Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ mit CHF 7'869.65. Die Verfügung vom 22. November 2022 wird widerrufen; gemäss Fürsprecherin D.________ wurde die dort bestimmte Akontozahlung noch nicht ausgerichtet. A.________ hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren an Fürsprecherin D.________ ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 7'869.65 und Fürsprecherin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'742.60, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art.