51 Art. 49 Abs. 1 OR vor, welche grundsätzlich für einen Genugtuungsanspruch qualifiziert. Wie die Vorinstanz bereits erwog, ergibt sich aus den Einvernahmen und den ärztlichen Berichten klar, dass die Privatklägerin durch die strafbaren Handlungen des Beschuldigten in ihrer psychischen und sexuellen Integrität beeinträchtigt worden ist. Anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlungen berichtete die Privatklägerin nach wie vor von täglichen Panikattacken und Flashbacks, welche meist durch Männer ausgelöst werden.