeiters I.________. Der Ereignisbericht deckt sich sodann auch mit den Aussagen des Privatklägers I.________. Auf diesen Bericht ist ohne weiteres abzustellen. Dasselbe gilt für die Wahrnehmungsberichte der Kantonspolizisten. Das Gericht hat keinerlei Veranlassung, an den kohärenten, stringenten und sowohl in sich selbst, als auch im Vergleich zu den üb- rigen Darlegungen stimmigen und widerspruchsfreien und damit glaubhaften Depositionen der Polizeibeamten zu zweifeln. Darauf ist ebenfalls abzustellen. Die nicht parteiöffentlich erhobenen Aussagen von J.________ (pag. 222 ff.), K.________ (pag. 228 ff.), P.________ (pag. 233 ff.), L.________ (pag. 239 ff.) und AI.________ (pag. 280 ff.) stim- men sodann ebenfalls mit den Darlegungen in sämtlichen Wahrnehmungsberichten und den Aussagen der anderen PolizeibeamtInnen überein. Alle haben chronologisch und strin- gent sowie verzichtend auf Übertreibungen oder Aggravierungen die Vorfälle vom 09.11.2019 in den verschiedenen Phasen gleich und konstant geschildert. Die auch nicht parteiöffentlich erhobenen Aussagen von U.________ (pag. 256 ff.), AD.________ AE.________ (Wirtin Restaurant AD.________; pag. 270 ff.) und AF.________ (Servicean- gestellte Restaurant AA.________; pag. 275 ff.) weisen ebenfalls Realkriterien auf und las- sen Lügensignale vermissen. Keine dieser drei Frauen hat ein persönliches Interesse am Ausgang des Verfahrens. So auch nicht U.________, nachdem sie ihre Pflanzen bereits unmittelbar nach dem sie betreffenden Vorfall zurückerhalten und ihre Privatklage zurück- gezogen hat. Sie verzichtete denn auch auf übermässige Belastungen und nahm die Ju- gendgruppe teilweise gar noch in Schutz. Ihre Aussagen zur Stimmung bei der Ankunft des Extrazuges aus AJ.________ in T.________ stützen denn ebenfalls die Schilderungen im Ereignisbericht der M.________ und in den Wahrnehmungsberichten. Auch die beiden Re- staurantmitarbeiterinnen haben darauf verzichtet, Personen falsch oder übermässig zu be- schuldigen und haben auch offen eingestanden, wenn sie sich an etwas nicht mehr erinner- ten. Dies spricht für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Diese nicht parteiöffentlich erhobe- nen Aussagen werden hiernach als Ergänzung der primären Beweismittel in die konkrete Beweiswürdigung einbezogen. 37 Der anlässlich der Hauptverhandlung eingereichten E-Mail von Herrn AK.________ (Anm. Fanverantwortlicher der Polizei) vom 28.10.2022 ist ein geringer Beweiswert beizu- messen, zumal die Stellungnahme rund 3 Jahre nach dem Vorfall im Hinblick auf die Hauptverhandlung verfasst wurde, weshalb es an der Unmittelbarkeit fehlt. Zudem wurde ein potentieller Zeuge seitens der Verteidigung selbständig kontaktiert, was dem Beweis- wert ebenfalls nicht zuträglich ist. Inhaltlich ergibt sich in Bezug auf den vorliegend zu be- weisenden Sachverhalt überdies ebenfalls nichts Wesentliches. Daher stellt das Gericht nicht auf die E-Mail ab. Auf die Aussagen von Q.________ kann insofern abgestellt werden, als er über Generelles Auskunft gibt. Bei den konkreten Aussagen, welche sein eigenes Verhalten betreffen, ist sodann eine Tendenz zur übermässigen Wahrheitsbeteuerung ersichtlich (Er sei nur aus- gestiegen, um die Tumulte aufzulösen). Weiter können seine Aussagen teilweise durch mehrere anderslautenden Beweismittel entkräftet werden, so namentlich seine Aussage, wonach sich die Gruppe nicht vermummt habe. Auf die knappe Aussage von G.________, wonach er sich zum Tatzeitpunkt am Tatort auf- gehalten habe, kann abgestellt werden. Es gibt keinen Grund zur Annahme und wurde auch nicht geltend gemacht, dass sich G.________ fälschlicherweise selber belastet hätte. Die Aussagen von AL.________ zum Geschehensablauf decken sich grösstenteils mit den übrigen Beweismitteln und sind demnach grundsätzlich glaubhaft. Doch auch bei seinen Aussagen fällt auf, dass er sich selber stets in ein gutes Licht zu rücken versucht, indem er jedwede noch so geringe Beteiligung an den Ausschreitungen und Tumulten bestreitet. Nicht abschliessend nachvollziehbar sind sodann seine Beteuerungen, wonach er die Aus- schreitungen mit den Steinwürfen sowie die anschliessenden Sachbeschädigungen im Zug nicht wirklich gesehen haben will. Schliesslich gibt er aber immerhin offen zu, dass er einige der Beteiligten kenne und auch identifizieren könnte, deren Identität gegenüber den Justiz- behörden aber nicht Preis geben möchte. Auch diese Haltung macht ersichtlich, dass er al- lenfalls Angst vor einer Selbstbelastung hat. Auf seine Aussagen ist jedoch grundsätzlich abzustellen. Die Aussagen des Privatklägers I.________ bestechen durch Konstanz und Stringenz in Bezug auf die Chronologie der Ereignisse. Er versuchte auch nicht, Personen fälschlich zu beschuldigten und gab an, wenn er sich nicht ganz sicher war oder sich aufgrund des Zeit- ablaufs nicht mehr erinnern konnte. Namentlich hat er von Anfang an durchwegs ausge- sagt, aufgrund der grossen Menschenmenge nicht gesehen zu haben, wer den Schotter- stein geworfen hat, der ihn am Kopf traf. Seinen Aussagen sind sodann auch keine Aggra- vierungstendenzen zu entnehmen. So gab er beispielsweise an, dass es weder auf der Fahrt von V.________ nach AJ.________, noch von AJ.________ nach T.________, zu nennenswerten Zwischenfällen gekommen sei und lobte die Fans sogar dafür, dass jeder von ihnen ein gültiges Zugbillett gelöst hatte. Auch grobe Widersprüche lassen sich in sei- nen Aussagen nicht ausmachen und er hat jeweils auf die ihm gestellten Fragen ohne Aus- schweifungen oder Ausweiche geantwortet. Seine Schilderungen decken sich denn auch mit den weiteren Erkenntnissen. Auf seine glaubhaften Aussagen ist beweismässig abzu- stellen. Im Einklang mit der Vorinstanz erachtet die Kammer den Ereignisbericht der M.________ AG vom 10. November 2019 (pag. 215 ff.), geschrieben vom Straf- 38 und Zivilkläger I.________ sowie seinen Arbeitskollegen AB.________ und AM.________, als sachlich, unaufgeregt und detailliert verfasst. Er wird mit den, den Bericht ergänzenden Fotos der Schmierereien, den verklebten Kameras, dem beschädigten Sitz und der dokumentierten Verletzung zudem auch objektiv unter- mauert. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten C.________ in oberer Instanz vorbrachte, aus den aktenkundigen Beweismitteln würde sich die im Ereignisbericht beschriebene abgerissene Kopfstütze nicht ergeben (pag. 1648), ist ihr die akten- kundige Fotodokumentation entgegenzuhalten, aus welcher diese Beschädigung klar hervorgeht (pag. 220). Die im Bericht geschilderten Ereignisse bestätigte der Straf- und Zivilkläger I.________ sodann auch in seiner tatzeitnahen Einvernahme vom 19. November 2019 (pag. 247 ff.): So schilderte er, auf der Hinfahrt sei alles ohne Probleme ver- laufen, sie hätten auf Wunsch der Fans einen Zwischenhalt in T.________ einge- legt und dort acht Fans rausgelassen, unter anderem Herr E.________ und Herr S.________. Beim Zwischenhalt in T.________ sei es dann zu diesem ominösen Zwischenfall gekommen, als noch bevor der Zug zum Stillstand gekommen sei, durch die auf dem Perron anwesenden «Stadionverbötlern» von aussen an die Scheiben geklopft worden sei und diese gerufen hätten, «chömet au use, Polizei het eine vo üs». Innert Kürze seien dann 100 bis 150 Personen auf dem Perron gestanden, wobei die Polizei ihren Einsatzwagen genau auf der Mitte des Perrons abgestellt habe, beim Kiosk. Kurz später seien bereits die ersten Steine Richtung Polizei geflogen. Die Polizei habe zweimal Gummischrot eingesetzt, das sei das, was er gesehen habe. Er habe sich auf Wunsch der Fans dann zur Polizei bege- ben, um nachzufragen, wann und wie die Person, die angeblich in Polizeigewahr- sam sei, aus der Personenkontrolle entlassen würde. Plötzlich sei dann komi- scherweise Herr E.________ unvermummt neben ihm gestanden. Er habe dann mit der Polizei gesprochen, diese habe ihm gesagt, dass die Person bereits entlas- sen worden sei. Er habe dann zu Herrn E.________ gesagt, dass sie nun wieder in den Zug einsteigen und weiterfahren würden. Danach habe es bei ihm im Kopf ein- geschlagen, wobei er erst später mitbekommen habe, dass es ein Stein gewesen sein müsse. Der Straf- und Zivilkläger I.________ verzichtete nicht nur im Bericht, sondern auch bei seiner Aussage auf Gehässigkeiten gegen die Fans. Anlässlich seiner drei Jahre späteren Einvernahme bei der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung konnte er die Ereignisse ebenfalls schildern und bestätigte das bisher Gesagte im Wesentlichen (pag. 1088 ff.). Die von ihm dabei eingestandenen Erinnerungslü- cken sind ohne Weiteres mit dem Zeitablauf erklärbar. Dasselbe gilt für seine Aus- sagen vor oberer Instanz, wobei er sich auch nach rund fünf vergangenen Jahren noch an einzelne Details wie das Abkleben der Kameras auf der Hinfahrt zu erin- nern vermochte (vgl. hierzu übereinstimmend den Ereignisbericht der M.________ AG vom 10. November 2019, pag. 215). Dass die Hinfahrt problemlos verlaufen sei, bestätigte im Übrigen auch der Beschuldigte Q.________ (pag. 299 Z. 54), der nebst AL.________ als einziger der (ehemals) Beschuldigten wenigstens teilweise Aussagen machte. Weiter sind auch die von Straf- und Zivilkläger I.________ erlit- tenen Verletzungen nicht nur fotografisch dokumentiert, sondern zusätzlich durch den von ihm eingereichten Spitalbericht des Notfallzentrums V.________ vom 9. November 2019 objektiviert (pag. 80 f.). Die ca. 7 cm lange Rissquetschwunde 39 musste gemäss Bericht mit 6 Einzelknopfnähten in Lokalanästhesie genäht wer- den, wobei ihm zuerst eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bis am 11. November 2019 attestiert und vom Hausarzt sodann bis am 15. November 2019 verlängert wurde. Die Aussagen des Straf- und Zivilklägers I.________ sind nach dem Gesagten mit der Vorinstanz als konstant sowie frei von Widersprüchen und Aggravierungsten- denzen zu bezeichnen. Sie decken sich mit dem im Ereignisbericht vom 10. No- vember 2019 Festgehaltenen und werden auch von objektiven Beweismitteln ge- stützt. Vor diesem Hintergrund erstaunt auch nicht, dass von den Verteidigungen anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Glaubhaftigkeit seiner Aus- sagen grundsätzlich nicht in Zweifel gezogen wurde. Im Weiteren werden die Angaben des Ereignisberichts der M.________ AG sowie die Aussagen des Straf- und Zivilklägers I.________ sodann teilweise durch den Anzeigerapport vom 28. Januar 2020, die Berichtsrapporte (Wahrnehmungsberich- te) und Einvernahmen der am Einsatz vom 9. November 2019 beteiligten Polizei- beamten bestätigt, ebenso wie teilweise durch U.________. Es sind deshalb keine Gründe ersichtlich, weshalb nicht auf die glaubhaften Aussagen des Straf- und Zi- vilklägers I.________ sowie den Ereignisbericht vom 10. November 2019 abgestellt werden könnte. Für die Berichtsrapporte (Wahrnehmungsberichte) und polizeilichen Einvernahmen der Polizeibeamten sowie die Einvernahmen der weiteren befragten Personen kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Er- gänzend ist festzuhalten, dass auch die oberinstanzlichen Aussagen der Straf- und Zivilkläger J.________ und K.________ sowie des Zivilklägers P.________ mit ih- ren früheren Aussagen und den Berichtsrapporten übereinstimmen. Trotz des lan- gen Zeitablaufs vermochten sie sich noch an viele Details zu erinnern, was ange- sichts des Umstands, wonach die Polizeibeamten die Rapporte aufgrund eines in- ternen Systemwechsels im Vorfeld der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht mehr einsehen konnten (Straf- und Zivilkläger K.________, pag. 1622 Z. 19 ff.; Straf- und Zivilkläger J.________, pag. 1626 Z. 15 f.; Zivilkläger P.________, pag. 1631 Z. 15 f.), als gewichtiges Realitätskriterium einzustufen ist. Überdies sind auch ihren Aussagen keine Aggravierungstendenzen zu entnehmen. Die Kammer erachtet ihre Aussagen daher als glaubhaft und stellt auf diese ab. Dasselbe gilt mit Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen für die Wahrnehmungsberichte so- wie die Aussagen der befragten Drittpersonen. Der vorinstanzlichen Würdigung zur E-Mail vom 28. Oktober 2022 von Herrn AK.________ (Fanverantwortlicher der Polizei) kann sich die Kammer demge- genüber nicht anschliessen. Die Ausführungen in der E-Mail bestätigen inhaltlich zumindest teilweise die Aussagen des Straf- und Zivilklägers I.________ sowie der Einsatzleiterin AI.________, wie bspw., dass sich der Beschuldigte E.________ während der Ausschreitungen zum Polizeifahrzeug begeben hatte (pag. 206; 250 Z. 146 f.). Es kann somit grundsätzlich auf die E-Mail vom 28. Oktober 2022 abge- stellt werden. Zur darin festgehaltenen Behauptung, wonach der Beschuldigte E.________ das Gespräch mit den Polizisten gesucht habe, um eine Lösung für 40 die Situation zu finden, wird im Nachfolgenden noch einzugehen sein (vgl. E. 16.2 hiernach). Nach dem Gesagten ist gestützt auf die vorgenannten Berichte und die glaubhaf- ten, übereinstimmenden und sich ergänzenden Aussagen der einvernommenen Personen von folgendem Rahmengeschehen auszugehen: Das Sipo-Element unter der Leitung von AI.________, bestehend aus 4 weiteren Polizisten nebst der Einsatzleiterin, wurde wegen der eingegangenen Meldung, wonach ca. 10 Jugendliche Sachbeschädigungen in einem Blumenladen verursa- chen würden, nach T.________ beordert. Dem Sipo-Element gehörten der Zivilklä- ger P.________ als Fahrer sowie die Straf- und Zivilkläger L.________, J.________ und K.________ an (siehe hierzu den Wahrnehmungsbericht des Straf- und Zivilklägers L.________, welcher die Zusammensetzung explizit erwähn- te, pag. 213 f.; vgl. auch die Aussagen des Zivilklägers P.________ zur Zusam- mensetzung des Sipo-Elements in oberer Instanz, pag. 1631 Z. 25 ff.). Am Bahnhof in T.________ bemerkte das Sipo-Element eine Gruppe Jugendlicher, welche auf den Meldungseingang passte, da die Gruppierung identisch, mit weis- sen Reebok-Schuhen, Jeans und schwarzen Pullis gekleidet gewesen sei (siehe hierzu den Wahrnehmungsbericht des Zivilklägers P.________ vom 13. Novem- ber 2019, pag. 211; übereinstimmend auch die Wahrnehmungsberichte der Straf- und Zivilkläger L.________ und K.________ (pag. 214; 198). Dies stimmt wieder- um mit den Aussagen von U.________ vom 15. November 2019 überein, welche schilderte, dass sie die fraglichen Jugendlichen am Bahnhof mit ihren Pflanzen ge- sichtet und mit diesen über die Rückgabe der Pflanzen auch verhandelt habe (pag. 256 ff.), womit erstellt ist, dass sich die fraglichen Jugendlichen zum Bahnhof in T.________ begaben. Sie konnte sodann auch denjenigen auf der ihr vorgezeig- ten Fotodokumentation wiedererkennen, mit welchem sie über die Rückgabe der Pflanzen verhandelte, nämlich den Beschuldigten E.________. Ebenfalls erkannte sie den ehemals Beschuldigten S.________ wieder (pag. 265 ff.). Dass nach Eintreffen des Sipo-Elements die anwesenden Jugendlichen zusam- menstanden, als sie die Polizisten wahrnahmen, wird von allen Polizisten überein- stimmend beschrieben, ebenso, wie dass einer der Jugendlichen etwas abseits auf einer Bank gesessen und von Einsatzleiterin AI.________ sodann zur Gruppe be- ordert worden sei. Ebenfalls übereinstimmend geschildert wird, dass sich lediglich einer aus der Gruppe der Personenkontrolle unterzog, namentlich AL.________ (pag. 198 f., 200 f.; 204 f.; 211 f.; 213 f.). Dieser wurde von der Einsatzleiterin AI.________, dem Straf- und Zivilkläger K.________ und dem Zivilkläger P.________ auf den ihnen vorgehaltenen Fotodokumentation als diejenige Person identifiziert, welche sich gegenüber der Polizei ausgewiesen hat (pag. 229 Z. 35; 234 Z. 45 f.; 281 Z. 35 f.). AL.________ bestätigte mit seinen Aussagen denn auch das von den Polizeibeamten und von Straf- und Zivilkläger I.________ Geschilder- te. Zusammengefasst gab er an, dass er mit dem Fanzug ab V.________ losgefah- ren und mit anderen Fans in T.________ ausgestiegen sei, wobei es sich um «Stadionverbötler» gehandelt habe, sie dort in einem Restaurant den Fussball- match geschaut hätten, auf dem Rückweg zum Bahnhof einige aus dieser Gruppe bei einem Blumenladen Pflanzen mitgenommen hätten, eine Frau diese Pflanzen 41 dann wieder herausverlangt habe und die drei Personen aus der Gruppe, welche die Blumentöpfe mitgenommen hätten, diese der Frau wieder ausgehändigt hätten. Dann sei die Polizei gekommen und einer aus ihrer Gruppe habe gerufen, dass sie zusammenstehen müssten, er auf Anordnung der Polizei hin der einzige gewesen sei, der sich der Personenkontrolle unterzogen habe und dass es sich um V.________ Fans gehandelt habe, die am Bahnhof vermummt für die Steinge- schosse und geworfenen Flaschen verantwortlich gewesen seien. Es kann im Wei- teren auf dessen Aussagen vom 17. Dezember 2019 verwiesen werden (pag. 147 ff.). Folglich konnten die anderen Beteiligten der Gruppe nicht via Personenkontrolle identifiziert werden. 16. Konkrete Beweiswürdigung zu Phase 2 16.1 Zur Frage, wer Teil der Personengruppe («Stadionverbötler») war, die am Bahnhof in T.________ kontrolliert werden sollte 16.1.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte in Bezug auf die Beschuldigten A.________, C.________, E.________ und G.________ zum Schluss, dass sich diese in der Gruppierung am Bahnhof T.________, bei welcher die Personenkontrolle vom Sipo-Element hätte durchgeführt werden sollen, aufgehalten hätten. Die Anwesenheit des Beschuldig- ten A.