A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 2'850.85 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). V. A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47/49 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 154.15 Schadenersatz an C.________, unter Vorbehalt des Nachklagerechts gemäss Art. 46 Abs. 2 OR für die künftigen, noch nicht bezifferbaren Heilungs- und Therapiekosten.