Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits eine vorbestehende Vulnerabilität vorlag (vgl. hierzu pag. 47, Zeit 10:30), erachtet die Kammer die beantragte Genugtuung von CHF 10'000.00 als angemessen. Diese ist antragsgemäss ab dem 20. Februar 2021 zu verzinsen. 30. Kostenfolgen Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrenskosten ausgeschieden. IX. Kosten und Entschädigung