Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich vollumfänglich schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt. Er hat demnach dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin von insgesamt CHF 2'850.85 zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). X. Weitere Verfügungen 33. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.