426 Abs. 3 StPO). Zufolge Verurteilung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollständig vom Beschuldigten zu tragen. Die Höhe der erstinstanzlich festgesetzten Verfahrenskosten auf CHF 11'027.70 (Gebühren von CHF 6'700.00 und Auslagen von CHF 4'327.70; exkl. Auslagen für die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin) ist nicht zu beanstanden. Entsprechend sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 11'027.70 dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 31.2 Oberinstanzliches Verfahren