Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern, der Kostenverlegung folgend, die in oberer Instanz für die amtliche Verteidigung durch Fürsprecher B.________ ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 4'448.90 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 32.3 Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung 32.3.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Vorinstanz hat auch die Festsetzung der amtlichen Entschädigung der unentgeltlichen Verbeiständung von Fürsprecherin D.________ nachvollziehbar begründet (pag. 508, S. 38 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).