31.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden. Der Beschuldigte ist mit seinen Anträgen vollständig unterlegen, weshalb ihm die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a V des kantonalen Verfahrenskostendekrets vom 24. März 2010 [VKD;