22.2 Erwägungen der Kammer Die Kammer schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an, wonach sich ausführliche Erläuterungen zur Dauer der Landesverweisung erübrigen würden (pag. 502; S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Angesichts der zu 46 bestätigenden bedingten Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, erweist sich das gesetzliche Minimum von fünf Jahren als angemessen. VI. Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS