6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.1 mit Hinweis). 21.4.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte fällt nicht unter den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens der Schweiz mit der europäischen Gemeinschaft (FZA) oder das Übereinkommen zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA- Konvention). Er ist zudem kein anerkannter Flüchtling, sondern ein vorläufig aufgenommener Ausländer (pag.