________ erachtete die Vorinstanz gestützt auf die Überwachungsfotos vom Bancomaten der AG.________ in T.________ (Zeitstempel der Fotos 20:34 Uhr bis 20:47 Uhr, vgl. pag. 393, 394 und 396) als erstellt. Zum Beschuldigten C.________ erwog die Vorinstanz, dieser sei ebenfalls von der Überwachungskamera der AG.________ Bank erfasst worden. Ergänzend habe er durch den Straf- und Zivil- kläger K.________ und die Einsatzleiterin AI.________ am Tatort in T.________ identifiziert werden können. Der Beschuldigte E.________ sei nebst der Überwa- chungskamera der AG.________ durch die Straf- und Zivilkläger I.________ und K.________, den Zivilkläger P.________, die Blumenladenbesitzerin U.________, die Serviertochter des Restaurants AD.________, AF.________ sowie die Einsatz- leiterin AI.________ wiedererkannt worden. Der Beschuldigte G.________, welcher seine Anwesenheit am Tatort selbst eingeräumt habe, sei zudem durch die Straf- und Zivilkläger J.________ und K.________ sowie durch die Einsatzleiterin AI.________ wiedererkannt worden (zum Ganzen pag. 1215 ff., S. 30 ff. der erstin- stanzlichen Urteilsbegründung). 16.1.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten A.________ machte in oberer Instanz geltend, die Vorinstanz habe allein gestützt auf die Überwachungsfotos des Bancomaten der AG.________ (Bank) die Annahme getroffen, dass dieser Teil der Gruppe am Bahnhof in T.________ gewesen sei und sich später auch an den Ausschreitungen gegenüber den Polizisten beteiligt habe. Der Beschuldigte A.________ sei von der Kamera des Bancomaten zwar aufgenommen worden, dies aber rund eine Stunde vor den Geschehnissen. Zudem befinde sich der Bancomat rund einen Kilometer vom Bahnhof entfernt. Damit liege kein Beweis vor, dass er sich auch tatsächlich 42 am Tatort aufgehalten habe. Er sei von niemandem als Teil der Personengruppe am Bahnhof in T.________ identifiziert worden. Im Übrigen habe er schwarze an- statt weisse Schuhe getragen, womit sein Aussehen am damaligen Abend nicht mit der beschriebenen einheitlichen Kleidung der Fans des FC V.________ übereinge- stimmt habe und mit Sicherheit aufgefallen wäre. Dass sich alle anwesenden Poli- zeibeamten zwar an die weissen Schuhe hätten erinnern können, die schwarzen des Beschuldigten A.________ aber gerade übersehen hätten, sei lebensfremd. Der Beschuldigte A.________ habe sich entsprechend nicht in der Gruppe, welche der Personenkontrolle habe unterzogen werden sollen, aufgehalten (pag. 1648). Die Verteidigung des Beschuldigten C.________ brachte in oberer Instanz vor, der Beschuldigte sei auf den Bildern des Bancomaten weder erkennbar noch befinde sich dieser in der Nähe des Bahnhofs. Es habe zudem einzig die Einsatzleiterin AI.________ in ihrer Einvernahme ausgesagt, sie habe den Beschuldigten C.________ sicher unter der Gruppe gesehen sowie, dass er die Angaben seiner Personalien verweigert habe. Sie wolle dabei auch gesehen haben, dass er Steine geworfen habe, habe aber gleichzeitig ausgeführt, sie sei hinter dem Einsatzfahr- zeug in Deckung gegangen und habe nicht gesehen, wer Steine geworfen habe. Ihre Aussagen seien somit schon in sich widersprüchlich und unglaubhaft. Es kön- ne somit nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass sich der Beschuldigte C.________ bei Einfahrt des Extrazuges auf dem Gleis aufgehalten habe (pag. 1648). Von den Verteidigungen der Beschuldigten E.________ und G.________ wurde die Anwesenheit der beiden Beschuldigten in der Gruppe, bei welcher die Perso- nenkontrolle hätte durchgeführt werden sollen, demgegenüber nicht bestritten (pag. 1648). 16.1.3 Würdigung der Kammer Wie soeben dargelegt, konnte nebst AL.________ keine weitere Person via Perso- nenkontrolle von den Polizeibeamten des Sipo-Elements identifiziert und bereits dadurch eindeutig der Gruppe am Bahnhof T.________ zugeordnet werden. Ge- stützt auf die verwertbaren (vgl. E. 8.4.2 hiervor) tatzeitnahen Einvernahmen der Polizeibeamten wurden nach Ansicht der Kammer dennoch weitere Personen aus der Gruppe rechtsgenüglich identifiziert; u.a.: - der Straf- und Zivilkläger J.________ erkannte den Beschuldigten G.________ sowie S.________ (pag. 223 Z. 34 ff.); - der Zivilkläger P.________ erkannte den Beschuldigten E.________ als jener, welcher mit der Einsatzleiterin AI.________ kommuniziert habe (pag. 234 Z. 41 f.), den Beschuldigten Q.________ als jener, welchen er zur Gruppe zurückbe- ordert habe (pag. 234 Z. 43 f.) und AL.________ als jener, bei welchem er die Personenkontrolle habe durchführen können (pag. 234 Z. 45 f.); - die Einsatzleiterin AI.________ erkannte den Beschuldigten C.________, den Beschuldigten E.________, AN.________ und AL.________ eindeutig wieder (pag. 281 Z. 35 f.) und den Beschuldigten G.________ mit hoher Wahrschein- lichkeit (pag. 281 Z. 36 f.). 43 Es kann im Übrigen auf die sich in den Akten befindliche Zusammenstellung «Tä- teridentifikation» verwiesen werden (pag. 196 f.), aus welcher hervorgeht, welcher Beschuldigte von wem und wie oft identifiziert wurde. Auf die Identifikationen der Polizeibeamten ist abzustellen, diese sind rechtmässig erfolgt (vgl. E. 8.4.3 hiervor). Dass die Aussagen der Einsatzleiterin AI.________ als glaubhaft erachtet werden, hat die Kammer zudem bereits im Rahmen der all- gemeinen Beweiswürdigung dargelegt (vgl. E. 15 hiervor), womit das Vorbringen des Beschuldigten C.________ nicht verfängt. Der Beschuldigte G.________ hat sodann selbst zugegeben, «dort gewesen zu sein» (pag. 308 Z. 28 f.) und wie be- reits erwähnt, wurde auch von der Verteidigung des Beschuldigten E.________ nicht bestritten, dass sich dieser am Bahnhof in T.________ in dieser Personen- gruppe aufgehalten hat. Es ist folglich erstellt, dass die Beschuldigten C.________, E.________ und G.________ Teil der Gruppe waren, auf welche das Sipo-Element nach Ankunft am Bahnhof T.________ getroffen ist und bei welcher die Personen- kontrolle hätte durchgeführt werden sollen. Es bleibt die Frage zu beantworten, ob auch der Beschuldigte A.________ Teil die- ser Gruppierung war. Zunächst ist festzuhalten, dass dieser sich nicht auf den, den einvernommenen Personen vorgehaltenen Fotoblättern befand (vgl. pag. 238; 244; 255; 268; 274; 279; 286), er folglich auch nicht positiv durch die Polizisten und/oder U.________ bzw. die beiden weiteren befragten Auskunftspersonen AF.________ und AE.________ erkannt werden konnte. Er fand nur Eingang T.________ Ver- fahren, weil er als solcher durch Szenenkenner der O.________ identifiziert wurde, wie er sich um ca. 20:34 Uhr beim Bancomaten der AG.________ in T.________ aufhielt, dies zusammen mit den Beschuldigten C.________ und E.________ (sie- he hierzu die Überwachungsfotos des Bancomaten, pag. 393 ff.). Aktenkundig sind zwei Überwachungsfotos, auf welchen die Identifikation des Beschuldigten A.________ durch eben diese Szenenkenner vermerkt wurde (pag. 393 und 394). Die als Beschuldigter A.________ identifizierten Personen stimmen jedoch in of- fensichtlicher Weise nicht überein, was insbesondere an den getragenen Turn- schuhen der beiden Personen erkennt werden kann. Es handelt sich folglich nicht um ein- und dieselbe Person. Während die Person auf dem ersten Foto schwarze Turnschuhe trägt (pag. 393), sind die Turnschuhe der Person auf dem zweiten Foto weiss (pag. 394). Weiter sind auch in Bezug auf die getragenen Jacken sowie die Gesichtsbeharrung der Personen deutliche Unterschiede erkennbar. Vergleicht man das sich in den Akten befindliche Faber-Foto des Beschuldigten A.________ (pag. 190) mit den beiden Überwachungsfotos des Bancomaten, gelangt man zum Schluss, dass es sich bei der Person auf dem ersten Foto (pag. 393) effektiv um den Beschuldigten A.________ handeln muss, da die beiden Fotos miteinander einhergehen und im Übrigen auch die Verteidigung des Beschuldigten geltend machte, dieser habe an jenem Abend schwarze Turnschuhe getragen (vgl. E. 16.1.2 hiervor). Bei der identifizierten Person auf dem zweiten Foto (pag. 394) kann es sich demgegenüber aufgrund anderer Gesichtsbehaarung und unterschiedlicher Kleidung gerade nicht um den Beschuldigten A.________ handeln. Damit ist erstellt, dass sich der Beschuldigte A.________ zusammen mit den Be- schuldigten C.________ und E.________ zwar in T.________ aufhielt, dies jedoch 44 über eine Stunde vor dem Vorfall und zudem örtlich an einer anderen Stelle als dem eigentlichen Tatort. Anderweitige Identifikationen des Beschuldigten A.________ liegen keine vor. Nach Ansicht der Kammer und entgegen den vorin- stanzlichen Erwägungen ist der erstellte Aufenthaltsort des Beschuldigten A.________ zwar zeitlich und örtlich als nah zum eigentlichen Tatort zu bezeich- nen, dennoch reicht dies für sich allein nicht aus, um ihn zweifelsfrei der Personen- gruppe zuordnen zu können, die vom Sipo-Element am Bahnhof in T.________ hätte kontrolliert werden sollen. Im Gegensatz zu den übrigen Beschuldigten wurde er von niemandem am Bahnhof in T.________ erkannt, womit die Variante, dass sich der Beschuldigte zu diesem Zeitpunkt an einem anderen Ort aufhielt, als ge- nauso wahrscheinlich erachtet werden muss. Etwas anderes kann man ihm zumin- dest nicht rechtsgenüglich nachweisen. Wenn auch nicht (mehr) entscheidend, ist der Vollständigkeit halber zu erwähnen, dass die Kammer das von der Verteidigung vorgebrachte Entlastungselement der «schwarzen Schuhe» als nicht massgeblich erachtet hätte. Es erscheint nicht le- bensfremd, dass die Polizeibeamten, im Falle der Anwesenheit des Beschuldigten A.________ in der Personengruppe, die schwarzen Schuhe nicht erwähnt hätten, zumal es sich dabei nicht um ein gleich auffälliges Detail handelt, wie bspw. eine anders farbige Jacke. Zudem hätten seine Schuhe angesichts der damaligen Dun- kelheit (November; abends um ca. 21:45 Uhr) auch leicht übersehen werden kön- nen. Es ist somit kein wesentliches Detail, von welchem hätte erwartet werden dür- fen, dass es den Polizeibeamten in jedem Fall aufgefallen und in Erinnerung ge- blieben wäre. Im Übrigen ergibt sich aus dem Überwachungsfoto, dass der Be- schuldigte A.________ an jenem Abend bis auf die Schuhe übereinstimmen mit den sich am Bahnhof befindlichen und von den Polizeibeamten beschriebenen Personen gekleidet war, nämlich mit dunkler respektiver schwarzer Jacke und Jeans (vgl. pag. 393). 16.1.4 Fazit Zusammengefasst lässt sich nicht erstellen, dass sich der Beschuldigte A.________ zum Tatzeitpunkt am Bahnhof in T.________ befand bzw. Teil der Personengruppe war, die vom Sipo-Element hätte kontrolliert werden sollen. Infol- gedessen lässt sich ihm auch keine Teilnahme an den gewalttätigen Ausschreitun- gen am Bahnhof T.________ gegenüber Personen und Sachen sowie an den Sachbeschädigungen im Extrazug nachweisen. Es kann somit bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass der Beschuldigte von den Vorwürfen gemäss Ziff. 2 des Strafbefehls vom 3. November 2020 freizusprechen ist. Demgegenüber ist die Anwesenheit der Beschuldigten C.________, E.________ und G.________ in dieser Personengruppe erstellt. Für die drei Beschuldigten ist folglich in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob sie an den Gewalttätigkeiten gegen die Polizeibeamten teilgenommen haben. 16.2 Zur Frage, wer an den Gewalttätigkeiten gegen die Polizeibeamten teilnahm 16.2.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zunächst zum Schluss, dass die Gruppierung, welche durch die Polizei hätte kontrolliert werden sollen, für sich noch keine Zusammenrot- 45 tung darstellte. Sie ging dabei von einer Gruppe, bestehend aus 11 Personen (in- kl. der Beschuldigten A.________, C.________, E.________ und G.________) aus. Weiter führte sie aus, einer der Männer, welcher später als der Beschuldigte E.________ identifiziert worden sei, sei aus dieser Gruppe herausgetreten und ha- be mitgeteilt, dass bald ein Zug mit 400 Personen ankommen würde und die Polizei dann nicht mehr hier sein sollte. In der Gruppierung hätten laut den anwesenden Polizeibeamten einige beobachtet werden können, welche mit dem Mobiltelefon hantiert und telefoniert hätten, unter anderem sei der Beschuldigte S.________ bei den späteren Einvernahmen als Anrufer genannt worden. Laut der Einsatzleiterin AI.________ sei vermutungsweise Kontakt zu den Fahrgästen im Zug aufgenom- men worden, was schliesslich durch den Straf- und Zivilkläger I.________ bestätigt worden sei. Es sei daher erstellt, dass die aus 11 Personen bestehende Gruppie- rung die sich in Anfahrt befindlichen Fans über die Polizeiintervention informiert hätten. Dem Berichtsrapport der Einsatzleiterin AI.________ sei weiter zu entnehmen, dass einer der Gruppierung, als der Zug in Sichtweite gewesen sei, gerufen habe, man solle sich vermummen und Steine sammeln, was auch von den Straf- und Zi- vilklägern ausgeführt worden sei. Gemäss Ereignisbericht hätten sodann, als der Zug in T.________ eingefahren sei, ca. 4 von ungefähr 10 Personen (11er Gruppe abzüglich AL.________) vermummt von aussen gegen die Zugscheiben geschla- gen und die Fans im Zug aufgefordert, rauszukommen. Dieses an die Scheiben schlagen und Zurufen sei ebenfalls vom Straf- und Zivilkläger I.________, den an- wesenden Polizisten sowie von U.________ beobachtet worden. Die Mitglieder der 11er Gruppe hätten gemäss den Berichten des Straf- und Zivilklägers K.________ und des Zivilklägers P.________ beim Einfahren des Zuges Schottersteine von den Gleisen behändigt und gemäss Bericht der Einsatzleiterin AI.________ seien sie zum hinteren Teil des Zuges gerannt. Letzteres hätten auch die Straf- und Zivilklä- ger J.________ und L.________ in ihren Berichten festgehalten. Einheitlich sei den Wahrnehmungsberichten zu entnehmen, die Polizei, welche sich zwischenzeitlich zu ihrem auf dem Perron parkierten Polizeifahrzeug zurückgezogen habe, sei gleich nach Ankunft des Extrazuges massiv mit Schottersteinen beworfen worden. Diese Schottersteine seien gemäss der Einsatzleiterin AI.________ alle aus der Richtung der hinteren Waggons gekommen. Bezüglich der Frage, wie viele Fans aus dem Zug ausgestiegen seien, ging die Vorinstanz angesichts unterschiedlich genannter Zahlen zugunsten der Beschuldig- ten von rund 30 Personen aus. Zusammen mit der sogenannten 11er-Gruppe hät- ten sich demnach etwa 40 Personen auf Gleis 1 befunden. Diese seien nicht nur teilweise vermummt, sondern zudem mit Schottersteinen, Alkoholflaschen und Fahnenstangen bewaffnet gewesen. Zur Frage, wer von der 11er Gruppe sich nun aktiv an der grösseren Gruppe von 40 Leuten, von welchen die Steinwürfe ausgegangen seien, beteiligt habe, erwog die Vorinstanz, die Aufforderung, sich auf dem Gleis zu besammeln und mit Stei- nen zu bewaffnen, sei gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Straf- und Zivilklägers I.________ und den vor Ort anwesenden Polizeibeamten zweifels- frei von der Gruppe der «Stadionverbötler» ausgegangen. Diese hätten kurz vor 46 der Einfahrt des Zuges mit den anderen V.________ Fans im Zug telefoniert, diese über die Anwesenheit der Polizei informiert und sie auch durch das an die Schei- ben Klopfen des einfahrenden Zuges angestachelt, sich zu versammeln und gegen die Polizei vorzugehen. Es sei höchst unwahrscheinlich und auch von niemandem so geschildert worden, dass sich – ausser AL.________ – zuvor jemand aus der kleineren Gruppe losgelöst hätte, als sich die anderen Fans aus dem Extrazug auf das Gleis begeben hätten. Vielmehr werde gestützt auf die Ausführungen im Be- richt der Einsatzleiterin deutlich, dass sich die Gruppe der hier angeklagten «Sta- dionverbötler» als erstes mit Steinen bewaffnet und sich zum hinteren Teil des Zu- ges begeben habe, wo sie sich mit den restlichen aus dem Zug aussteigenden V.________ Fans vermischt hätten. Es gebe keinen Hinweis, der darauf schliessen lassen würde, dass sich jemand der Gruppe der Stadionverbötler (abgesehen von AL.________, der sich in der Personenkontrolle bei der Polizei befunden habe) zu diesem Zeitpunkt von der Gruppe abgewendet und abgesondert hätte. Dies liesse sich kaum in einen natürlichen Geschehensablauf einbetten, zumal höchst unwahr- scheinlich sei, dass die Beschuldigten zuerst die anderen Fans angestachelt hät- ten, um sich dann bei deren Eintreffen selbst zu entfernen und sich nicht an den Ausschreitungen zu beteiligen. Es sei zudem nicht naheliegend, dass sich gerade die «Stadionverbötler» aus dem Staub gemacht haben sollten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es gerade die Beschuldigten gewesen seien, die als Anstifter fungiert, die Kollegen angestachelt und quasi «an vorderster Front» selbst Teil die- ser Meute gewesen seien. Es sei daher beweismässig erstellt, dass sich von der 11er Gruppe der «Stadionverbötler» alle (ausser AL.________) an der grösseren 40er Gruppe, welche Schottersteine gegen die Polizei geworfen habe, beteiligt hät- ten. Weiter sei es irrelevant, ob alle 40 Personen aus der Meute und insbesondere die Beschuldigten dabei vermummt gewesen seien. Massgebend sei in diesem Zu- sammenhang einzig, ob die Gruppierung von Dritten so wahrgenommen worden sie, als dass eine die Friedensordnung bedrohende Grundstimmung geherrscht habe, was vorliegend bei einer derart gewalttätigen Auseinandersetzung mit der Polizei, welche den mehrmaligen Einsatz von Gummischrot unabdingbar gemacht habe, zweifelsohne bejaht werden müsse. Es sei dabei spätestens ab den ersten Steinwürfe gegen die Polizei von einer von der Gruppe von 40 Personen ausge- henden friedensstörenden und bedrohlichen Grundstimmung auszugehen (zum Ganzen pag. 1219 ff., S. 34 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Vorinstanz gelangte betreffend Phase 2 schliesslich zu folgendem Beweiser- gebnis (pag. 1223, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es ist erstellt, dass sich die in Phase 1 noch nicht bedrohlich erscheinende 11er (bzw. 10er) Gruppe durch das Vermengen mit den aus dem Extrazug aussteigenden FC V.