Angesichts des Schuldspruchs steht der Zusprechung von Schadenersatz grundsätzlich nichts entgegen. Die vorstehend zitierten rechtlichen Voraussetzungen sind offensichtlich gegeben. Ein Schaden im Umfang von CHF 154.125 (Selbstbehalte) ist nachgewiesen und kann direkt zugesprochen werden. Mit weiteren Kosten (Heilungs- und Therapiekosten) ist zu rechnen. Die Privatklägerin ist heute in medizinischer Behandlung bei Dr. med. Q.________ – in einer Behandlung, die nachweislich auf dem Vorfall, der nun zum Schuldspruch führte, gründet (Kausalzusammenhang). Die Aufnahme des sich aus Art.