So behandelt die Privatklägerin in ihrer wöchentlichen Therapie gemäss ihren glaubhaften Ausführungen nach wie vor ausschliesslich den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt. Sie hat massiv an Gewicht verloren und benötigte einen Therapiehund, der sie an die oberinstanzliche Berufungsverhandlung begleitete. Die Privatklägerin leidet folglich noch im Urteilszeitpunkt unter dem Geschehenen und hat ein gestörtes Verhalten in Bezug auf Männer. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bereits eine vorbestehende Vulnerabilität vorlag (vgl. hierzu pag.