________ Fans zu einer grösseren Gruppierung von insgesamt rund 40 Personen auf Gleis 1 am Bahnhof T.________ zu einer Menschenmenge verwandelte, von der aus für Dritte eine friedensbedrohende Grundstimmung ausging. Dies namentlich deshalb, weil die 11er Gruppe die grössere Gruppe im Zug vorgängig per Telefon über die Anwesenheit der zah- lenmässig stark unterlegenen Polizei informierte und diese dazu anstachelte, sich zu be- waffnen und bedrohend in Erscheinung zu treten, was die gesamte Gruppe durch das 47 Behändigen von Schottersteinen, Flaschen und Fahnenstangen sowie teilweise durch Ver- mummung umsetzte. Schliesslich wurde die Bedrohung auch in die Tat umgesetzt, indem die grosse Gruppierung Schottersteine nach den Polizisten und deren Fahrzeug warfen, wobei das Polizeiauto einen massiven Sachschaden erlitt (Deliktsbetrag: CHF 3'965.82) und der M.________-Mitarbeiter I.________ am Kopf massgeblich verletzt wurde. Dass nicht noch weitere und gravierende Personenschäden entstanden sind, ist alleine dem Zu- fall zu verdanken. Sämtliche Gruppenmitglieder der 40er Gruppe, worunter auch die Be- schuldigten A.________, C.________, Q.________, E.________, G.________ und Steiner fallen, haben sich die anlässlich des Vorfalls in Phase 2 entstandenen Personen- und Sachschäden anrechnen zu lassen, auch wenn diese ihnen nicht direkt als eigene Hand- lung zugeordnet werden können (vgl. hierzu die nachstehende rechtliche Würdigung). 16.2.2 Vorbringen der Parteien Angesichts des bereits begründeten Freispruchs erübrigt sich die Darlegung der Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten A.________. Die Verteidigung des Beschuldigten C.________ brachte anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst vor, die Annahme der Vorinstanz, wonach sich die Gruppierung der «Stadionverbötler» bei Eintreffen des Extrazuges nicht aufgelöst respektive nicht individuell gehandelt habe, sei falsch. Dies ergebe sich aus diversen Aussagen. So habe der Straf- und Zivilkläger I.________ ausge- sagt, es hätten nur ca. 4 von 10 Personen vermummt gegen die Scheiben des ein- fahrenden Zuges geschlagen und auch der Zivilkläger P.________ habe zu Proto- koll gegeben, es hätten sich nur einige Personen der Gruppe vermummt und Schottersteine behändigt. Weiter habe der Straf- und Zivilkläger K.________ aus- gesagt, er habe gesehen, dass die Gruppe zum hinteren Teil des Zuges gelaufen sei, einige seien in den Zug eingestiegen, einige nicht. Die Gruppierung habe sich somit erwiesenermassen aufgelöst respektive individuell verhalten, womit dem Be- schuldigten C.________ keine Tatbeteiligung nachgewiesen werden könne. Es ge- be keinen Beweis, dass er sich vermummt, Steine behändigt und geworfen oder an den Zug geschlagen habe. Er sei entsprechend von den Vorwürfen des Landfrie- densbruchs sowie der Gewalt gegen Behörden und Beamte für diesen Sachver- haltsabschnitt freizusprechen (pag. 1648). Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ machte in oberer Instanz geltend, es müsse auch bei den Tatbeständen des Landfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Bezug auf die Teilnahme ein indivi- dueller Tatbeitrag nachgewiesen werden können. Die Vorinstanz habe in unzuläs- siger Weise ein Konstrukt zwischen dem Individuum und des zusammengerotteten Haufens gebildet, die Gruppe der «Stadionverbötler». Für die Frage, ob der Be- schuldigte E.________ an der Zusammenrottung teilgenommen habe, könne aber nicht auf das Verhalten anderer aus dieser Gruppierung abgestellt werden, diese Zurechnung sei nicht zulässig. Kein Belastungszeuge habe dabei erkennen kön- nen, wie sich die Gruppe nach Beendigung der Personenkontrolle verhalten habe. Entgegen der Argumentation der Vorinstanz würden gerade Beweise dafür vorlie- gen, dass die Personen der Gruppe ein individuelles Verhalten an den Tag gelegt hätten. Beispielsweise habe der Beschuldigte Q.________ angegeben, er sei nach Ende der Personenkontrolle vorne in den Zug gestiegen und auch der Beschuldigte 48 E.________ habe individuell gehandelt. Die Vorinstanz habe den Beschuldigten E.________ unter anderem gestützt auf seine Funktion als «Gruppenführer» dem zusammengerotteten Haufen zugeordnet. Dies sei inkorrekt. Er sei ein Bindeglied zwischen den aktiven Fans und der Polizei gewesen (langjähriges Mitglied des runden Tisches), aber kein Gruppenführer. Die Personenkontrolle sei sodann aus objektiver Sicht gefährlich gewesen, weshalb das Handeln des Beschuldigten, die Polizeibeamten bzw. insbesondere die Einsatzleiterin auf die Gefährlichkeit auf- merksam zu machen, sicher nicht falsch gewesen sei. Angesichts der angespann- ten Situation sei es durchaus möglich, dass er nicht immer den richtigen Ton ge- troffen habe. Daraus dürfe aber nicht geschlossen werden, dass er später an den Ausschreitungen teilgenommen habe. Der Beschuldigte sei den Sicherheitsmitar- beitern bzw. der Polizei zudem bekannt gewesen, was gegen ein Interesse zur Teilnahme an den Ausschreitungen spreche. Er habe zudem versucht, die Aus- schreitungen nach Ausbruch zu stoppen, was klar dafür spreche, dass er diese nicht gewollt habe. Dabei sei in Erinnerung zu rufen, dass er bereits in der Phase 1 des Vorfalls ein verständnisvoller Gesprächspartner gewesen sei, dies gemäss Frau U.________. Der Beschuldigte E.________ habe sich nach Beendigung der Kontrolle folgendermassen verhalten: Er habe sich vom Ort der Einkesselung ent- fernt, sei auf dem Perron westwärts gerannt und habe dabei Personen aus dem Extrazug gekreuzt, welche sich der Polizei genähert hätten. Dabei habe sich das Polizeifahrzeug einige Meter weiter westwärts befunden, als es auf den aktenkun- digen Situationsplänen eingezeichnet sei. Dies ergebe sich aus den Aussagen des Zivilklägers P.________ und des Straf- und Zivilklägers I.________, welche das Auto in der Mitte des Perrons eingeordnet hätten. Der Zug sei auf den Situations- plänen ebenfalls nicht korrekt positioniert. Dem Beschuldigten E.________ sei klar gewesen, dass die aus dem Zug kommenden Ultras davon ausgingen, die Polizei habe jemanden von ihnen in Gewahrsam. Er habe etwas dagegen unternehmen wollen, weshalb er nicht in den Zug eingestiegen sei, sondern das Gespräch mit der Einsatzleiterin AI.________ habe suchen wollen. Der Weg über das Perron 1 sei jedoch von den Fans versperrt gewesen, weshalb er über die nördliche Seite des Bahnhofgebäudes zum Durchgang beim Kiosk gerannt sei. Gemäss der Vorin- stanz würden die Aussagen des Straf- und Zivilklägers I.________ der Version des Beschuldigten, wonach sich dieser noch vor den ersten Steinwürfen zur Polizei aufgemacht habe, entgegenstehen, was falsch sei. Der Beschuldigte E.________ sei nämlich deutlich früher als der Straf- und Zivilkläger I.________ losgerannt und sei bereits im Durchgang beim Kiosk gewesen, als dieser erst in Richtung Polizei losgegangen sei. Der Weg bis zur Einsatzleiterin AI.________ sei für den Beschul- digten, welcher um das Bahnhofsgebäude habe herumgehen müssen, deutlich wei- ter als für den Straf- und Zivilkläger I.________ gewesen. Zudem habe er sich erst, als die Steinwürfe nachzulassen schienen, aus der Deckung des Durchgangs zur Einsatzleiterin begeben können. Erst zu diesem Zeitpunkt sei auch der Straf- und Zivilkläger I.________ zum Polizeifahrzeug gekommen, sei in der Folge vom Stein getroffen worden und habe den Beschuldigten im Reflex gepackt. Es sei somit falsch, dass der vom Straf- und Zivilkläger I.________ geschilderte zeitliche Ablauf belegen könne, dass der Beschuldigte Teil der Zusammenrottung gewesen sei. Der Beschuldigte sei von einem anderen Ort aus zum Polizeifahrzeug gestartet, und 49 zwar noch bevor die ersten Gegenstände geflogen seien. Dass er dabei unverzüg- lich losgerannt sein müsse, zeige auch die Tatsache, dass der Durchgang noch nicht durch die Straf- und Zivilkläger J.________ und K.________ gesichert gewe- sen sei. Es sei somit erwiesen, dass er nie Teil eines zusammengerotteten Hau- fens gewesen sei, sondern vielmehr versucht habe, mit der Polizei eine Lösung zu finden und sich überdies der Gefahr ausgesetzt habe, von einem Stein getroffen zu werden. Der Beschuldigte E.________ sei entsprechend von den Vorwürfen freizu- sprechen (pag. 1648). Die Verteidigung des Beschuldigten G.________ machte anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung geltend, es sei eine Tatsache, dass niemand wisse, was passiert sei, als der Zug eingefahren sei. Die einen Polizeibeamten seien mit Übersetzungsarbeiten beschäftigt gewesen, andere hätten sich beim Polizeifahr- zeug aufgehalten. Die Polizeibeamten hätten das Rahmengeschehen sehr genau und detailliert beschreiben können, aber was nach der Zugeinfahrt passiert sei, hät- ten sie nicht mehr konkret sagen können. Sie hätten die Gruppe komplett aus den Augen verloren, was angesichts der Ereignisse nachvollziehbar erscheine. Es sei jedoch sicher, dass die Gruppe nicht zusammengeblieben sei. Einige hätten an den Zug geschlagen, andere hätten sich vermummt, wieder andere nicht. Für die Fra- ge, wer an der zusammengerotteten Meute teilgenommen habe, liege eine Beweis- losigkeit vor, welche nicht von den Beschuldigten zu tragen sei. Die Vorinstanz ha- be zudem die Frage, wer sich von der kleineren Gruppierung an der grossen Grup- pe beteiligt habe, gar nicht beantwortet und sei einfach davon ausgegangen, dass sich alle – ausser AL.________ – beteiligt hätten. Die Vorinstanz habe mit dem Schuldspruch das Legalitätsprinzip verletzt, weil sie diesen auf spekulative Annah- men gegründet und auf Angabe eines konkreten Beweises für die Teilnahme an der Zusammenrottung verzichtet habe. Im Falle des Beschuldigten G.________ sei es sehr wahrscheinlich, dass er einfach in den Zug gestiegen sei, da zu diesem Zeitpunkt bereits Verfahren gegen ihn gelaufen seien und er mit einem Stadionver- bot belegt worden sei. Der Beschuldigte G.________ habe nicht telefoniert, nie- manden angestachelt, habe keine Schottersteine behändigt und geworfen, sich nicht vermummt und auch nicht gegen die Scheibe geschlagen. Er sei nur in T.________ gewesen, mehr nicht (pag. 1648). 16.2.3 Würdigung der Kammer Dem vorinstanzlichen Ergebnis, wonach die Personengruppe, welche durch die Po- lizei hätte kontrolliert werden sollen, aus 11 Personen bestand und für sich allein noch keine Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung darstellte, kann sich die Kammer vorbehaltlos anschliessen. Ergänzungen durch die Kammer sind hierzu keine angezeigt. Weiter zeigt die Fotodokumentation vom 14. Novem- ber 2019 (pag. 113 ff.) die Beschädigungen des zivilen Polizeifahrzeugs (VW T6 Kombi) mit der Kontrollschildnummer BE .________ eindrücklich auf, wobei es sich um Beulen, Lackabrieb, Kratzspuren und beschädigte Scheiben handelt. Es han- delt sich somit um Spuren, die mit geworfenen Schottersteinen problemlos in Ein- klang gebracht werden können. Entsprechende Arbeiten zur Behebung dieser Be- schädigungen finden sich sodann auf der Rechnung der Garage AO.________ vom 15. November 2019 (pag. 128 ff.). Die Sachbeschädigungen am Polizeifahr- 50 zeug sind damit ebenfalls erstellt. Ebenso erstellt ist die aufgrund den Ausschrei- tungen entstandene Verletzung des Straf- und Zivilklägers I.________ (vgl. hierzu die Ausführungen im Rahmen der allgemeinen Beweiswürdigung, E. 15 hiervor). Zu beleuchten ist demgegenüber das am Bahnhof Vorgefallene, wobei die Ge- schehnisse nachfolgend in zwei Phasen unterteilt werden, die Phase vor Einfahrt des Extrazuges und die Phase bei/nach Einfahrt des Extrazuges. Vor Einfahrt des Extrazuges Aus den Wahrnehmungsberichten der Polizeibeamten ergeben sich folgende, für die Phase vor der Einfahrt des Extrazuges relevante Angaben: Die Personen aus der Gruppe hätten sich komplett unkooperativ verhalten, in dem sie sich weder ausgewiesen noch die Fragen zum Aufenthaltszweck in T.________ beantwortet hätten (Einsatzleiterin AI.________, pag. 204; Straf- und Zivilkläger K.________, pag. 198; Straf- und Zivilkläger J.________, pag. 200; Straf- und Zi- vilkläger L.________, pag. 214). Einer – gestützt auf die Aussagen der Straf- und Zivilkläger K.________ und J.________ (pag. 229 Z. 36; 234 Z. 41 ff.) ist dabei er- stellt, dass es sich um den Beschuldigten E.________ handelte, was im Übrigen von seiner eigenen Verteidigung nicht in Abrede gestellt wird – aus der Gruppe er- klärte in aggressivem Ton, dass demnächst ein Zug mit 400 Personen ankommen würde und dass die Polizei dann nicht mehr hier sein wolle. Die Polizei solle ver- schwinden, sonst würde sie sowas von auf «d’Schnurre becho» (Einsatzleiterin AI.________, pag. 204 f.; Straf- und Zivilkläger K.________, pag. 198; Straf- und Zivilkläger J.________, pag. 200). Das Angebot des sich freiwillig Ausweisens hät- ten zwar einige annehmen wollen, seien jedoch von demjenigen (Beschuldigter E.________) der zu Beginn auf die Einsatzleiterin zugegangen sei, zurückgehalten worden (Einsatzleiterin AI.________, pag. 205; Straf- und Zivilkläger K.________, pag. 199; Straf- und Zivilkläger L.________, pag. 214). Nur einer habe die Gruppe verlassen und sich der Personenkontrolle unterzogen (Einsatzleiterin AI.________, pag. 205; Straf- und Zivilkläger K.________, pag. 199; Straf- und Zivilkläger J.________, pag. 201; Straf- und Zivilkläger L.________, pag. 214, Zivilkläger P.________, pag. 212; es wurde bereits festgehalten, dass es sich bei dieser Per- son erwiesenermassen um AL.________ handelte, vgl. E. 15 hiervor). Gemäss Be- richt der Einsatzleiterin AI.________ habe es in der Gruppierung einige gegeben, welche mit dem Mobiltelefon herumhantiert hätten, man habe sinngemäss heraus- gehört, dass «sie» demnächst in T.________ seien (pag. 205). Der Straf- und Zivil- kläger K.________ hielt diesbezüglich ergänzend fest, dass der Extrazug über die Anwesenheit der Polizei informiert und angewiesen worden sei, «sich zu vermum- men und bereit zu machen» (pag. 199). Derweil gab der Straf- und Zivilkläger J.________ an, er habe einen telefonieren hören, dem Anschein nach mit Perso- nen, die sich im Fanzug aufgehalten hätten, und dass diese informiert worden sei- en, dass die Polizei hier sei und sie sich bereit machen sollten (pag. 201). Der Straf- und Zivilkläger L.________ erklärte, diejenige Person, welche er auf der Fo- todokumentation erkannt habe (S.________, pag. 239 ff.), habe eine andere Per- son angerufen und diese informiert, dass er und die anderen in eine Personenkon- trolle geraten seien (pag. 214). 51 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung gab der Straf- und Zivilkläger K.________ in Übereinstimmung mit den Angaben aus den Berichtsrapporten an, einer der Gruppe habe sich als Sprecher hervorgetan und mit der Einsatzleiterin AI.________ das Gespräch gesucht. Dieser habe gesagt, sie würden sich nicht ausweisen und dass die Polizei wieder gehen solle (pag. 1623 Z. 6 ff.). Der Straf- und Zivilkläger J.________ führte u.a. aus, es sei von der Einsatzleitung entschie- den worden, eine Personenkontrolle durchzuführen. Einzelne Personen hätten an- gefangen, mit der Einsatzleitung zu diskutieren und hätten den Ausweis nicht zei- gen wollen. Irgendwann im Verlauf der Diskussion habe eine Person ihren Ausweis gegeben. Zwischenzeitlich habe man gesehen, dass ein paar Personen telefoniert hätten. Sie hätten irgendetwas von «er kommt jetzt dann gleich» und «macht euch parat» gesagt. In diesem Moment habe man gespürt, dass irgendetwas nicht gut sei (pag. 1626 Z. 34 ff.). Auch der Zivilkläger P.________ bestätigte, dass sich die Gruppe, bis auf eine Person, nicht habe kontrollieren lassen wollen und der Polizei mitgeteilt worden sei, sie sei nicht erwünscht. Er sei von der Einsatzleitung beauf- tragt worden, die Personenkontrolle der einen Person durchzuführen, die eingewil- ligt habe (pag. 1632 Z. 32 ff.). Die dargelegten Angaben aus den Wahrnehmungsberichten sowie die Aussagen der Straf- und/oder Zivilkläger K.________, J.________ und P.________ erhellen mit aller Deutlichkeit, dass die Schilderungen der Polizeibeamten bis zur Einfahrt des Extrazuges weitestgehend einheitlich sind. Gestützt darauf, ist davon auszu- gehen, dass sich der Beschuldigte E.________ gegenüber der Polizei als Sprecher der Gruppe hervorgetan hat, wobei er in aggressivem Ton die Polizeibeamten zum «Rückzug» vor der Einfahrt des Extrazuges bewegen wollte. Weiter ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Beweiswürdigung erstellt, dass sich AL.________ etwas abseits der Gruppe der Personenkontrolle durch den Zivilklä- ger P.________ unterzog, während die übrigen Gruppenmitglieder eine Auswei- sung gegenüber den Polizeibeamten verweigerten. Die Polizeibeamten schilderten sodann übereinstimmend, dass die Fans im Extrazug von der Gruppierung am Bahnhof per Telefon über die Anwesenheit der Polizei informiert und aufgefordert worden seien, sich bereit zu machen und sich zu vermummen. Die Stimmung im Zug dürfte dadurch entsprechend aufgeheizt worden sein. Die Polizeibeamten vermochten jedoch namentlich nur S.