Er ist zudem kein anerkannter Flüchtling, sondern ein vorläufig aufgenommener Ausländer (pag. 190; pag. 597). Das SEM führte im Bericht vom 8. Mai 2024 sodann aus, ein Wegweisungsvollzug nach Somalia, insbesondere Mogadischu, dem Herkunftsort des Beschuldigten, sei für die Vollzugsbehörde zwar aufwändig, aber weder unmöglich noch unzulässig. Ausserdem sei auch eine freiwillige Ausreise möglich (pag. 761). Für die Kammer sind auch sonst keine Vollzugshindernisse ersichtlich (vgl. bspw. pag. 191) noch werden solche vom Beschuldigten geltend gemacht. Es liegt somit kein sog. «unechter Härtefall» vor.