24. Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist somalischer Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Mit vorliegendem Urteil wird er für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde wegen sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Dieser Tatbestand wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe sanktioniert. Das Höchstmass der Strafe beträgt damit mehr als ein Jahr Freiheitsstrafe, womit die Voraussetzung von Art.