________ als telefonierende Person zu identi- fizieren. Daneben finden sich unterschiedliche Angaben zur Anzahl der telefonie- renden Personen: von einigen, die mit dem Telefon herumhantiert respektive tele- foniert hätten (Einsatzleiterin AI.________, pag. 205; Straf- und Zivilkläger J.________, pag. 1626 Z. 40 f.), bis hin zu nur einer Person, die man habe telefo- nieren hören (Straf- und Zivilkläger L.________, pag. 214; Straf- und Zivilkläger J.________, pag. 201). Hingegen liegen keine Angaben vor, dass alle aus der Gruppe telefonischen Kontakt mit den Fans im Zug aufgenommen hätten. Aufgrund dieser voneinander divergierenden Angaben lässt sich daher nicht erstellen, dass alle der Gruppierung und damit auch die Beschuldigten, von welchen keiner als te- lefonierende Person identifiziert wurde, unisono mit den Fans im Zug telefoniert, diese über die Anwesenheit der Polizeibeamten informiert und aufgefordert hätten, sich bereit zu machen und zu vermummen. Erstellt ist demgegenüber gestützt auf die Feststellung der Polizeibeamten zumindest, dass es einige und damit mehrere 52 waren, die zu diesem Zeitpunkt telefonierten und einer davon S.________ gewe- sen sein dürfte. Bei/Nach Einfahrt des Extrazuges Für den Zeitpunkt ab der Einfahrt des Extrazuges im Bahnhof T.________ ergeben sich aus den zahlreichen Berichten sowie den Aussagen der Polizeibeamten und Drittpersonen sodann die folgenden, relevanten Angaben: Gemäss der Einsatzleiterin AI.________ habe, als der Zug in Sichtweite gekom- men sei, einer aus der Gruppierung gerufen, dass man sich vermummen und Stei- ne sammeln solle. Es seien sofort alle nach hinten gerannt und hätten Schotters- teine behändigt (pag. 205). Der Straf- und Zivilkläger K.________ gab diesbezüg- lich an, dass ein Teil der Männer aus der Gruppierung Sturmmasken hervorgeholt habe. Sie hätten sogleich Schottersteine behändigt (pag. 199). Dem Berichtsrap- port von Straf- und Zivilkläger J.________ ist demgegenüber zu entnehmen, dass sich alle aus der Gruppierung mit Sturmmasken vermummt hätten und hinter den Zug zu den Gleisen gerannt seien (pag. 201), während der Zivilkläger P.________ angab, einige aus der Personengruppe hätten sich vermummt und Schottersteine behändigt (pag. 212). Aus dem Ereignisbericht geht ergänzend hervor, dass ca. 4 der ungefähr 10 Personen vermummt gegen die Scheiben des Zuges geschlagen und gerufen hätten: «Kommt alle raus, die Scheissbullen haben Leute von uns, kommt alle raus» (pag. 216; bestätigt von Straf- und Zivilkläger I.________, pag. 250 Z. 126 ff. und auch von U.________, pag. 263). Der Straf- und Zivilkläger J.________ erwähnte zudem, mehrere Personen [aus der Gruppierung] hätten ge- schrien, «bewaffnät euch mit Steinä! Chömet aui usä!» (pag. 201). An der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vermochten sich der Straf- und Zivil- kläger K.________ und der Zivilkläger P.________ nicht mehr daran zu erinnern, was die Gruppe gemacht habe, als der Zug eingefahren sei, wobei der Zivilkläger P.________ erklärend ausführte, der Zeitpunkt der Zugeinfahrt sei ihm nicht mehr so bewusst, da er in diesem Moment mit der internen Kommunikation beschäftigt gewesen sei und er in dieser Ausnahmesituation das «drumherum» nicht mehr so wahrgenommen habe (pag. 1623 f. Z. 42 ff.; 1633 Z. 5 ff.; 1634 Z. 6 f.). Der Straf- und Zivilkläger J.________ gab derweil an, als die Gruppe gesehen habe, dass der Zug komme, hätten sich alle, bzw. die, die es noch nicht gewesen seien, ver- mummt. Einzelne Personen von dieser Gruppierung, er könne dabei nicht sagen, dass es alle gewesen seien, aber auf jeden Fall einzelne, seien hinter den Zug run- tergesprungen und hätten Steine behändigt. Auf die Frage, ob es Leute gegeben habe aus dieser Gruppe, die sich in eine andere Richtung als hinter den Zug be- wegt hätten, führte er aus, das könne er so nicht sagen. Er könne einfach sagen, dass alle sicher in Richtung Zugende oder zum letzten Eingang des Zuges gerannt seien. Ob sie danach dort in den Zug rein seien, könne er nicht sagen. Ein Teil sei wahrscheinlich rein, ein Teil sei hinter den Zug. Das habe man auch gesehen. Es seien ja auch Leute aus dem Zug rausgekommen und die seien gleich hinter den Zug (pag. 1628 Z. 9 ff. und 18 ff.). Gemäss der Einsatzleiterin AI.________ habe sich das Sipo-Element sofort in die Nähe des Einsatzfahrzeugs begeben, um dieses als Schutz vor den Steinwürfen 53 einzubinden. Einige Sekunden nach dem Stoppen des Zuges sei die Polizei bereits massiv mit Schottersteinen beworfen worden. Diese seien alle aus der Richtung der hinteren Waggons und somit mutmasslich von obenerwähnter Gruppierung ge- kommen (pag. 205). Der Straf- und Zivilkläger J.________ erwähnte hierzu im Be- richtsrapport lediglich, sie hätten sich in Richtung Fahrzeug zurückgezogen und diejenige Person, welche vorher in der Personenkontrolle gewesen sei, sei nun zurück in Richtung Zug gerannt (pag. 201), was der Straf- und Zivilkläger L.________ sinngemäss bestätigte, wobei dieser vom Rückzug zum Fahrzeug im Moment des Einfahrens des Zuges sprach (pag. 214). Ergänzend führte der Straf- und Zivilkläger K.________ aus, aus dem hinteren Teil des Zuges seien etwa 30- 40 meist vermummte Personen ausgestiegen und sofort seien erste Steine in ihre Richtung geflogen (pag. 199). Der Straf- und Zivilkläger J.________ erwähnte, es hätten sich ca. 40-50 Personen auf dem Perron 1 befunden und einige davon hät- ten Schottersteine in ihre Richtung geworfen (pag. 201). Der Zivilkläger P.________ sprach von ca. 50-60 Fans, die aus dem Zug herausgekommen seien (pag. 212) und der Straf- und Zivilkläger L.________ erwähnte ebenfalls ca. 50 Personen, die ausgestiegen seien (pag. 214). Der Straf- und Zivilkläger I.________ sprach dabei in seiner Aussage gar von noch mehr Fans, die sich innert Kürze auf dem Perron aufgehalten hätten, nämlich zwischen 100 und 150 Personen (pag. 250 Z. 128 f.). Dem Ereignisbericht der M.________ AG ist sodann zwar keine Personenanzahl zu entnehmen, es wird darin jedoch ausgeführt, dass sich die Fans im Zug vermummt und sich mit Fahnenstöcken und Flaschen bewaffnet hät- ten, wobei die FC V.________ Fans sofort auf die Polizei losgegangen seien (pag. 216). Damit übereinstimmend sagte auch AL.________ aus, dass – als er sich in der Personenkontrolle befunden habe – der Polizist plötzlich «Achtung» gesagt ha- be, er sich umgedreht und gesehen habe, wie Steine auf sie zugeflogen seien und alles vermummte Leute auf sie zu gerannt seien (pag. 149 Z. 50 ff.). Erstmals anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung dazu befragt, ver- mochten die Straf- und/oder Zivilkläger K.________, J.________ und P.________ ihre eigenen Handlungsabläufe bei Einfahrt des Extrazuges konkretisierend zu den Angaben in den Wahrnehmungsberichten darzulegen: Der Straf- und Zivilkläger K.________ führte aus, als der Zug eingefahren sei, sei es sehr hektisch gewor- den. Er wisse nicht, was seine Kollegen gemacht hätten. Er habe damals in dieser Stresssituation einen ziemlichen Tunnelblick gehabt. Er sei zu seinem Auto und habe seinen Helm genommen. Er habe den Mehrzweckwerfer genommen und zeitgleich sei der Zug eingefahren. Aus dem hinteren Teil des Zuges seien schät- zungsweise 50 vermummte Personen ausgestiegen, gleichzeitig hätten die ersten Steinwürfe angefangen. Vor den Vermummten seien im ersten Moment Sicher- heitsangestellte der M.________ oder AP.________ (Sicherheitsfirma) gewesen. Sie hätten versucht, die Gruppe zurückzudrücken, seien aber irgendwann von der Gruppe überlaufen worden. Als die Steinwerfer zuvorderst gewesen seien, habe er die erste Ladung Gummischrot abgegeben. Zu diesem Zeitpunkt seien er und sei- ne Kollegen eigentlich alle beim Polizeifahrzeug gewesen (pag. 1623 Z. 15-25). Der Straf- und Zivilkläger J.________ gab an, als man den Extrazug habe einfah- ren sehen, sei alles sehr schnell gegangen. Als dieser zum Stillstand gekommen sei, sei die Gruppe der Jugendlichen nach hinten zum Ende der Waggons gerannt. 54 Es seien gleichzeitig auch bereits Leute aus den Türen des Zuges rausgekommen. Sie seien alle hinter den Zug. Sie seien dort auf das Perron hinuntergesprungen und hätten Steine behändigt. In diesem Moment hätten sie sich zum Fahrzeug zurückgezogen. Als die ersten Steinwürfe gekommen seien, sei dann auch ziemlich schnell Gummischrot eingesetzt worden (pag. 1627 Z. 1-8). Der Zivilkläger P.________ schilderte, es sei plötzlich hektisch geworden. Er habe von AJ.________ her einen Zug einfahren sehen. Er wisse noch, dass der Kollege K.________ gesagt habe: «Wenn ich euch wäre, würde ich jetzt den Helm anzie- hen, da es gleich kippen wird». Er habe sich dann zum Fahrzeug begeben, wel- ches auf dem Perron parkiert gewesen sei, habe den Helm angezogen und sei hin- ter das Fahrzeug gestanden (pag. 1632 Z. 42-45; 1633 Z. 1). Dank des Einsatzfahrzeugs, welches als Schutz habe mit einbezogen werden kön- nen, und dem Einsatz von Gummischrot, habe die Gruppierung auf Distanz gehal- ten werden können. Einige der Gruppierung und mutmasslich auch der Fans aus dem Zug hätten jedoch durch das Durchlaufen des Zuges versucht, die anwesen- den Polizisten von hinten zu überraschen und anzugreifen. Dies sei jedoch auf- grund der optimalen Rückendeckung unter den Polizisten erkannt und verhindert worden. Lediglich eine Person habe den Zug verlassen und sei auf die Einsatzleite- rin AI.________ zugekommen (Einsatzleiterin AI.________, pag. 206; Zivilkläger P.________, pag. 212; Straf- und Zivilkläger K.________, der dabei ergänzend ausführte, dass diverse Steine das Polizeifahrzeug getroffen hätten, pag. 199; Straf- und Zivilkläger J.________, der zusätzlich erwähnte, selbst an der Hand von einem Schotterstein getroffen worden zu sein, pag. 201). Ein Sicherheitsbeauftrag- ter, namentlich der Straf- und Zivilkläger I.________, der sich zwischen der Grup- pierung und der Polizei befunden habe, sei durch einen Direktschuss von einem Schotterstein an der Stirn getroffen worden (Einsatzleiterin AI.________, pag. 206; Straf- und Zivilkläger L.________, pag. 214). Als dieser das Blut an seinen Händen gesehen habe, habe sich dieser umgedreht und im Affekt den herannahenden, be- reits oben erwähnten V.________-Fan, gepackt, der sich aus der Gruppierung gelöst habe und auf die Polizeikräfte zugekommen sei. Die beiden hätten kurz dar- auf wieder getrennt werden können (Einsatzleiterin AI.________, pag. 206; bestätigt durch den Straf- und Zivilkläger I.________ selbst, der angab, sich zur Polizei begeben zu haben, als plötzlich komischerweise Herr E.________ ohne Vermummung neben ihm gestanden sei, er habe dann mit der Polizei gesprochen und habe dann mit E.________ zurück zum Zug gehen wollen, als ihn ein Stein am Kopf getroffen habe, pag. 250, Z. 146 ff.; ähnlich geschildert im E-Mail vom 28. Oktober 2022 von AK.________, der sich offenbar als Fanverant- wortlicher im Zug befand und den unvermummten E.________ sowie den Mitarbei- ter der M.________ Security wahrnahm, als Letzterer den Stein an den Kopf abbe- kam, pag. 1134). Bevor konkret auf die soeben dargelegten Angaben aus den Berichten sowie den Aussagen der Polizeibeamten und Drittpersonen einzugehen ist, sind zunächst die örtlichen Begebenheiten anlässlich des Vorfalls zu beleuchten, wobei die von der Polizei erstellte Übersicht der Situation beim Bahnhof T.________ die Sachlage deutlich aufzeigt (pag. 208). Die darauf eingezeichneten Positionen des Zuges, des Polizeifahrzeuges, der sich auf dem Perron befindenden V.________-Fans, der Si- 55 cherheitsangestellten und der Richtung der abgefeuerten Gummigeschosse wur- den von den Straf- und/oder Zivilklägern anlässlich der oberinstanzlichen Haupt- verhandlung bestätigt (Straf- und Zivilkläger I.________, pag. 1621 Z. 1 ff.; Straf- und Zivilkläger K.________, pag. 1624 Z. 4 ff.; Straf- und Zivilkläger J.________, pag. 1627 Z. 24 ff.; Zivilkläger P.________, pag. 1634 Z. 10 ff.). Davon ausgehend wird klar, dass die von der Gruppe verlangte Bewaffnung mit Schottersteinen nur hinter dem Zug möglich gewesen ist, zumal der Bereich vor dem Zug durch das im vorderen Bereich bereits positionierte Polizeifahrzeug keine Option gewesen sein kann. Zudem können Schottersteine bekanntlich nicht unter dem Zug hervorgeholt werden, womit einzig der Bereich direkt hinter dem Zug übrigbleibt. Dies deckt sich mit den oben dargelegten Angaben der Polizeibeamten, wonach die Steine aus Richtung der hinteren Waggons des Zuges geworfen worden sind. Mangels persönlicher Identifikation der Beschuldigten innerhalb der Gruppe der Steine werfenden Ultras kann ihnen eine Teilnahme an den Gewalttätigkeiten ge- gen die Polizeibeamten nur dann nachgewiesen werden, wenn sich erstellen lässt, dass sich grundsätzlich alle aus der Gruppe, welche vom Sipo-Element hätte kon- trolliert werden sollen, in die Menge der Steine werfenden Ultras am Ende des Ex- trazuges begeben haben. Davon ist die Vorinstanz – wie dargelegt – ausgegangen (vgl. E. 16.2.1 hiervor). Gestützt auf die soeben dargelegten Angaben aus den zahlreichen Berichten sowie den Aussagen der Straf- und/oder Zivilkläger gelangt die Kammer indes zu einem anderen Schluss. Das Verhalten der Gruppe bei Ein- fahrt des Extrazuges wird gerade nicht in der geforderten Einheitlichkeit beschrie- ben. Bereits in Bezug auf die Vermummung der Gruppenmitglieder liegen unter- schiedliche Angaben vor. So lässt sich den Schilderungen der Polizeibeamten so- wohl die Angabe «einige hätten sich vermummt» als auch die Angabe «alle hätten sich vermummt» entnehmen, wobei mehrheitlich nicht von der ganzen Gruppe ge- sprochen wurde (einzig der Straf- und Zivilkläger J.________ gab im Berichtsrap- port wie auch anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an, dass sich alle der Gruppe vermummt hätten). Hinzukommend wurde auch im Ereignisbericht festgehalten, dass «nur» ca. 4 der Gruppe vermummt an die Zugscheiben ge- schlagen hätten. Es bleibt daher insgesamt unklar, wer und wie viele von der Gruppe sich auf entsprechende Aufforderung hin effektiv vermummt haben. Daraus folgend lässt sich auch nicht erstellen, dass sich alle Gruppenmitglieder und damit auch die Beschuldigten vermummt haben. Gleiches gilt für die Frage, wer von der Gruppe zum Ende des Zuges gerannt ist, sich in die Gruppe der aussteigenden Fans eingegliedert und Steine behändigt hat. Auch diesbezüglich liegen seitens der Polizeibeamten keine einheitlichen Angaben vor, die den Schluss zulassen würden, dass dies auf die gesamte Gruppe und damit auch auf die Beschuldigten zutrifft. Erneut finden sich Aussagen von einige seien nach hinten gerannt und hätten Stei- ne behändigt bis hin zu alle seien nach hinten gerannt und hätten Steine behändigt. Dass die Angaben der Polizeibeamten unterschiedlich ausfielen, erstaunt ange- sichts der hektischen Situation bei Einfahrt des Extrazuges nicht. Wie von den Poli- zeibeamten übereinstimmend geschildert, lag ihr Fokus in diesem Moment in nach- vollziehbarer Weise nicht allein auf der Gruppierung, in welcher sich die Beschul- digten C.________, E.________ und G.________ befanden, sondern insbesonde- re auf ihrer eigenen Sicherheit, mussten sie sich doch zu ihrem eigenen Schutz 56 zum Polizeifahrzeug zurückziehen, sich ihrer Schutzausrüstung behändigen, sich mit Mehrzweckwerfern bewaffnen und den fast gleichzeitig beginnenden Angriff abwehren. Es bleibt somit ebenfalls unklar (mit Ausnahme von AL.________, der sich in der Personenkontrolle befand und des Beschuldigten Q.________, vgl. hierzu sogleich nachfolgend), wohin sich die einzelnen Gruppenmitglieder bzw. insbesondere die Beschuldigten begaben als der Zug einfuhr. Bezeichnend ist hierbei die bereits dargelegte Aussage des Straf- und Zivilklägers J.________ an- lässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach er einfach sagen könne, dass alle sicher in Richtung Zugende oder zum letzten Eingang des Zuges gerannt seien. Ob sie danach dort in den Zug rein seien, könne er nicht sagen. Ein Teil sei wahrscheinlich rein, ein Teil sei hinter den Zug. Das habe man auch gesehen. Es seien ja auch Leute aus dem Zug rausgekommen und die seien gleich hinter den Zug (pag. 1628 Z. 9 ff. und 18 ff.). Nach dem Gesagten lässt sich somit nicht erstel- len, dass sich die gesamte Gruppierung rund um die Beschuldigten C.________, E.________ und G.________ geschlossen zum Ende des Zuges begeben hat, auf die Gleise gesprungen ist und sich an der Steine werfenden Gruppierung beteiligt bzw. sich in diese eingegliedert hat, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest ein Teil – ohne sich an den Ausschreitungen zu beteiligen – direkt in den Zug eingestiegen ist. Es ist denn auch tatsächlich und offensichtlich unbe- merkt von den am Einsatz beteiligten fünf Polizeibeamten zu einem Einsteigen im vorderen Bereich des Zuges gekommen: Gemäss der E-Mail von AK.________ vom 28. Oktober 2022, der sich offenbar im vordersten Bereich des Zuges aufhielt, sei eine maskierte Person dort bei ihm in den Zug eingestiegen (pag. 1134). Damit übereinstimmend gab der Beschuldigte Q.________ bei seiner Einvernahme vom 17. Dezember 2019 zu Protokoll, er sei vorne in den Zug eingestiegen und anschliessend nach hinten durch den Zug ge- gangen (pag. 301 Z. 161 f.). Er behauptete zwar, nicht vermummt gewesen zu sein, doch ist diesbezüglich auf die Würdigung seiner Aussagen durch die Vor- instanz zu verweisen, wonach er zumindest teilweise versuchte, seine eigenen Handlungen in einem besseren Licht darzustellen (vgl. E. 15 hiervor). Aufgrund dieser übereinstimmenden Angaben von AK.