25. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 67 Abs. 3 lit. c StGB verbietet das Gericht u.a. demjenigen lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, der wegen sexueller Nötigung (Art. 189 StGB), begangen an einer minderjährigen Person (Art. 67 Abs. 2 StGB), zu einer Strafe verurteilt wird. Die Anlasstat muss weder in Ausübung einer beruflichen oder ausserberuflichen organisierten Tätigkeit verübt worden sein noch bedarf es einer Schlechtprognose im Hinblick auf zukünftige Delikte.