48 26. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte wird mit vorliegendem Urteil wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Die Privatklägerin war zum Tatzeitpunkt noch minderjährig. Die Voraussetzungen nach Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB sind somit erfüllt, weshalb dem Beschuldigten zwingend ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot aufzuerlegen ist.