446) – eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 2021 (pag. 838). Zur Begründung verwies sie auf die vorinstanzlichen Ausführungen (pag. 832). Dort führte sie zusammengefasst aus, es handle sich um eine widerrechtliche, adäquat kausale und durch den Beschuldigten verschuldete Situation, die eine Persönlichkeitsverletzung darstelle. Die Privatklägerin sei in ihrer Entwicklung schwer verletzt worden. Da sie eine besonders schützenswerte Person sei, liege die Basisgenugtuung zwischen CHF 5'000.00 und CHF 10'000.00.