804, Z. 97). Auf Frage nach bereits vorhandenen Belastungen führte die Privatklägerin sodann aus, sie habe vor dem Vorfall keine gesundheitlichen Probleme gehabt und sei aufgrund familiärer Probleme in der ________ (Örtlichkeit) gewesen. Es habe sich hierbei aber um normale Streitigkeiten gehandelt (pag. 804, Z. 115 ff.). Die Kammer ist der Auffassung, dass die beantragten und von der Vorinstanz zugesprochenen CHF 10'000.00 an der oberen Grenze liegen. Zu berücksichtigen sind jedoch stets die konkreten Umstände.