Die Anlasstat muss weder in Ausübung einer beruflichen oder ausserberuflichen organisierten Tätigkeit verübt worden sein noch bedarf es einer Schlechtprognose im Hinblick auf zukünftige Delikte. Das Gesetz geht davon aus, dass derjenige, der eine Katalogtat begangen hat, ungeeignet ist für Berufe und ausserberufliche organisierte Tätigkeiten, die den Umgang mit Minderjährigen beinhalten. Es besteht kein Ermessen für das Gericht;