50 Die Kammer schliesst sich diesen Ausführungen an. Wie den Ausführungen der Privatklägerin anlässlich der oberinstanzlichen Berufungsverhandlung zu entnehmen ist, leidet sie nach wie vor unter den Nachwirkungen der sexuellen Nötigung. Sie ist weiterhin in therapeutischer Behandlung bei Dr. med. Q.________ und verfügt unterdessen über einen Therapiehund (pag. 803, Z. 47 ff.). Die medizinische Behandlung ist folglich nicht abgeschlossen. Angesichts dessen ist die Aufnahme des sich auf Art.