________ und des Beschuldigten Q.________ ist davon auszugehen, dass mindestens eine Person nach Einfahrt des Extrazuges unbemerkt vorne in den Zug eingestiegen ist und es sich bei dieser Person um den Beschuldigten Q.________ gehandelt haben dürfte. Der von der Verteidigung des Beschuldigten E.________ skizzierte Laufweg des Beschuldigten (vgl. E. 16.2.2 hiervor), erachtet die Kammer als blosse Parteibe- hauptung. Aus den aktenkundigen Beweismitteln finden sich keinerlei Hinweise auf den präsentierten Laufweg seitens des Beschuldigten E.________ und dies wurde im Übrigen auch durch den Beschuldigten selbst nicht so zu Protokoll gegeben. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der Einsatzleiterin AI.________ und des Straf- und Zivilklägers I.________ ist dabei zwar erstellt, dass sich der Be- schuldigte E.________ nach Beginn der Steinwürfe in einem nicht näher konkreti- sierbaren Zeitpunkt beim Polizeifahrzeug befand, wobei die Kammer mit der Ver- teidigung davon ausgeht, dass er von hinten also vom Zugende her auf das Polizei- fahrzeug zugekommen sein muss. Auf welchem Weg und wann er sich dorthin aufmachte, bleibt demgegenüber unklar, bedarf angesichts des Umstandes, dass 57 ihm eine Eingliederung in die Steine werfende Gruppe nicht nachgewiesen werden konnte, jedoch keiner abschliessenden Beurteilung. Die Kammer kann der Vertei- digung sodann auch nicht folgen, soweit diese den Beschuldigten E.________ als die vernünftige und vermittelnde Person unter den anwesenden FC V.________ Fans darzustellen versuchte. Der Beschuldigte E.________ war zu diesem Zeit- punkt bekanntermassen mit einem Stadionverbot belegt, was von der Verteidigung auch nicht in Abrede gestellt wurde. Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen der anwesenden Polizeibeamten verhielt sich der Beschuldigte gegenüber der Ein- satzleiterin AI.________ zudem aufbrausend und respektlos. Er fand weder die an- gemessenen Worte noch den angemessenen Ton, womit von einer effektiven Ver- mittlung oder zumindest von einem Versuch, die Eskalation zu verhindern, klarer- weise nicht auszugehen ist. Betreffend die Anzahl der Fans, die nach Einfahrt aus dem Extrazug ausgestiegen sind, geht die Kammer gestützt auf die unterschiedlichen Angaben der Auskunfts- personen im Einklang mit der Vorinstanz von mindestens 30 Personen aus. Da sich jedoch nicht erstellen lässt, dass sich die Gruppe rund um die Beschuldigten ge- schlossen darin eingliedert hat, sind diese nicht hinzuzurechnen, sondern es bleibt bei der Mindestanzahl von 30 Fans, die aus dem Zug ausgestiegen sind. Die Kammer kann sich sodann auch in Bezug auf die von der grösseren Gruppierung ausgehenden friedensbedrohenden Grundstimmung den vorinstanzlichen Aus- führungen anschliessen. Bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung wie der vor- liegenden kann ohne Weiteres von einer solchen Grundstimmung ausgegangen werden. Dass dies von den Polizeibeamten auch so wahrgenommen wurde, zeigt sich bereits dadurch, dass sie sich bei Einfahrt des Extrazuges sofort zum Polizei- fahrzeug zurückbegaben, die Schutzhelme anzogen und sich für den Ernstfall mit Mehrzweckwerfen ausrüsteten, welche schliesslich auch eingesetzt werden muss- ten. 16.3 Fazit und erstellter Sachverhalt Im Ergebnis erachtet die Kammer Folgendes als erstellt: - Die Beschuldigten C.________, E.________ und G.________ befanden sich in der Gruppierung, die in T.________ am Bahnhof auf den Extrazug mit Extras- topp wartete und vom Sipo-Element der Personenkontrolle unterzogen werden sollte. Die Anwesenheit des Beschuldigten A.________ liess sich demgegenü- ber nicht erstellen. - Der Beschuldigte E.________ führte sich als Gruppenführer auf, indem er die Kommunikation mit der Einsatzleiterin des Sipo-Elements AI.________ über- nahm und dieser dabei klar machte, dass sich die Gruppe nicht kontrollieren lassen wolle, ein Extrazug mit weiteren Fans, die die Polizei nicht mögen wür- den, bald eintreffen werde und der auch dafür sorgte, dass sich nicht noch wei- tere Gruppenmitglieder der Personenkontrolle unterzogen. - S.________ und wohl noch weitere, aber nicht alle Gruppenmitglieder mit den Fans im Zug telefonisch Kontakt aufnahmen, dazu aufriefen, sich bereit zu ma- chen und sich zu vermummen und somit die Stimmung auch dort aufheizten. 58 - Mindestens einer aus der Gruppe beim Einfahren des Zuges rief, dass man sich vermummen und Steine sammeln solle. - Sich mehrere, aber nicht alle Gruppenmitglieder beim Einfahren des Zuges denn auch vermummten. - Sich einige, aber nicht alle Gruppenmitglieder beim einfahrenden Zug zu den hinteren Waggons begaben und ca. 4 aus dieser Gruppe an den Zug schlugen und die Fans im Zug aufforderten, rauszukommen, da die Polizei einen von ih- nen habe. - Mindestens 30 – effektiv aber wohl deutlich mehr – ebenfalls mindestens teil- weise vermummte Fans aus dem Zug ausstiegen, wobei umgehend mit Schot- tersteinen und Glasflaschen gegen die anwesenden Polizisten und die Polizistin geworfen wurde, wobei dieser Angriff von den hinteren Waggons hergekommen ist. - Sich der Straf- und Zivilkläger I.________ nach Beginn der Flaschen- und Steinwürfe zum Polizeifahrzeug begab, wobei sich der Beschuldigte E.________ unvermummt dazu gesellte und der Straf- und Zivilkläger von einem Stein am Kopf getroffen wurde, was zur Platzwunde führte. Auch hier ist davon auszugehen, dass der Steinwurf aus den hinteren Reihen gekommen ist. Da sich nicht erstellen lässt, dass a) alle aus der Gruppierung der Beschuldigten mit den Fans im Zug telefonierten und die Stimmung anheizten, b) sich alle ver- mummten, c) alle aus der Gruppe nach hinten zum Zugende rannten, d) alle aus der Gruppe gegen den Zug schlugen und die Ultras im Zug aufforderten, nach draussen zu kommen und e) alle auf die Gleise runter sprangen und sich mit Schottersteinen bewaffneten bzw. sich alle wenigstens in der neu formierten Grup- pe aufhielten, welche Steine gegen die Polizisten warfen, bleibt im Ergebnis unklar, ob das auch einer oder mehrere der Beschuldigten taten. Den Beschuldigten C.________, E.________ und G.________ lässt sich daher ei- ne Teilnahme an den Gewalttätigkeiten gegen die Polizeibeamten nicht nachwei- sen. Wie bereits erwähnt, gilt dies umso mehr für den Beschuldigten A.________, zumal sich in seinem Fall bereits nicht erstellen lässt, dass er sich am Bahnhof in T.________ aufgehalten hat (vgl. E. 16.1.3 hiervor). Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht erstellt und die Beschuldigten A.________, C.________, E.________ und G.________ sind von den Vorwürfen des Landfriedensbruchs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie der Sachbeschädigung zum Nachteil der O.________ (Ziff. 2 des Strafbe- fehls) freizusprechen. 17. Konkrete Beweiswürdigung zu Phase 3 17.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt in Bezug auf Phase 3 inso- weit erstellt, als die dokumentierten Sachbeschädigungen in der Höhe von CHF 2'924.55 durch die in T.________ wieder in den Extrazug eingestiegene auf- gebrachte Meute auf der Strecke von T.________ bis V.________ begangen wor- 59 den sei. Gestützt auf die Aussagen des Straf- und Zivilklägers I.________ sah sie es zudem als widerlegt an, dass bereits auf der Hinfahrt von V.________ nach AJ.________ Sachbeschädigungen begangen worden seien. Bezüglich der Beteili- gung der Beschuldigten führte sie sodann aus, nach dem Vorfall von Phase 2 seien nach übereinstimmenden Ausführungen sämtliche Personen der Gruppierung in den Extrazug eingestiegen, namentlich auch die Beschuldigten A.________, C.________, E.________ und G.________. Die Sachbeschädigungen im Zug sei- en sodann von der gleichen die Friedensordnung störenden Grundstimmung getra- gen worden und hätten dem Abreagieren nach den gewalttätigen Eindrücken des Gefechts mit der Polizei mit Steinhagel und Gummischrot gedient. Nachdem diese Sachbeschädigungen durch die zusammengerottete Meute begangen worden sei- en, sei auch diesbezüglich kein persönlich zurechenbarer Tatnachweis erforderlich (zum Ganzen pag. 1223, S. 38 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 17.2 Vorbringen der Parteien Trotz des bereits begründeten Freispruchs betreffend den Beschuldigten A.________ sind die Vorbringen seiner Verteidigung zur Phase 3 an dieser Stelle darzulegen, zumal die übrigen Verteidigungen darauf Bezug nahmen oder Verwei- se anbrachten. Die Verteidigung des Beschuldigten A.________ brachte in oberer Instanz vor, die Vorinstanz stütze den Schuldspruch auf vier Annahmen: Erstens sei sie davon ausgegangen, da ausserhalb des Zuges eine Zusammenrottung stattgefunden habe, müsse auch innen eine Zusammenrottung stattgefunden habe. Zweitens seien durch diese Zusammenrottung die Sachbeschädigungen entstan- den. Drittens habe der Beschuldigte daran teilgenommen und viertens sei es in rechtlicher Hinsicht unwesentlich, dass er selbst keine Sachbeschädigung began- gen habe. Die Akten würden die Fragen, ob es überhaupt zu einer Zusammenrot- tung im Zug gekommen sei und ob der Beschuldigte daran teilgenommen habe, nicht beantworten. Aus dem Ereignisbericht vom 10. November 2019 gehe demge- genüber hervor, dass sich die Stimmung im Zug schnell wieder beruhigt habe, auch wenn sie anfänglich nach der Abfahrt aufgebracht gewesen sei. Von den M.________ Security-Mitarbeitenden, die sich in der Mitte des Zuges befunden hät- ten, seien keine Sachbeschädigungen wahrgenommen worden und auch AL.________, dessen Aussagen die Vorinstanz als glaubhaft erachtet habe, habe keine Sachbeschädigungen und auch keine Zusammenrottung wahrgenommen. Es habe somit kein Zeuge eine Zusammenrottung im Zug geschildert, daneben gebe es auch keine Indizien für eine Zusammenrottung. Weiter seien die Schäden über die gesamte Zugkomposition verteilt gewesen, was aus der Fotodokumentation hervorgehe. Hätte es eine gewalttätige Meute gegeben, wäre nur ein «Tatort» zu erwarten. Somit spreche auch die Art und Weise der Schäden für eine individuelle Täterschaft und nicht für eine Zusammenrottung. Sodann sei unklar, zu welchem Zeitpunkt die Schäden überhaupt entstanden seien (pag. 1648). Die Verteidigung des Beschuldigten C.________ monierte in oberer Instanz, es sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte in den Zug gestiegen sei, womit ihm auch keine Sachbeschädigung zugerechnet werden könne. Dem Ergebnisbericht vom 10. November 2019 sei sodann zu entnehmen, dass die Kameras des Zuges be- reits auf der Zugstrecke AJ.________-T.________ abgeklebt gewesen seien. Es 60 sei daher nicht erstellt, dass die Sachbeschädigungen erst nach dem Halt in T.________ bis nach V.________ entstanden sei. Dafür spreche auch das im Er- eignisbericht Festgehaltene, wonach die Stimmung nach der Abfahrt in T.________ aufgebracht gewesen sei, sich aber rasch wieder beruhigt habe. Es gebe somit keinen Beweis dafür, dass der Beschuldigte C.________ an den Sachbeschädi- gungen beteiligt gewesen sei (pag. 1648). Die Verteidigung des Beschuldigten E.________ brachte anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung vor, es gebe keine Beweise dafür, von wem und wann die Schäden begangen worden seien. Der Beschuldigte E.________ habe sich nicht daran beteiligt und habe im Übrigen auch keine Zusammenrottung im Zug wahrgenommen. Im Weiteren verwies er auf die Ausführungen der Verteidi- gungen der Beschuldigten A.________ und C.________ (pag. 1648). Die Verteidigung des Beschuldigten G.________ verwies anlässlich der oberin- stanzlichen Hauptverhandlung auf die Ausführungen der übrigen Verteidiger, womit die soeben dargelegten Vorbringen für den Beschuldigten G.________ gleicher- massen Gültigkeit haben (pag. 1648). 17.3 Würdigung der Kammer Dem Ereignisbericht der M.________ AG vom 10. November 2019 kann entnom- men werden, dass die Fans den Zug in V.________ in einem erbärmlichen Zustand hinterliessen, mit diversen Tags an Sitzen, Fenstern und Wänden sowie einer ab- gerissenen Kopfstütze eines Sitzes. Zudem habe es eine enorme Unordnung durch Abfall und Toilettenpapier etc. gegeben (pag. 216, unten). Die erwähnten Tags sind in der dem Bericht angehängten Fotodokumentation ersichtlich, wobei es sich um Tags aus roter und schwarzer Farbe, mit unterschiedlichen Schriftzügen und «Handschriften» handelt (pag. 217 ff.). Ebenfalls fotografisch dokumentiert wurden die abgeklebten Kameras und die abgerissene Kopfstütze (pag. 219 f.). Die Sach- beschädigungen am Zug sind damit ohne Weiteres erstellt und wurden im Übrigen durch die Beschuldigten auch nicht bestritten. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, bestehen keine Hinweise dafür, dass bereits auf der Hinfahrt von V.________ nach AJ.________ Sachbeschädi- gungen am Zug erfolgt wären. Der Beschädigungszeitraum beschränkt sich folglich auf die Rückfahrt im Extrazug. Ob die Beschädigungen dabei ausschliesslich auf der Teilstrecke T.________-V.________ verübt worden sind, kann aufgrund der nachfolgenden Ausführungen offenbleiben. Den Beschuldigten wird bezüglich der Phase 3 vorgeworfen, sie seien Teil der zusammengerotteten Meute gewesen, welche getragen von einer die Friedensordnung störenden Grundstimmung die (er- stellten) Sachbeschädigungen am Extrazug begangen habe. Es ist somit zunächst zu beurteilen, ob es im Zug nach Abfahrt in T.________ überhaupt zu einer öffent- lichen Zusammenrottung mit friedensstörender Grundstimmung gekommen ist. Gemäss dem Ereignisbericht der M.________ AG habe sich die Stimmung der FC V.________ Fans bereits vor der Abfahrt des Extrazuges in T.________ beru- higt, als diese bemerkt hätten, dass sich keiner von ihnen in Polizeigewahrsam be- finde. Die M.________ Security-Mitarbeiterin AB.________ und die zwei AP.________ hätten die Fans wieder unter Kontrolle gebracht und in den Zug ver- 61 frachtet. Die Stimmung im Zug sei aufgebracht gewesen, hätte sich danach aber rasch wieder beruhigt. Weiteres wird zur Stimmung im Bericht nicht festgehalten (vgl. pag. 215 ff.). Auch den Aussagen des Straf- und Zivilklägers I.________ las- sen sich diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse entnehmen. Dieser befand sich gemäss Ereignisbericht und seiner Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nach Abfahrt des Zuges im Waggon an der Zugspitze. Zur Stimmung in den Waggons der FC V.________ Fans (anlässlich der oberinstanzli- chen Hauptverhandlung führte der Straf- und Zivilkläger I.________ aus, den Fans hätten zwei Waggons des Zuges [insgesamt 4 Waggons] zur Verfügung gestan- den, pag. 1646) gab er einzig an, er habe über den Mitarbeiter-Funk mitbekommen, wie es in den hinteren Wagen laut gewesen sei (pag. 216; pag. 1091 Z. 1 f.). Die beiden AP.________ hielten sich ebenfalls in der Zugspitze auf und die M.________ Security-Mitarbeiter AB.________ und AM.________ befanden sich laut Ereignisbericht nach Abfahrt des Zuges zunächst beim Straf- und Zivilkläger I.________ in der Zugspitze, gingen danach erfolglos durch den Zug, um zu eruie- ren, wer den Stein geworfen hatte und hielten sich schliesslich auf der weiteren Fahrt in der Mitte des Zuges auf, um die Situation im Auge zu behalten. Erst bei Ankunft in V.________ konnten die dokumentierten Sachbeschädigungen schliess- lich festgestellt werden. Nach Ansicht der Kammer lässt sich mit Blick auf das soeben Dargelegte nicht er- stellen, dass es ihm Zug zu einer Zusammenrottung mit einer friedensstörenden Grundstimmung gekommen ist und in dessen Rahmen die erstellten Sachbeschä- digungen begangen worden sind. Der von Straf- und Zivilkläger I.________ festge- stellte Lärm via Funkkanal ist als einziges Indiz nicht ausreichend, um von einer solchen Zusammenrottung auszugehen, vielmehr ist es notorisch, dass in einem Extrazug mit Fussballfans der Lärmpegel grundsätzlich erhöht ist. Hinzukommend hatte sich, wie oben dargelegt, die Stimmung im Zug nach Abfahrt rasch beruhigt. Dass die weiteren Personen im Zug, namentlich die beiden M.________ Security- Mitarbeiter und die beiden AP.________, welche allfällige Feststellungen zur Stimmung im Zug auf der Teilstrecke T.________-V.________ hätten darlegen können, in der Untersuchung nicht einvernommen wurden, ist nicht nachvollzieh- bar. In oberer Instanz und nach rund 5 Jahren Zeitablauf war eine solche Befra- gung indes nicht mehr angezeigt. Soweit die Verteidigungen somit vorbrachten, dass keine Hinweise auf eine zusammengerottete Meute mit friedensstörender Grundstimmung im Extrazug vorliegen würden, muss ihnen gefolgt werden. Und selbst wenn von einer solchen Zusammenrottung ausgegangen werden könnte, liegen im Weiteren auch keine aktenkundigen Hinweise dafür vor, dass die Be- schuldigten A.________, C.________, E.________ und G.________ ein Teil eben jener Zusammenrottung im Zug gewesen wären. Die blosse Anwesenheit im Extra- zug, von welcher zumindest bei den Beschuldigten C.________, E.________ und G.________ ausgegangen werden dürfte – zumal sie sich am Bahnhof in T.________ befanden und man keine andere Wahl hatte, als in den Zug zu stei- gen, um nach Hause zu kommen – ist nicht ausreichend, um eine Teilnahme zu begründen. Gleiches gilt umso mehr für den Beschuldigten A.________. 62 17.4 Fazit und erstellter Sachverhalt Im Ergebnis lässt sich weder erstellen, dass die Sachbeschädigungen durch eine zusammengerottete Meute mit einer friedensbedrohenden Grundstimmung erfolgt sind noch, dass die Beschuldigten A.