Zu berücksichtigen sind jedoch stets die konkreten Umstände. Die sexuellen Handlungen beinhalteten vorliegend unter anderem das mehrmalige kurze Eindringen der Finger des Beschuldigten in die Vagina der Privatklägerin sowie das Lecken des Intimbereiches der Privatklägerin. Auch die nach wie vor vorhandenen, massiven psychischen Auswirkungen auf die Privatklägerin sind in die Höhe der Genugtuung miteinzubeziehen. So behandelt die Privatklägerin in ihrer wöchentlichen Therapie gemäss ihren glaubhaften Ausführungen nach wie vor ausschliesslich den vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt.