Für die genaue Berechnung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecherin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'850.85. Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich vollumfänglich schuldig gesprochen und entsprechend verurteilt.