Von einer günstigen Prognose kann vorliegend jedenfalls nicht gesprochen werden. Nach dem Gesagten vermögen die privaten Interessen des Beschuldigten die umschriebenen öffentlichen Interessen an der Landesverweisung nicht zu überwiegen. 21.4 Vollzugshindernisse (unechter Härtefall) 21.4.1 Theoretische Grundlagen Art. 66d StGB regelt den Vollzug der obligatorischen Landesverweisung.