27. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO kann die geschädigte Person zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen. Daraus geht hervor, dass sich der zivilrechtliche Anspruch aus der Straftat herleiten muss. Der Kreis der zulässigen Gegenstände des Adhäsionsprozesses ist daher enger als im Zivilprozess. Nicht jeder zivilrechtliche Anspruch, der mit einer Straftat bzw. dem Verdacht auf eine solche verknüpft ist, kann adhäsionsweise geltend gemacht werden.