________, C.________, E.________ und G.________ an einer solch potenziellen Zusammenrottung teilgenommen hätten. Der angeklagte Sachverhalt ist damit nicht erstellt und die Beschuldigten sind vom Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil der M.________ AG (Ziff. 2 des Strafbefehls) freizusprechen. IV. Zivilpunkt 18. Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen zur adhäsionsweisen Zivilklage im Allgemeinen so- wie zu den Anspruchsvoraussetzungen von Schadenersatz und Genugtuung im Speziellen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (pag. 1250 f., S. 65 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 19. Schadenersatzforderungen 19.1 Würdigung der Vorinstanz Die Vorinstanz verwies zunächst die Zivilforderungen der Straf- und Zivilklägerin- nen Gemeinde T.________ und N.________ AG in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO auf den Zivilweg. Demgegenüber sprach sie der Straf- und Zivilklägerin M.________ AG antrags- gemäss Schadenersatz in der Höhe von CHF 2'924.55 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. November 2019 und der Straf- und Zivilklägerin O.________ Schadenersatz in der Höhe von CHF 3'965.82 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. November 2019 zu. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Schadenersatzforderung der M.________ AG sei mit Aufstellung vom 20. November 2019 (pag. 84; 1102), die Forderung der O.________ mit Rechnung für die Instandstellung des Polizeifahr- zeugs der Garage AO.________ vom 15. November 2019 (pag. 128 ff.) beziffert und belegt. Dem Beweisergebnis folgend und mit Verweis auf die Akten sei erstellt, dass die Beschuldigten als Teilnehmer der Zusammenrottung von einer rund 40- köpfigen, gewalttätigen Gruppierung am 9. November 2019 auf Gleis 1 des Bahn- hofs T.________ durch Steinwürfe gegen das Polizeieinsatzfahrzeug dieses stark beschädigt und unmittelbar anschliessend nach dem Einsteigen in den Extrazug diesen besprayt, mit Klebern beklebt und verwüstet hätten. Das eindrückliche Ausmass dieser Sachbeschädigungen sei mit Farbfotodokumentationen dokumen- tiert und auch die Höhe der jeweils entstandenen Schäden sei durch die Privatklä- gerschaft belegt worden. Die kumulativen Voraussetzungen von Schaden, Kausal- zusammenhang, Widerrechtlichkeit und Verschulden seien erfüllt (zum Ganzen pag. 1251, S. 66 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 63 19.2 Vorbringen der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten C.________ brachte in oberer Instanz vor, die Zivilforderung der Straf- und Zivilklägerin Gemeinde T.________ sei mangels Spruchreife von der Vorinstanz auf den Zivilweg verwiesen worden, was infolge Rückzugs dieser Zivilklage nicht korrekt sei. Die Zivilklage hätte gleich wie diejeni- ge des vormaligen Straf- und Zivilklägers Blumenladen U.________ behandelt werden müssen. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin N.________ AG sei in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO abzuweisen, weil dem Beschuldigten C.________ die Sachbeschädigungen nicht hätten zugerechnet werden können. Gleiches gelte für die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin M.________ AG, wobei zudem die abgerissene Kopfstütze nicht genügend substantiiert belegt worden sei. Betreffend die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin O.________ habe dem Be- schuldigten die Verursachung des Schadens am Polizeifahrzeug nicht nachgewie- sen werden können, weshalb auch diese Zivilklage nicht auf den Zivilweg zu ver- weisen, sondern abzuweisen sei (pag. 1648). Die Verteidigungen der übrigen Beschuldigten verwiesen auf die soeben dargeleg- ten Ausführungen, womit das zuvor Gesagte für die übrigen Beschuldigten glei- chermassen gilt (pag. 1648). Die Straf- und Zivilklägerin M.________ AG hielt anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung an der Schadenersatzforderung fest und beantragte die Bestäti- gung der erstinstanzlich zugesprochenen Schadenersatzsumme. Begründend führ- te sie aus, die abgerissene Kopfstütze würde sich aus der Fotodokumentation des Zuges ergeben, womit die Beschädigungen erstellt seien (pag. 1646). Die Straf- und Zivilklägerin O.________ hielt mit Schreiben vom 14. August 2024 an dem bereits vorinstanzlich gestellten Schadenersatz fest (pag. 1538). Sie war an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung nicht anwesend. 19.3 Würdigung der Kammer Den Vorbringen der Verteidigungen ist insoweit zu folgen als moniert wurde, die Zi- vilklage der Straf- und Zivilklägerin Gemeinde T.________ sei von der Vorinstanz fälschlicherweise in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO auf den Zivilweg verwiesen worden. Die Straf- und Zivilklägerin Gemeinde T.________ hat ihre Zi- vilklage noch vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen und wur- de von der Vorinstanz aus dem Verfahren entlassen (pag. 841; 856 ff.). Infolgedes- sen kommt Art. 122 Abs. 4 StPO zu tragen und es ist festzustellen, dass die (vor- malige) Straf- und Zivilklägerin Gemeinde T.________ ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zi- vilweg erneut geltend machen kann. Betreffend die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin N.________ AG teilt die Kam- mer demgegenüber den vorinstanzlichen Verweis auf den Zivilweg in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO. Die Beschuldigten wurden zwar rechtskräftig vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Ziff. 1 des Strafbefehls freigesprochen (vgl. E. 6 hiervor), allerdings erfolgte dieser Freispruch in Anwendung des Grund- satzes «in dubio pro reo». In solchen Fällen ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen, zumal das Zivilgericht nach Art. 53 des Schweizerischen Obligationen- 64 rechts (OR; SR 220.0) bei der Beurteilung der Schuld nicht an die Bestimmungen über die strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht gebunden ist und im Zivilverfahren zudem andere Beweislastre- geln gelten (vgl. Urteil des Obergerichts SK 21 432 vom 23. November 2022 E. 21 f.; SCHAFFNER, in: forumpoenale 2/2025, Schadenersatz trotz Freispruch: Die Tragweite von Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO, S. 131). In der vorliegenden Angelegen- heit kann somit – trotz fehlender Strafbarkeit – ein zivilrechtlicher Anspruch nicht vollständig ausgeschlossen werden und die Zivilklage ist in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Die Beschuldigten wurden sodann auch vom Vorwurf der Sachbeschädigung zum Nachteil der M.________ AG freigesprochen, da weder nachgewiesen werden konnte, dass die Beschädigungen durch einen zusammengerotteten Haufen verur- sacht wurden noch, dass die Beschuldigten an einem solchen teilgenommen hätten (vgl. E. 17.4 hiervor). Eine individuelle Verursachung der entstandenen Beschädi- gungen am Extragzug durch den einzelnen Beschuldigten war demgegenüber nicht Gegenstand der Prüfung, womit eine allfällige zivilrechtliche Haftung nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Die Zivilklage ist folglich in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO auf den Zivilweg zu verweisen ist. Hinzukommend hat die Straf- und Zivilklägerin die von ihr geltend gemachte Schadenssumme zwar hinreichend beziffert, aber nicht rechtsgenüglich belegt. Gemäss Aufstellung vom 20. Novem- ber 2019 setzt sich die Schadenssumme aus einer Grundpauschale von CHF 2'500.00, einem Zuschlag von CHF 45.00, Zeitaufwand von CHF 270.00 und Reinigungskosten von CHF 109.55 zusammen (pag. 84). Gerade mit Blick auf die Grundpauschale (inkl. Zuschlag) ist nicht hinreichend belegt, wie sich diese Scha- densposition und damit ferner die gesamte Schadenssumme effektiv zusammen- setzt bzw. welche Aufwände der Straf- und Zivilklägerin nebst dem Zeitaufwand und den Reinigungskosten tatsächlich entstanden sind. Die Geltendmachung einer Grundpauschale hält den Anforderungen an die Begründungspflicht der Privatklä- gerschaft nicht stand. Die Zivilklage der M.________ AG ist entsprechend nicht nur in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO, sondern auch gestützt auf Art. 126 Abs. 2 Bst. b StPO auf den Zivilweg zu verweisen. Zuletzt ist die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin O.________ zu beurteilen. Im Gegensatz zu den vorherigen Zivilklagen ist der Sachverhalt spruchreif. Der Scha- den, der am Polizeieinsatzfahrzeug entstanden ist, ist hinreichend belegt und bezif- fert (pag. 128 ff.). Vorliegend wurde die Beschädigung aus Anlass einer öffentli- chen Zusammenrottung begangen. Den Beschuldigten konnte die Teilnahme an der Zusammenrottung nicht nachgewiesen werden, womit die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung von Schadenersatz an die Straf- und Zivilklägerin entfällt und die Zivilklage abzuweisen ist. 20. Genugtuungsforderungen 20.1 Würdigung der Vorinstanz Betreffend den Straf- und Zivilkläger I.________ erachtete die Vorinstanz die An- spruchsvoraussetzungen von Art. 47 OR als gegeben und sprach ihm aufgrund der anlässlich des Vorfalls vom 9. November 2019 erlittenen Verletzungen (Riss- 65 Quetsch-Wunde am Schädel parietal links, pag. 221) eine Genugtuung in der bean- tragten Höhe von CHF 2'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. November 2019 zu (pag. 1252 f., S. 67 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Hinsichtlich der Straf- und Zivilkläger J.________, K.________ und L.________ und des Zivilklägers P.________ sah die Vorinstanz die Anspruchsvoraussetzun- gen von Art. 49 OR als erfüllt an und sprach den Vorgenannten jeweils eine Ge- nugtuung in der Höhe von CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 9. November 2019 zu. Soweit weitergehend – es wurde jeweils eine Genugtuung in der Höhe von CHF 500.00 beantragt – wies sie die Genugtuungsforderungen der sich als Privatkläger konstituierten Polizeibeamten ab. Die Vorinstanz erwog begründend, was mit einer harmlosen Verweigerung einer Personenkontrolle begonnen habe, habe in einem gewalttätigen Angriff auf die Beamten geendet, die sich letzten En- des mit dem mehrmaligen Einsatz von Gummischrot hätten verteidigen müssen. Die Polizisten seien durch die Meute völlig überrascht worden und der ca. 40- köpfigen bewaffneten und teilweise vermummte Gruppe auch zahlenmässig bei Weitem unterlegen gewesen. Ein solch gewalttätiges, rücksichtsloses und gefährli- ches Verhalten hätten sich selbst Polizisten nicht gefallen zulassen. 20.2 Vorbringen der Parteien Wie bereits erwähnt, hielten die Straf- und Zivilkläger und der Zivilkläger in oberer Instanz an ihren Genugtuungsforderungen fest und beantragten die Bestätigung der erstinstanzlich zugesprochenen Genugtuungssummen (vgl. E. 5.5 hiervor). Seitens der Beschuldigten wurden die geltend gemachten Genugtuungsansprüche bestritten und die Abweisung beantragt. Es wurde moniert, die materielle Unbill sei mit Ausnahme im Fall des Straf- und Zivilklägers I.________ weder substantiiert behauptet noch begründet worden. Somit seien die Zivilklagen selbst im Falle eines Schuldspruchs abzuweisen (pag. 1648). 20.3 Würdigung der Kammer Den Beschuldigten konnten die Vorwürfe des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht nachgewiesen werden und die Beschuldigten sind entsprechend freizusprechen (vgl. E. 16.3 hiervor). Damit ent- fällt die Anspruchsgrundlage für die Zusprechung einer Genugtuung an die Straf- und Zivilkläger I.________, J.________, K.________, L.________ und den Zivil- kläger P.________. Die Zivilklagen sind folglich in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 Bst. b StPO abzuweisen. 21. Kosten im Zivilpunkt Auf eine Kostenausscheidung für die Beurteilung des Zivilpunktes wird in oberer Instanz verzichtet. 66 V. Kosten und Entschädigungen 22. Verfahrenskosten 22.1 Erste Instanz Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie ver- urteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten dann ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Vorinstanz bestimmte die auf die Beschuldigten A.________, C.________ und G.________ entfallenden Verfahrenskosten je auf insgesamt CHF 3'412.50, sich zusammensetzend aus den Kosten der Untersuchung von CHF 900.00 und den Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 2'515.50. Für den erstinstanzlich erfolgten Freispruch schied die Vorinstanz keine Verfahrenskosten aus. Die auf den Beschuldigten E.________ entfallenden Verfahrenskosten bestimmte die Vorinstanz auf insgesamt CHF 3'812.50, sich zusammensetzend aus den Kos- ten der Untersuchung von CHF 900.00, den Kosten für das Verfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht von CHF 400.00 (ARR 19 489; Entsiegelungsverfah- ren) und den Kosten des Gerichts (inkl. schriftliche Begründung) von CHF 2'515.50. Für den erstinstanzlich erfolgten Freispruch schied die Vorinstanz keine Verfahrenskosten aus. Die Beschuldigten werden in oberer Instanz vollumfänglich freigesprochen. Um- stände, welche eine Kostentragung durch die Beschuldigten rechtfertigen würden, liegen keine vor. Folglich sind die gesamten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 14'050.00 (Beschuldigter A.________, C.________ und G.________: je CHF 3'412.50; Beschuldigter E.________: CHF 3'812.50) vom Kanton Bern zu tra- gen. 22.2 Obere Instanz Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Wenn als Vor- instanz das Einzelgericht entschieden hat, beträgt der Tarifrahmen für Entscheide im Berufungsverfahren 100 bis 5'000 Taxpunkte (Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfah- renskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Nach Art. 6 Abs. 2 VKD können in Verfah- ren mit mehreren Beteiligten die Höchstansätze jedoch überschritten werden. Infolge des oberinstanzlichen Freispruchs gelten die Beschuldigten als vollumfäng- lich obsiegend. Sie haben demnach keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die auf insgesamt CHF 8'000.00 bestimmten oberinstanzlichen Ver- 67 fahrenskosten (Art. 24 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VKD) werden anteilsmäs- sig, je CHF 2'000.00, auf den einzelnen Beschuldigten ausgeschieden und dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt. 23. Entschädigungen 23.1 Rechtliche Grundlagen 23.1.1 Private Verteidigung Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, hat sie namentlich Anspruch auf Entschädigung ih- rer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den kantonalen Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, den der Verteidiger für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet hat. Zumindest dem Grunde nach sollen diese Verteidigungs- kosten voll entschädigt werden. Die Bemühungen des Anwalts müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d. h. sachbezogen und angemessen sein (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 18 417 vom 29. Januar 2019 E. 11 mit Hinweisen). Im Kanton Bern bestimmt sich die Höhe der Parteientschädigung im Einzelfall nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes vom 17. Mai 2006 (PKV; BSG 168.811). In Strafsachen, die in einem Verfahren vor dem Einzelgericht des Regionalgerichts beurteilt werden, beträgt die Höhe der Entschädigung zwi- schen CHF 500.00 und CHF 25'000.00 (Art. 17 Abs. 1 Bst. b PKV). Im Rechtsmit- telverfahren beträgt das Honorar 10 bis 50 % des Honorars in erster Instanz (Art. 17 Bst. f PKV). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostener- satz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsa- che und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 23.1.2 Amtliche Verteidigung Zu den Verfahrenskosten gehören grundsätzlich auch die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden von der Kammer jedoch praxisgemäss separat ausgeschieden. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 aStPO bestimmte, dass die beschuldigte Person bei einer Verurteilung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtli- chen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. In sei- ner aktuellen Version sieht Art. 135 Abs. 4 StPO nur noch die Rückzahlungspflicht an den Kanton vor. Gemäss Art. 42 Abs. 1 KAG bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand be- misst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikosten- ersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Der Stundenansatz für die Entschädigung der amt- 68 lich bestellten Anwälte beträgt im Kanton Bern CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auszuge- hen ist vom Zeitaufwand, den ein fachlich ausgewiesener, gewissenhafter Anwalt unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhält- nisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäftes benötigt. Auslagen und Mehrwertsteuer, sofern der Anwalt mehrwertsteuerpflichtig ist, wer- den zusätzlich entschädigt. In Rechtsmittelverfahren in Strafsachen, welchen Urtei- le eines Einzelgerichts zu Grunde liegen, erstreckt sich der Honorarrahmen von CHF 50.00 bis maximal CHF 12'500.00. Dabei wird grundsätzlich davon ausge- gangen, dass der Aufwand im Berufungsverfahren 10 % bis 50 % des Aufwandes vor der ersten Instanz beträgt (Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. b PKV). 23.2 Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten A.________ 23.2.1 In erster Instanz Rechtsanwalt B.