Der Beschuldigte verletzte das Rechtsgut der sexuellen Integrität der Privatklägerin nicht unerheblich. Seine diversen Vorstrafen sowie die erwähnte vorliegende Verurteilung wegen sexueller Nötigung und das damit verbundene Strafmass von zwölf Monaten Freiheitsstrafe lassen auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung schliessen. Dass die Strafe vorliegend bedingt ausgesprochen wird, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im SIS zudem nicht entgegen (BGE 147 IV 340 E. 4.10; Urteil des BGer 6B_739/2020 vom 14. Oktober 2020 E. 2.2).