17 Abs. 1 lit. f i.V.m. lit. b PKV). 32.2 Entschädigung für den amtlichen Verteidiger 32.2.1 Erstinstanzliches Verfahren Auf die Höhe der amtlichen Entschädigung ist im Berufungsverfahren von Amtes wegen nur dann zurückzukommen, wenn die Vorinstanz das ihr bei der Honorarfestsetzung zustehende Ermessen in unhaltbarer Weise ausgeübt haben sollte (Urteile des Bundesgerichts 6B_349/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.4.2 und 6B_769/2016 vom 11. Januar 2017 E. 2.3). Die Vorinstanz hat die Festsetzung des amtlichen Honorars von Fürsprecher B.________ nachvollziehbar begründet (pag.