________ machte mit Kostennote vom 2. November 2022 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 8'492.29 geltend (pag. 1138 f.). Dieses setzt sich zusammen aus 27,83 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 6'958.33, Auslagen von CHF 926.80 (inkl. Reisezuschlag von CHF 450.00) und MWSt von 7,7 %, ausmachend CHF 607.16. Rechtsanwalt B.________ begründet die Höhe des geltend gemachten Honorars ausschliesslich über den Zeitaufwand. Zur Bedeutung der Streitsache oder der Schwierigkeit des Prozesses sind der Kostennote keine Ausführungen zu entnehmen. Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten. Der Aktenumfang ist vorliegend als knapp durchschnittlich (2 Bundesordner) zu bezeichnen. Es wurden im Verfahren zudem nur wenig Beweismassnahmen getroffen, womit sich auch vor diesem Hintergrund kein überdurchschnittlicher Zeitaufwand rechtfertigen lässt. Weiter sind auch die Schwierigkeit sowie die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich zu bezeich- nen. Der Fall bot weder besondere prozessuale oder materiell-rechtliche Schwie- rigkeiten noch erscheint er im Vergleich zu anderen Einzelgerichtsfällen von be- sonderer Tragweite. Die Entschädigung ist vorliegend im Rahmen der PKV als Pauschale festzulegen, ohne dass die einzelnen zu berücksichtigenden Arbeitsstunden im Einzelnen zu prüfen wären. Eine unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Rahmen des richterlichen Ermessens festgesetzte Pauschale entbindet gerade davon, Ho- norarnoten in ihren einzelnen Positionen zu überprüfen (BGE 145 IV 453). Unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien respektive in Anwendung des Art. 41 Abs. 3 KAG erachtet die Kammer für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschä- digung von CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt). 69 23.2.2 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt B.________ mit Kosten- note vom 19. Februar 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 9’982.89 gel- tend (pag. 1669 ff.). Diese setzt sich zusammen aus 6,42 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 1'604.17, Auslagen von CHF 45.50 und MWSt von 7,7 %, aus- machend CHF 127.02, bis Ende 2023 sowie 26,75 Stunden à CHF 250.00, ausma- chend CHF 6'687.50, Auslagen von CHF 903.80 (inkl. Reisezuschlag von CHF 300.00) und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 614.90, ab dem 1. Janu- ar 2024. Unter Berücksichtigung des in der Sache gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Sache und der Schwierigkeit des Prozesses – wobei die vorangehenden Aus- führungen betreffend die erstinstanzliche Entschädigung auch für die obere Instanz Geltung haben und das Verfahren höchstens als durchschnittlich bezeichnet wer- den kann (vgl. E. 23.2.1 hiervor) – erscheint das geltend gemachte Honorar als deutlich übersetzt. Angesichts des in Rechtskraft erwachsenen Freispruchs lagen oberinstanzlich nicht mehr alle ursprünglichen Anklagepunkte im Streit. Rechtsan- walt B.________ war zudem bereits im erstinstanzlichen Verfahren mandatiert, womit er bei der Vorbereitung auf die oberinstanzliche Hauptverhandlung bereits über vollumfängliche Aktenkenntnisse verfügte. Sodann war auch der Verfahrens- gang zwischen erst- und oberinstanzlicher Hauptverhandlung überschaubar, es er- gaben sich weder sachverhaltlich noch rechtlich wesentliche Neuerungen. Nach dem Gesagten und insbesondere mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f PKV, wonach im Rechtsmittelverfahren 10 bis 50 Prozent des geltend gemachten Honorars vor dem Regionalgericht vorgesehen ist, erachtet die Kammer eine Entschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt). 23.3 Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten C.________ 23.3.1 In erster Instanz Der Beschuldigte C.________ war in erster Instanz privat durch Rechtsanwältin AC.________ verteidigt. Diese machte mit Kostennote vom 1. November 2022 eine Entschädigung von CHF 7'652.40 geltend (pag. 1141 f.). Diese setzt sich zusam- men aus 26,15 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 6'537.50, Auslagen von CHF 509.50 (inkl. Reisezuschlag von CHF 150.00) und MWSt von 7,7 %, ausma- chend CHF 542.60. Rechtsanwältin AC.________ begründet das geltend gemach- te Honorar ausschliesslich über den Zeitaufwand. Zur Bedeutung der Streitsache oder der Schwierigkeit des Prozesses sind der Kostennote demgegenüber keine Ausführungen zu entnehmen. Für die Einschätzung des in erster Instanz gebotenen Zeitaufwands, der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses kann vollumfänglich auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten A.________ verwiesen werden (vgl. E. 23.2.1 hiervor). Dem Beschuldigten C.________ wurden die gleichen Vor- würfe zur Last gelegt wie dem Beschuldigten A.________, weshalb die zuvor fest- 70 gesetzte Entschädigung von CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) auch in sei- nem Fall gerechtfertigt erscheint. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt). 23.3.2 In oberer Instanz In oberer Instanz wurde dem Beschuldigten C.________ die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wobei ihm Rechtsanwältin D.________ als amtliche Vertei- digerin beigeordnet wurde (pag. 1470 ff.). Sie machte für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C.________ mit Kos- tennote vom 19. Februar 2025 ein Honorar von insgesamt CHF 10'715.40 geltend. Dieses setzt sich zusammen aus 13,45 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 3'362.50, und MWSt von 7,7 %, ausmachend CHF 260.05, bis Ende 2023 sowie 26,05 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 6'512.50, Auslagen von CHF 50.00 und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 530.35, ab dem 1. Januar 2024. Das geltend gemachte Honorar wird mit Blick auf den gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in die- sem Umfang geboten erachtet. Nachdem Rechtsanwältin D.________ bereits rund einen Tag Arbeitsaufwand für die Lektüre der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, des Protokolls der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und für punktuelles Akten- studium auswies, werden von der Kammer Kürzungen im Bereich der Verhand- lungsvorbereitung und Rechtsabklärungen vorgenommen. Im Übrigen ist die für die Berufungsverhandlung veranschlagte Zeit (inkl. mündliche Urteilseröffnung) auf die effektive Dauer zu kürzen. Im Ergebnis erfährt die Kostennote von Rechtsanwältin D.________ für den Zeit- raum bis Ende 2023 keine Kürzungen. Für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2024 wird das Honorar demgegenüber um insgesamt 9,50 Stunden gekürzt. Rechtsan- wältin D.________ werden somit 30 Stunden Zeitaufwand zugesprochen, was sich im Vergleich zu den übrigen Verteidigern dadurch rechtfertigt, dass sie im erstin- stanzlichen Verfahren noch nicht mandatiert war. Die übrigen Positionen der Kos- tennote geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ in Anwendung des pra- xisüblichen Stundenansatzes von CHF 200.00 für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit insgesamt CHF 6'529.30. Für die genauen Zahlen wird auf die Zusammenstellung im Urteils- dispositivs verwiesen. Infolge Freispruchs besteht keine Rückzahlungspflicht des Beschuldigten (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario). 23.4 Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten E.________ 23.4.1 In erster Instanz Rechtsanwalt F.________ machte mit Kostennote vom 1. Februar 2025 für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 8'593.40 geltend 71 (pag. 1685 f.). Diese setzt sich zusammen aus 26,75 Stunden à CHF 250.00, aus- machend CHF 7'137.50 (inkl. Reisezuschlag von CHF 450.00), Auslagen von CHF 841.50 und MWSt von 7,7 %, ausmachend CHF 614.40. Rechtsanwalt F.________ begründet das geltend gemachte Honorar ebenfalls ausschliesslich über den Zeitaufwand. Ausführungen zur Bedeutung der Streitsache oder der Schwierigkeit des Prozesses sind der Kostennote keine zu entnehmen. Die Kammer erachtet das geltend gemachte Honorar in Anbetracht des gebotenen Zeitaufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses als nicht in diesem Umfang geboten. Es kann dabei vollumfänglich auf die Aus- führungen zur Kürzung betreffend die Entschädigung des Beschuldigten A.________ verwiesen werden (vgl. E. 23.2.1 hiervor). In Anwendung des Art. 41 Abs. 3 KAG sowie unter Berücksichtigung, dass dem Beschuldigten E.________ die gleichen Vorwürfe zur Last gelegt wurden wie den Beschuldigten A.________ und C.________ erachtet die Kammer eine Entschädigung in der Höhe von CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt) auch in seinem Fall als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7'500.00 (inkl. Auslagen und MWSt). 23.4.2 In oberer Instanz Für das oberinstanzliche Verfahren machte Rechtsanwalt F.________ mit Kosten- note vom 1./19. Februar 2025 eine Entschädigung von insgesamt CHF 12'153.45 geltend (pag. 1669 ff.). Diese setzt sich für die Zeitspanne vom 25. Januar 2023 bis 21. Februar 2025 aus 42,75 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 10'689.00, Auslagen von CHF 555.26, MWSt von 7,7 %, ausmachend CHF 30.95, und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 878.25, zusammen. Das geltend gemachte Honorar erachtet die Kammer als deutlich übersetzt, wobei vorab auf die Ausführungen zur oberinstanzlichen Entschädigung betreffend den Beschuldigten A.________ verwiesen werden kann (vgl. E. 23.2.2 hiervor). Rechtsanwalt F.________ war ebenfalls bereits im erstinstanzlichen Verfahren mandatiert, womit auch er bei der Vorbereitung auf die oberinstanzliche Hauptver- handlung über vollumfängliche Aktenkenntnisse verfügte. Eine im Vergleich zu ers- ter Instanz noch gesteigerte Stundenanzahl zu entschädigen, ist damit in offen- sichtlicher Weise nicht angezeigt. Es ist in Erinnerung zu rufen, dass das oberin- stanzliche Honorar gemäss PKV grundsätzlich 10 bis 50 Prozent (Art. 17 Bst. f PKV) des Honorars der ersten Instanz beträgt. Die Kammer erachtet daher – wie für den Beschuldigten A.________ – eine Entschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) im oberinstanzlichen Verfahren als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt). 72 23.5 Entschädigung für die Verteidigung des Beschuldigten G.________ Der Beschuldigte G.________ war erst in oberer Instanz anwaltlich vertreten. Für allfällige Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren wurde keine Entschädigung beantragt. Rechtsanwältin H.________ machte mit Kostennote vom 20. Februar 2025 für die Zeitspanne vom 30. Januar 2023 bis 30. März 2025 eine Entschädigung von CHF 11'467.35 geltend (pag. 1693 ff.). Diese setzt sich zusammen aus 41,58 Stunden à CHF 250.00, ausmachend CHF 10'395.80, Auslagen von CHF 212.80 und MWSt von 8,1 %, ausmachend CHF 858.75. Auch Rechtsanwältin H.________ begründet die geltend gemachte Entschädigung ausschliesslich über den Zeitaufwand. Es wurde bereits mehrfach erwähnt, dass das vorliegende Verfahren mit Blick auf den Umfang, die Schwierigkeit und Bedeu- tung der Streitsache höchstens als durchschnittlich bezeichnet werden kann, womit das geltend gemachte Honorar von der Kammer als weit übersetzt erachtet wird. Auch Rechtsanwältin H.________ war bereits im erstinstanzlichen Verfahren invol- viert – wenn auch nicht durch den Beschuldigten G.________ mandatiert, sondern durch den ehemals Beschuldigten R.________ – und verfügte damit ebenfalls über vollumfängliche Aktenkenntnisse. Dem Beschuldigten G.________ wurden sodann die gleichen Vorwürfe wie den übrigen Beschuldigten zur Last gelegt. Es liegen somit keine Gründe vor, weshalb die Entschädigung des Beschuldigten G.________ diejenigen der Beschuldigten A.________ und E.________ in oberer Instanz übersteigen sollte. Die Kammer erachtet somit auch betreffend den Be- schuldigten G.________ eine Entschädigung von CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt) als angemessen. Der Kanton Bern entschädigt den Beschuldigten G.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im oberinstanzlichen Verfahren folglich mit CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWSt). 23.6 Weitere Entschädigungs- und Genugtuungsanträge der Beschuldigten 23.6.1 Rechtliche Grundlagen Genugtuung (Haftentschädigung) Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheits- entzug (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). Vorausgesetzt ist, dass eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Ver- hältnisse i. S. v. Art. 28 Abs. 2 ZGB oder Art. 49 OR vorliegt, mithin muss eine ge- wisse Intensität der Verletzung vorliegen, damit eine Genugtuung zugesprochen werden kann. Als Beispiele können neben der ungerechtfertigten Untersuchungs- und Sicherheitshaft die publik gewordene Hausdurchsuchung, eine sehr lange Ver- fahrensdauer resp. Verletzung des Beschleunigungsgebots oder eine breite Darle- gung in den Medien genannt werden, wie auch allfällige Probleme im Familien- und Beziehungsleben durch die Strafuntersuchung oder persönlichkeitsverletzende Äusserungen von Strafbehörden. Nach der Rechtsprechung stellt im Fall einer un- 73 gerechtfertigten Haft von kurzer Dauer ein Betrag von CHF 200.00 pro Tag eine angemessene Entschädigung dar, sofern keine besonderen Umstände einen tiefe- ren oder höheren Betrag rechtfertigen. Der Tagessatz ist nur ein Kriterium, das die Bestimmung einer Grössenordnung für die Genugtuung erlaubt. Der Betrag ist un- ter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse (Dauer der Haft, Schwere der vor- geworfenen Taten, Auswirkungen auf die persönliche Situation des Verhafteten usw.) zu korrigieren (BGer 6B_531/2019 vom 20. Juni 2019 E. 1.2.2: 6B_506/2015 vom 6. August 2015 E. 1.3.1; 6B_53/2013 vom 8. Juli 2013 E. 3.2, nicht publiziert in: BGE 139 IV 243). Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirt- schaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfah- ren entstanden sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO). Unter wirtschaftlichen Einbussen nach Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO sind Lohn- oder Erwerbseinbussen zu verstehen, die kausal auf die notwendige aktive oder passive Beteiligung an den Verfahrenshandlungen im Strafverfahren zurückzuführen sind. Darüber hinaus werden auch wirtschaftliche Einbussen, die aus dem Strafverfahren als solches resultieren, erfasst. Namentlich ein Stellenverlust, entgangene künftige Lohnaufbesserungen oder Karriereschäden fallen darunter (BGE 142 IV 237 E. 1.3.4; BGer 6B_1342/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.1.; 6B_1378/2016 vom 22. Juni 2017 E. 1.2; 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.4). Die Strafbehör- de prüft die Ansprüche gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO zwar von Amtes wegen, es obliegt jedoch der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; BGer 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2.2; 6B_802/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 6.2). Kann der Schaden ziffern- mässig nicht nachgewiesen werden, ist dieser nach Ermessen des Gerichts mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten ge- troffenen Massnahmen abzuschätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Bestimmung enthält eine Beweiserleichterung zu Gunsten des Geschädigten. Sie entbindet ihn jedoch nicht davon, alle Umstände, die für den Eintritt eines Schadens sprechen und des- sen Abschätzung erlauben oder erleichtern, soweit möglich und zumutbar zu be- haupten und zu beweisen. Die Beweiserleichterung gemäss Art. 42 Abs. 2 OR ist restriktiv anzuwenden (BGE 142 IV 237 E. 1.3.1; BGE 122 III 219 E. 3a; BGer 6B_1026/2013 vom 10. Juni 2014 E. 3.1). 23.6.2 Beschuldigter A.________ Der Beschuldigte A.________ beantragte für die vorläufige Festnahme (Polizeihaft) zunächst eine Entschädigung von CHF 200.00 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 17. Dezember 2019. Zur Begründung wurde von seiner Verteidigung ausgeführt, er sei ohne Not an seinem Arbeitsort festgenommen worden, wodurch er bis heute mit der damit verbundenen Rufschädigung konfrontiert sei. Dafür sei ein Zuschlag von CHF 100.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2019 zu gewähren. Insge- samt beantragte er somit eine Entschädigung von CHF 300.00 zuzüglich 5 % Zins im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO (pag. 1648). 74 Der Beschuldigte A.________ wurde am 17. Dezember 2019 um 07:30 Uhr vorläu- fig festgenommen und um 13:30 Uhr gleichentags entlassen (pag. 6 ff.). Infolge Freispruchs sind die Voraussetzungen für eine Haftentschädigung resp. Genugtu- ung für die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag erfüllt. Der Beschuldigte wird antragsgemäss mit CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2019 entschädigt. Bezüglich der Genugtuung für die angebliche Rufschädigung ist vor dem Hintergrund der rechtlichen Grundlagen festzuhalten, dass der Beschuldigte A.________ keine Umstände darlegte, die den Schluss auf besonders schwere Verletzungen seiner persönlichen Verhältnisse nahelegen würden. So fehlt es ins- besondere an dahingehenden Aussagen des Beschuldigten. Die lediglich pauscha- le Behauptung einer Rufschädigung reicht nicht aus, um die von Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO geforderte Intensität der Verletzung zu begründen. Dem Beschuldigten A.