Davon entfallen CHF 3'407.50 auf das geltend gemachte Honorar (CHF 250.00 x 13.63 Stunden [pag. 839 f.]). Wie in E. IX.32.1 hiervor dargelegt, beträgt der Stundenansatz der amtlichen Anwältinnen und Anwälte im Kanton Bern CHF 200.00. Der geltend gemachte Aufwand ist demnach mit einem Stundenansatz von CHF 200.00 zu entschädigen. Ansonsten erachtet die Kammer den geltend gemachten Aufwand mit Blick auf den gesetzlichen Tarifrahmen von Art. 17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV für angemessen. Für die genaue Berechnung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.