nachvollziehbar begründet (pag. 507 f., S. 37 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Er ist mit dem von der Vorinstanz festgesetzten Honorar von CHF 8'904.75 zu entschädigen. Über die Rückzahlungspflicht ist demgegenüber neu zu befinden. Das erstinstanzliche Urteil wurde – soweit nicht bereits in Rechtskraft erwachsen – vollumfänglich bestätigt. Damit ändert sich an der Auferlegung der Rückzahlungspflicht der Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren nichts.