________ wird daher für die ausgestandene, unrechtmässi- ge Polizeihaft von einem Tag eine Genugtuung von CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2019 zugesprochen. Weiter beantragte der Beschuldigte A.________ im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO einen Erwerbsausfall von CHF 1'125.95 zuzüglich 5 % Zins, sich zu- sammensetzend aus dem Erwerbsausfall von CHF 76.20 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2019 (für die Polizeihaft von einem Tag), dem Erwerbsausfall von CHF 634.75 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. November 2022 (für die Verhand- lungstage vor erster Instanz) und dem Erwerbsausfall von CHF 415.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. Februar 2025 (für die Verhandlungstage vor oberer Instanz). Hinzukommend wurden Reisespesen von insgesamt CHF 439.00 zuzüglich 5 % Zins, sich zusammensetzend aus Reisespesen von CHF 122.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 14. Juli 2021 (für das erste Instruktionsgespräch mit der Verteidi- gung), Reisespesen von CHF 122.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 28. Oktober 2022 (für das zweite Instruktionsgespräch mit der Verteidigung) und Reisespesen von CHF 195.00 (dreimal CHF 65.00 Franken für die ÖV-Billette V.________-Biel, für die Teilnahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung), geltend gemacht (pag. 1648). Wie oben dargelegt, werden die Ansprüche von Amtes wegen geprüft, der Bean- tragende hat diese jedoch zu belegen und zu begründen. Der Beschuldigte A.________ hat den beantragten Erwerbsausfall zwar beziffert, seiner Beweis- pflicht ist er demgegenüber nicht nachgekommen. So liegen der Kammer keinerlei Belege des Arbeitgebers des Beschuldigten vor, welche eine effektive Lohneinbus- se belegen würden. Der blosse Nachweis des monatlichen Nettoeinkommens ist dafür nicht ausreichend (pag. 1654). Dies gilt umso mehr, da sich der Beschuldigte A.________ in einem unselbständigen Arbeitsverhältnis befindet. Der beantragte Erwerbsausfall kann dem Beschuldigten folglich nicht zugesprochen werden. Nicht zu entschädigen sind weiter auch die Reisekosten für die Reise an die Instrukti- onsgespräche mit der Verteidigung. Diese geltend gemachten Beträge stellen kei- ne zu entschädigenden Kosten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO dar und sind vom Beschuldigten A.________ trotz vollumfänglichem Freispruch selbst zu tragen. Zu entschädigen sind demgegenüber die Reisekosten zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Diese werden dem Beschuldigten A.________ mit Blick auf die 75 Verhandlungsdauer von 2 Tagen im Umfang von CHF 145.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. November 2022 ersetzt (sich zusammensetzend aus vier 2. Klasse Fahrstrecken-Billette von V.________ nach Biel à CHF 36.40). Es resultiert damit eine Entschädigung von insgesamt CHF 145.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. November 2022. 23.6.3 Beschuldigter E.________ Der Beschuldigte E.________ beantragte eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF 250.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2019. Weiter machte auch er eine Entschädigung für die Reisekosten zum Instruktionsgespräch mit seinem Verteidiger in der Höhe von CHF 128.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. März 2021 und für die Reisekosten an die erstinstanzliche Hauptverhandlung nach Biel im Umfang von CHF 195.00 zuzüglich 5 % seit dem 3. November 2022 geltend (pag. 1648). Mit Verweis auf die Begründung zum Antrag auf Haftentschädigung des Beschul- digten A.________ (vgl. E. 23.6.2 hiervor) und vor dem Hintergrund der dargeleg- ten rechtlichen Grundlagen wird dem Beschuldigten eine Genugtuung für die aus- gestandene Polizeihaft von einem Tag – der Beschuldigte E.________ wurde am 17. Dezember 2019 um 07:10 Uhr vorläufig festgenommen und gleichentags um 13:00 Uhr entlassen (pag. 22 ff.) – in der Höhe von CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins zugesprochen. Die Reisekosten für das Instruktionsgespräch mit dem eigenen Verteidiger fällt, wie bereits erwähnt, nicht unter die zu entschädigenden Kosten im Sinne von Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO und sind durch den Beschuldigten E.________ selbst zu tragen. Demgegenüber sind ihm die Reisekosten für die Teilnahme an der erstinstanzli- chen Hauptverhandlung im selben Umfang wie dem Beschuldigten A.________ zu entschädigen, zumal beide Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt in V.________ wohnhaft waren. Es resultiert daher eine Entschädigung für die wirtschaftlichen Einbussen in der Höhe von CHF 145.60 zuzüglich 5 % Zins seit dem 3. November 2022. 23.6.4 Beschuldigter G.________ Der Beschuldigte G.________ beantragte eine Haftentschädigung in der Höhe von CHF 250.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2019 und eine Entschädi- gung für ihm entstandene wirtschaftliche Einbussen in der Höhe von CHF 550.00. Für die beantragte Haftentschädigung kann vollumfänglich auf die vorangehenden Ausführungen zu den Beschuldigten A.________ und E.________ verwiesen wer- den (vgl. E. 23.6.2 und 23.6.3 hiervor). Dem Beschuldigten G.________ wird daher ebenfalls eine Genugtuung für die ausgestandene Polizeihaft von einem Tag – der Beschuldigte wurde am 17. Dezember 2019 um 06:25 Uhr vorläufig festgenommen und gleichentags um 13:30 Uhr entlassen (pag. 28 ff.) – in der Höhe von CHF 200.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 17. Dezember 2019 zugesprochen. Die geltend gemachten wirtschaftlichen Einbussen wurden durch den Beschuldig- ten demgegenüber nicht belegt. Er wäre sowohl für die Höhe des ihm entstande- 76 nen Schadens als auch die Kausalität beweispflichtig gewesen. Die Voraussetzun- gen für eine Entschädigung allfälliger wirtschaftlicher Einbussen des Beschuldigten sind deshalb nicht erfüllt. VI. Verfügungen Hinsichtlich der Verfügungen wird auf das Dispositiv verwiesen. 77 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: A. Beschleunigungsgebot Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. B. Rechtskraft Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 3. No- vember 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 9. November 2019 rund um den Bahnhof T.________ in .________ T.________, aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung z.N. von Blumenladen U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG (Deliktsbe- trag: CHF 1'966.30). 2. C.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 9. November 2019 rund um den Bahnhof T.________ in .________ T.________, aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung z.N. von Blumenladen U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG (Deliktsbe- trag: CHF 1'966.30). 3. E.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 9. November 2019 rund um den Bahnhof T.________ in .________ T.________, aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung z.N. von Blumenladen U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG (Deliktsbe- trag: CHF 1'966.30). 4. G.________ freigesprochen wurde von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich begangen am 9. November 2019 rund um den Bahnhof T.________ in .________ T.________, aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung z.N. von Blumenladen U.________, Gemeinde T.________ und N.________ AG (Deliktsbe- trag: CHF 1'966.30). 5. für die Beurteilung der Zivilklagen keine Kosten ausgeschieden wurden. 6. im Zivilpunkt weiter verfügt wurde: 6.1 Es wird festgestellt, dass der vormalige Straf- und Zivilkläger Blumenladen U.________ seine Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO); 78 6.2 Für den Zivilpunkt werden keine Kosten ausgeschieden. 7. weiter verfügt wurde, dass die folgenden Gegenstände deren jeweiligen Eigentü- mern nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils durch die Polizei bzw. die Staatsan- waltschaft zurückgegeben werden: - Mobiltelefon Samsung Galaxy: an A.________ - Mobiltelefon Huawei (schwarz): an E.________ C. A.________ A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen am 9. November 2019 aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung 1.1 in .________ T.________ und auf der Zugfahrt .________ bzw. .________ z.N. von M.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'924.55); 1.2 in .________ T.________ z.N. der O.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'965.82); 2. von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, angeblich begangen in einem zusammengerotteten Haufen am 9. November 2019 in .________ T.________; 3. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 9. No- vember 2019 in .________ T.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'412.50 an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern; 79 unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 7'500.00 (in- kl. Auslagen und MWST) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 5'000.00 (in- kl. Auslagen und MWST) an A.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte durch Rechtsanwalt B.________ im oberinstanzlichen Verfahren; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 145.60 zzgl. 5 % Zins seit 3. November 2022 an A.________ für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am erstinstanzlichen Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO); sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.00 zzgl. 5 % Zins seit 17. De- zember 2019 an A.________ für die besonders schweren Verletzungen seiner persönli- chen Verhältnisse durch die Polizeihaft von 1 Tag (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). D. C.________ I. C.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen am 9. November 2019 aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung 1.1 in .________ T.________ und auf der Zugfahrt .________ bzw. .________ z.N. von M.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'924.55); 1.2 in .________ T.________ z.N. der O.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'965.82); 2. von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, angeblich begangen in einem zusammengerotteten Haufen am 9. November 2019 in .________ T.________; 3. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 9. No- vember 2019 in .________ T.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'412.50 an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 7'500.00 (in- kl. Auslagen und MWST) an C.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte durch Rechtsanwältin AC.________ im erstinstanzlichen Verfahren. II. 80 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin von C.________, Rechtsanwältin D.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Le istunge n bis 31.12.2023 Stunden Satz am tlic he Ents c hädigung 13.45 200.00 C HF 2’690.00 R eis ez us c hlag C HF 0.00 Aus lagen MWST-pf lic htig C HF 0.00 Mehrw erts teuer 7.7% auf C HF 2’690.00 C HF 207.15 Aus lagen ohne MWST C HF 0.00 T otal, v om K anton B e rn ausz urichte n CHF 2’897.15 81 Leistungen ab 1.1.2024 Stunden Satz amtliche Entschädigung 16.55 200.00 CHF 3’310.00 Reisezuschlag CHF 0.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 3’360.00 CHF 272.15 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’632.15 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die amtliche Verteidigung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 6'529.30. E. E.________ E.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen am 9. November 2019 aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung 1.1 in .________ T.________ und auf der Zugfahrt .________ bzw. .________ z.N. von M.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'924.55); 1.2 in .________ T.________ z.N. der O.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'965.82); 2. von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, angeblich begangen in einem zusammengerotteten Haufen am 9. November 2019 in .________ T.________; 3. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 9. No- vember 2019 in .________ T.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'812.50 an den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 7'500.00 (in- kl. Auslagen und MWST) an E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte durch Rechtsanwalt F.________ im erstinstanzlichen Verfahren; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 5'000.00 (in- kl. Auslagen und MWST) an E.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte durch Rechtsanwalt F.________ im oberinstanzlichen Verfahren; unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 145.60 zzgl. Zins von 5 % seit 3. November 2022 an E.________ für die wirtschaftlichen Einbussen, die ihm aus seiner notwendigen Beteiligung am erstinstanzlichen Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 Bst. b StPO) 82 sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.00 zzgl. 5 % Zins seit 17. De- zember 2019 an E.________ für die besonders schweren Verletzungen seiner persönli- chen Verhältnisse durch die Polizeihaft von 1 Tag (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). F. G.________ G.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Sachbeschädigung, angeblich mehrfach begangen am 9. November 2019 aus Anlass einer öffentlichen Zusammenrottung 1.1 in .________ T.________ und auf der .________ bzw. .________ z.N. von M.________ AG (Deliktsbetrag: CHF 2'924.55); 1.2 in .________ T.________ z.N. der O.________ (Deliktsbetrag: CHF 3'965.82); 2. von der Anschuldigung der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamten, angeblich begangen in einem zusammengerotteten Haufen am 9. November 2019 in .________ T.________; 3. von der Anschuldigung des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 9. No- vember 2019 in .________ T.________; unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'412.50 den Kanton Bern; unter Auferlegung der anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 an den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung durch den Kanton Bern von CHF 5'000.00 (in- kl. Auslagen und MWST) an G.________ für die angemessene Ausübung seiner Verfah- rensrechte durch Rechtsanwältin H.________ im oberinstanzlichen Verfahren; sowie unter Ausrichtung einer Genugtuung von CHF 200.00 zzgl. 5 % Zins seit 17. De- zember 2022 an G.________ für die besonders schweren Verletzungen seiner persönli- chen Verhältnisse durch die Polizeihaft von 1 Tag (Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO). G. Zivilpunkt Im Zivilpunkt wird erkannt: 1. Es wird festgestellt, dass die vormalige Straf- und Zivilklägerin Gemeinde T.________ ihre Zivilklage vor Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zurückgezogen hat und diese auf dem Zivilweg erneut geltend machen kann (Art. 122 Abs. 4 StPO). 83 2. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderung nicht spruchreif ist und die beschuldigten Personen freigesprochen wurden, wird die Zivil- klage der Straf- und Zivilklägerin N.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. d StPO). 3. In Anbetracht der Tatsache, dass der Sachverhalt bezüglich der Zivilforderung nicht spruchreif ist und die beschuldigten Personen freigesprochen wurden sowie ange- sichts der unzureichenden Begründung wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin M.________ AG auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. b und d StPO). 4. Die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin O.________ wird abgewiesen. 5. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers I.________ wird abgewiesen. 6. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers J.________ wird abgewiesen. 7. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers K.________ wird abgewiesen. 8. Die Zivilklage des Straf- und Zivilklägers L.________ wird abgewiesen. 9. Die Zivilklage des Zivilklägers P.________ wird abgewiesen. 10. Für die Beurteilung der Zivilklagen werden oberinstanzlich keine Kosten ausgeschie- den. H. Weiter wird beschlossen: 1. Die von A.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu lö- schen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz). 2. Die von C.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu löschen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz). 3. Die von E.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu lö- schen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz). 4. Die von G.________ erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) sind nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu lö- schen (Art. 16 Abs. 1 Bst. c DNA-Profil-Gesetz). 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten A.________/Berufungsführer 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ 84 - dem Beschuldigten C.________/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ - dem Beschuldigten E.________/Berufungsführer 4, v.d. Rechtsanwalt F.________ - dem Beschuldigten G.________/Berufungsführer 5, v.d. Rechtsanwältin H.________ - den Straf- und ZivilklägerInnen 1-7 - dem Zivilkläger - der Generalstaatsanwaltschaft - Rechtsanwältin AC.________ (auszugsweise) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (KOST; nur Dispositiv nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 21. Februar 2025 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 23. Oktober 2025) Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bochsler Die Gerichtsschreiberin: Weissleder Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 85