Es besteht kein Ermessen für das Gericht; das Tätigkeitsverbot ist zwingend anzuordnen und es dauert – vorbehältlich der Ausnahmefälle des Abs. 4bis – lebenslänglich (WOHL- ERS, in: Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 67 N 15 f.).