Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.________ die Differenz der amtlichen Entschädigung zum vollen Honorar, ausmachend CHF 1'742.60, zu bezahlen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 32.3.2 Oberinstanzliches Verfahren Im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecherin D.________ gestützt auf die Honorarnote vom 11. Juni 2024 einen Betrag von CHF 3'803.15 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend. Davon entfallen CHF 3'407.50 auf das geltend gemachte Honorar (CHF 250.00 x 13.63 Stunden [pag.