Gemäss Art. 46 Abs. 2 OR kann der Richter bis auf zwei Jahre, vom Tage des Urteils angerechnet, dessen Abänderung vorbehalten, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Folgen der Verletzungen nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden können. 28.2 Erwägungen der Kammer Die Vorinstanz hat hierzu was folgt erwogen (pag. 504; S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Vorliegend fordert Fürsprecherin D.________ für die Privatklägerin einen Schadenersatz von CHF 154.15;