Damit ändert sich an der Auferlegung der Rückzahlungspflicht der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nichts. Er hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 8'904.75 zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 32.2.2 Oberinstanzliches Verfahren Im oberinstanzlichen Verfahren macht Fürsprecher B.___