49, mit Hinweisen). Strafbare Handlungen gegen die sexuelle Integrität lösen regelmässig einen ausgleichsfähigen immateriellen Schaden aus, handelt es sich dabei doch um vorsätzliche Verletzungen eines hochrangigen Rechtsguts (GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung unter besonderer Berücksichtigung potenziell traumatisierender Ereignisse, 2005, S. 217). 29.2 Antrag der Privatklägerin Die Privatklägerin beantragte im Berufungsverfahren – in Übereinstimmung mit den Anträgen vor der Vorinstanz (pag. 446) – eine Genugtuung von CHF 10'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 20. Februar 2021 (pag.