A.________ schuldig erklärt wurde der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz, begangen am 29. Dezember 2020 zwischen Zollikofen und Jegenstorf durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis. B. A.________ in Anwendung der Artikel 47, 103, 106, StGB, 57 Abs. 3 PBG, 426 Abs. 1 StPO verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 2 Tage. C. A.________ in Anwendung von Art. 41 OR sowie Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO zur Bezahlung von CHF 220.00 Schadenersatz an den F.________, vertreten durch G.________ AG, verurteilt wurde. II.