für die Privatklägerin einen Schadenersatz von CHF 154.15; zudem sei der Beschuldigte für die künftigen, noch nicht bezifferbaren Kosten (insbesondere Heilungs- und Therapiekosten) im Zusammenhang mit der Straftat zum Nachteil der Privatklägerin dem Grundsatz nach haftbar zu erklären, wobei die Privatklägerin für Geltendmachung/Bezifferung auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sei.