54 Der Beschuldigte wurde oberinstanzlich vollumfänglich schuldig gesprochen. Der Kanton Bern kann folglich vom Beschuldigten die Erstattung der vollumfänglichen amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin, ausmachend CHF 7'869.65, verlangen, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art.138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin zuhanden von Fürsprecherin D.__